Kaiserreich Österreich. 231 Mit Ende Dez. 1900 waren noch in Ausgabe verblieben: Staatsnoten à fl. 5.. . flt.. 110 616 150 = K 221 232 300 3 „ % %/%, Zus. fl. 112 000 000 = K 224 000 000 Durch kaiserl. Verordn. v. 21./9. 1899 ungar. Ges.-Art. XXXI ist auch die Einlösung dieses Restbetrages angeordnet worden. Der Ersatz in der Zirkulation, der im Sinne der gesetzl. Anordnung mit fl. 32 000 000 = K 64 000 000 durch 5-Kronenstücke und mit fl. 80 000000 = K 160 000 000 durch Banknoten à K 10 zu erfolgen hat, ist, insofern die 5-Kronenstücke in Frage kommen, zur Gänze zur Durchführung gelangt. Zum Zwecke der 5-Kronenstücke- Ausprägung haben beide Finanzminister zus. 32 000 000 1 fl.-Stücke von der Osterr.-Ungar. Bank übernommen und den gesetzl. Gegenwert in 20-Kronenstücken und zwar der k. k. Finanz- minister mit fl. 22 400 000 = K 44 800 000 und der königl. ungar. Finanzminister mit fl. 9 600 000 = K 19 200 000 bei der genannten Bank eingezahlt. Als specielle Deckung für die K 160 000 000 in Banknoten à K 10 haben beide Finanzminister Landesgoldmünzen im gleichen Betrage bei der Osterr.-Ungar. Bank erlegt, und zwar der k. k. Finanzminister K 112 000 000 und der königl. ungar. Finanzminister K 48 000 000. Die Ausgabe dieser Banknoten und damit die Einziehung der restl. Staatsnoten wurde am 10./8. 1901 angeordnet. Die Einlösung der Staats- noten zu fl. 5 u. 50 erfolgt unter folg. Modalitäten: Die Ausgabe und Umwechslung der Staats- noten wurde mit 1./9. 1901 vollständig eingestellt. Die allgemeine Verpflichtung zur An- nahme der Staatsnoten (der Zwangskurs derselben) ist mit 28./2. 1903 erloschen. Diese Staatsnoten waren also im Privatverkehr bloss bis einschliesslich 28./2. 1903 im Nominalwerte bezw. in dem durch Art. XXIII des Ges. v. 2./8. 1892, ung. Ges. Art. XVII festgestellten Zahlungswerte anzunehmen, wonach jeder Gulden ihres Nominalwertes mit 2 K zu rechnen ist. Die k. k. u. die k. ungar. Staatskassen und Amter, sowie die k. u. k. gemeinsamen Kassen und Amter waren indessen verpflichtet, diese Staatsnoten bis 31./8. 1903 in Zahlung zu nehmen. Die gekündigten Staatsnoten werden in vollem Nennwerte gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel, welche jedoch keine Staatsnoten sein können, vom 2./9. 1901 ab ausschliesslich bei der Osterreichisch-Ungarischen Bank und ihren Filialinstituten eingelöst. Vom 1./9. 1903 bis 31/8. 1907 sind diese Staatsnoten nur noch an den eben erwähnten Einlösungsstellen behufs Umwechslung auf andere gesetzliche Zahlungsmittel anzunehmen. Nach dem 31./8. 1907 werden diese Staatsnoten nicht mehr eingelöst, u. es erlischt nach Ablauf dieses Termins jedwede auf die Einlösung dieser Staatsnoten bezügl. Verpflichtung. Der Ersatz der restl. Staatsnoten a fl. 5 u 50 in der Zirkulation unter Verwend. von 10-K-Banknoten ist wie oben erwähnt gleich- falls der Hauptsache nach zu Ende geführt und waren nach den Kundmachungen der Staats- schulden-Kontroll-Kommission des Reichsrats Staatsnoten nur mehr im Umlaufe: Ende April 1904: fl. 1 442 060 = K 2 884 120. Durch Erlass des Finanzministeriums vom 14./2. 1905 wurde die Einziehung der Banknoten zu K 10 mit dem Datum vom 31./3. 1900 und die Ausgabe von Banknoten zu K 10 mit dem Datum vom 2./1. 1904 angeordnet. Mit der Ausgabe der neuen Banknoten wurde am 25./2. 1905 begonnen, die alten Banknoten werden bis 28./2. 1907 zur Zahlung oder Verwechslung bei den Hauptanstalten u. Filialen der Österr.- Ungar. Bank angenommen und von diesem Zeitpunkt ab bis zum 28./2. 1913 nur noch zur Verwechslung. Nach dem 28./2. 1913 ist die Österr.-Ungar. Bank nicht mehr verpflichtet, die Banknoten v. 31./3. 1900 einzulösen oder umzuwechseln. Am 2./9. 1901 wurde sodann auch die Einlösung der fl. 10-Banknoten angeordnet. Die Modalitäten für die Einziehung der Banknoten sind dieselben wie für die Staatsnoten, jedoch erlischt die Verpflicht. der Bank, diese Noten anzunehