Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. C. Schwebende unverzinsliche Schuld Budget 1893/94: Einnahmen $ 41 300 000, Ausgaben 3 $ 1 291 887 44 634 793 „ 1894/95: „43 074 052, „45 610 280 „ 1895/96: 0 „44 077 522, 5 46 069 413 „ 1896/97: „46 101 825, „47 554 926 „ 1897/98: „49 967 900, 3 „50581 983 „ 1898/99: „52 109 500, „52672 448 1899/1900; „54 913 000, „56 028 629 1900/1901: „58 234 000, „58 940896 „1901/1902: 61 694 000, „62 275 101 „1902/1903: „64 823 400, „64 738 816 „1903/1904: 5 „67 959 000, „67 597 097 „1904/1905: 3 „79 965 000, .% 1905/1906: 88 104 000, „85 474 316 7 Abrechnung 1895 96: Einnahmen $ 5 1896/97: 5 „51 500 628, 3 „48 330 505, 3 1897/98: 3 552 697 984, 3 „51 815 285, 7 1898/99: 5 „60 139 213, 5 „53 499 542, 1899/1900: 3 „64 261 076, 5 „57 944 688, 5 „ 1900/1901: 3 „62 998 805, „ „59 423 006, 3 9 1901/1902: 3 „66 147 048, 5 „63 081 514, 5 1902/1903: 5 „76 023 416, „68 222 522. 3 1903/1904: „86 473 801, „76 381 643, währungsreform. Der Erlass v. 25./3. 1905, mit welchem die mexikan. „ „ „ 50 521 470, Ausgaben $ 45 070 123, Überschuss $ 5 451 347 „3 170123 „ 882 699 „6639 671 „ 6 316 389 „3575 790 „3 065 535 „7 800 894 10 092 158 Reg. die Neu- gestaltung der Währung auf Grund der ihr am 9./12. 1904 erteilten Gesetzesvollmacht ver- fügt, bestimmt, dass das neue Gesetz bereits am 1./5. 1905 in Kraft tritt, dass aber schon v. 16./4. 1905 die Zulassung von Edelmetallen behufs Ausmünzung für Privatrechnung ein- zustellen ist. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes sind: Art. 1. Die Münzeinheit Mexikos wird durch 75 Centigramm Feingold unter dem Namen Peso dargestellt. Der bis. herige Silberpeso mit 24, 4388 g Feingehalt wird gesetzlich gleichgestellt den 75 Centigramm 2?. für Silbermünzen in Stücken von 1 Peso, 50, 2 und 1 Centavos aus Bronze. Art. 3. Feingold. und 5 geprägt, 5 Centavos aus Nickel, aus 90%900 Feingold und 1 ¼1000 Kupfer. 902 /000 Feinsilber und 97 /1000 Kupfer enthalten; nur 9900 Feinsilber. Art. 9. Das Prägerecht wird ausschliessl. der privaten Prägerechte hören auf zu bestehen. schliessl. für Ausfuhrzwecke alte Pesos (Präg lassen. Art. 20 u. folg. geben den Goldmünzen und Zahlkraft; die kleineren Silbermünzen sind bis zu 20, die Nickel- zu 1 Peso zulässig; ausländische Münzen haben keinen gesetzl. Kurs, drücklich das Gesetz anders bestimmt. Diese Vorschriften werden die kleineren Silbermünzen den 1 Peso-Silbermünzen soweit Peso von 100 Centavos wird für Goldmünzen in Stücken von 10 20 und 10 Centavos, ferner Die Goldmünzen bestehen von den Silbermünzen werden die Peso-Stücke bekommen Reg. gewährt; alle Art. 17 ermächtigt den Schatzsekretär, aus. gestempel aus der Zeit vor 1898) herstellen zu unbegrenzte und Bronzemünze bis nicht aus- als unwiderruflich be- zeichnet, so dass jeder Vertrag für null und nichtig erklärt wird. Zu Lasten des Staates sind die alten Goldmünzen, sowie die unbrauchbaren Silberpesos einzuziehen. Art. Ein zu schaffender Bestand soll hauptsächl. die Einführung des Münzumlaufes Er ist völlig getrennt von den anderen Staatsbeständen zu verwalten. Ihm hat sekretär 10 oder nach seiner Wahl 15 000 000 Pesos als Grundkapital die Etatsbeträge für Umprägungen sowie den Münzgewinn, den Nutzen geschäften im Auslande, endlich den aus Münzprägungen für Ausfuhrzwecke. Alls 27 u. folg.: erleichtern. der Schatz- zu überweisen, ferner Währungs- Der im Aus- land anzulegende Teil dieses Bestandes soll bei ersten Banken hinterlegt werden; der im Inlande verbleibende Teil soll ausschliessl. bestehen, unter Ausschliessung von Papiergeld; er ist dem Banco Nacionale oder einem anderen erstklassigen Kreditinstitute. Der Bestand geben gegen Goldmünzen oder gegen gleichwertige andere Silbermünzen, soll Silbermünzen nur um damit Gold- in Gold- oder in Silbermünzen oder Münzbarren anzuvertrauen nur her- verpflichtungen im Auslande zu decken, oder für Ausfuhrzwecke. Eine Übergangsbestimmune verfügt, dass die alten umgetauscht werden können, also in 39,48, davon werden die alten 2½- und die I-Goldpesos-Stücke umgetauscht in 4,93 neue Pesos. 3 % konsol. innere Anleihe à $ 25, 50, 100, 500, 750, 1000, Zs.: 30./6. u. 31./12. Zahlst. nur in Mexiko, und zwar Zahlung von jeder Steuer. Die Nationalbank von Mexiko übernimmt den Dienst von 1885, in Umlauf am 30./6. 1904 $ 48 012 750, Sie wird direkt vom maritimen Zollhause sobald als möglich die Summen „ oup. dukeh notwendig für den Dienst der Schuld sind. Die Bank muss vor Verfall der die bedeutendsten Blätter in Mexiko mitteilen, welche Summen sie in Händen der Umrechnung in Frankf. a. M. $ 1 = M. 4, seit 15./5. 1905 % 1 = M. 2.10. seit 1./1. 1899 auch $ 1 = Ende 1891–1904: In Frankf. a. M.: 28.90, 25.80, 24.50, 24.60, 19.20, 24.40, 1250, 2500, 5000 = 4 5, 10, 20, 100, 150, 200, 250, 300, in mexik. Silber der Nationalen Schuld. M. MmS % 24.70, 24.90, Goldmünzen von 20, 10 und 5 Pesos paritätsmässig in neue M 19,74 bezw. 9,87 neue Pesos; etwas abweichend bezw. 1.97 in Stücken 0, 1000. dollars frei he habe. Bei In Hamburg Kurs 25.40,