230 XAusländische Staatspapiere, Fonds etc. dem im Dezember 1867 mit dem Königreich Ungarn vollzogenen Ausgleich hat letzteres die Verpflichtung übernommen, zur Deckung der Zinsen für die bei der Trennung der beiden Reichshälften vorhandene allgemeine Staatsschuld einen dauernden, einer Anderung nicht unterliegenden Jahresbetrag von fl. 29 188 000 (darunter fl. 11 776 000 in klingender Münze) zu leisten. Die verschiedenen Schuldtitel wurden, soweit es anging, in eine einheitliche Rentenschuld umgewandelt, für die ihrer Natur nach (wie Lospapiere) zur Umwandlung in die einheitliche Rentenschuld nicht geeigneten Schuldtitel können nach Massgabe der jeweiligen gesetzl. Ermächtigung die zu den Kapitalsrückzahlungen erforderlichen Gelder jährlich durch Begebung von Litres der einheitlichen Rentenschuld aufgebracht werden. Die aus dieser Geldbeschaffung sich ergebende Mehrbelastung wurde von Osterreich über- nommen, wogegen Ungarn einen fixen jährl. Beitrag von fl. 5. W. 1 000 000 und fl. 150 000 in klingender Münze zu zahlen hat; die fl. 150 000 in klingender Münze sind indes nur solange zu zahlen. bis die Staatsdomänen- Pfandbriefe getilgt (spätestens 1913) sein werden. Bezüglich der Beiträge zu den sonstigen gemeinsamen Lasten (Armee, Flotte, Ausseres) wurde, durch Gesetz zunächst auf 10 Jahre, alsdann bis 1887 und zuletzt bis 31. Dez. 1897 verlängert, festgesetzt, dass die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder 70 %, – Ungarn 30 % übernehmen. Nach Vereinigung der Militärgrenze mit Ungarn stellte sich dieses Verhältnis (sogen. Quote) auf 68.6 % und 31.4 %. Seit 1./1. 1900 war das Beitragsverhältnis und zwar vorläufig bis 30,/6. 1905 unter Aufrechterhaltung der Vereinbarung bezüglich der Militärgrenze mit 66/ für Österreich und 33 9 für Ungarn festgesetzt. Mit Rücksicht auf die für Ungarn aus der erwähnten Vereinbarung resultierenden Belastung ist das effektive Beitragsverhältnis 65.6: 34.4. Valuta-Regulierung: Durch Gesetz vom 2./8. 1892 und ungarischem Gesetzartikel XVII veröffentlicht 11./8. 1892, wurde die Goldwährung mit der Bezeichnung Kronenwährung fest- gestellt. Münzeinheit ist die Krone = 100 Heller, die Hauptmünze das 20-Kronenstück in Cold, doch werden auch 10 Kronen in Gold geprägt. Aus 1 kg = 1000 g Münzgold von 900/1000 Feinheit werden 2952 Kronen, aus 1000 9 Feingold 3280 Kronen in Stücken zu 20 u. 10 Kronen geprägt. Das 20-Kronenstück enthält 6,09756 g, das 10-Kronenstück 3, 048789 Feingold. Passiergewicht der 20-Kronenstücke = 6,74 g, der 10-Kronenstücke = 3,37 9. Als Feilmünzen werden 5- und 1-Kronenstücke aus Silber, 20- und 10-Hellerstücke in Nickel und 2- u. 1-Hellerstücke in Bronce geprägt, die Silbermünzen in einer Feinheit von 900/1000 resp. 835/1000, aus 1000 g Münzsilber werden 41¾ 5-Kronenstücke resp. 200 1-Kronenstücke geprägt. Die Goldmünzen zu s und 4 fl. werden nicht mehr geprägt, sind jedoch in Umlauf und gelten 42 fl. Gold = 100 Kronen oder 100 fl. Gold == 238 Kronen. Nach dem Ge- setze v. 2./8. 1892 und ungar. Gesetzartikel XIX können auf Goldgulden laut. Verpflichtungen auch in Landesgoldmünzen der Kronenwährung geleistet werden, und ist das 20-Kronen. stück mit fl. 8.40, das 10-Kronenstück mit fl. 4.20 Gold zu rechnen. Die auf 5. W. laut. Papier- geldzeichen (Staatsnoten) sind (bis auf einen Betrag von K 2884120 [Ende Mai 1904) bñereits eingelöst u. der Zwangskurs derselben mit 28./2. 1903 erloschen. Die Silberguldenstücke 5. W. sind gesetzlich in Umlauf belassen, und wird 1 Silbergulden 5. W. gleich 2 Kronen gerechnet. Infolge kaiserl. Verordnung vom 21./9. 1899 und ungar. Gesetzartikel XXXVI wurde vom 1./1.1900 ab die Kronenwährung als ausschliessliche Landeswährung in Österreich-Ungarn eln. geführt. Nach der bezügl. kais. Verord. sind Verbindlichkeiten, welche in klingender Münze au feisten waren, auch fortan in klingender Münze zu leisten und sind die Einguldenstücke 6. W. als Courantmünzen beibehalten. Ein weiteres Ges. v. 2./8. 1892 ermächtigte den österr. Finanz- minister, Oblig. der durch das Ges. v. 18./3. 1876 geschaffenen 4 % in Gold verzinsl. Staats- Renten-Anleihe in demjenigen Betrage zu emittieren, welcher erforderlich ist, um in effektiven Golde einen Betrag von öfl. Gold 183 456 000 aufzubringen. Auf Grund der durch dieses Gesetz erteilten Ermächtigung hat die österreichische Staatsverwaltung bisher im ganzen Nom.-l. 150 000 000 4 % Goldrente begeben und hiergegen 143 773 958 fl. 87½ kr. in Goll. gulden, gleich 342 318 940 K in effektiyem Golde beschafft. Dieser Golderwerb bezweckte in erster Linie die Fundierung der auf Österreich entfallenden 70 % Quote der beiden Staats- gebieten gemeinsamen schwebenden Schuld in Staatsnoten. Mit dem Gesetze v. 9./7, 1894 bzV. ungar. Gesetzartikel XXIV wurde die Einziehung eines Teiles der auf gemeinsame Kosten em: zulösenden Staatsnoten im Gesamtbetrage von Öfl. 312 000 000 und zwar durch Einberufung u. Einlösung der am 24./7. 1894, dem Tage der Publikation dieses Gesetzes, in Umlauf befind lichen Staatsnoten zu öfl. 1, sowie durch Einlösung von Staatsnoten zu öfl. 5 bezw. öfl. 50 einem Betrage, welcher unter Zurechnung des Betrages der bis zu diesem Tage gegebenen Staatsnoten zu öfl. 1 die Summe von öfl. 200 000 000 erreicht, angeor G An dem bezeichneten Tage waren Noten zu öfl. 1 im Betrage von fl. 57 883 361 im laufe. Zur Einlösung der Staatsnoten waren fl. 40 000 000 in Einkronenstücken zu 35 wenden, dig über diesen Betrag hinaus erforderlichen Zahlungsmittel in Silbergulden 0 3 Noten der Österreich-Ungarischen Bank waren gegen Erlag von 20-Kronenstücken 3 11 Österr.-Ungarischen Bank zu beschaffen. Die Einlösung dieser fl. 200 000 000 Staaten 193 wurde zur Gänze durchgeführt. Lt. Kundmach. der Staatsschulden-Kontrollkommefben: Reichsrates (siehe Wiener Zeitung v. 6./2. 1900) waren bis dahin als getilgt abgeschrre Staktenoten ft. und 0% f. 199 328 022 = K 3 91 u. die nicht zur Einlösung präsent. Staatsnoten à fl. 1 . „ 671 978 % ― K 100 000 000 Jus. fl. 200 000 000 =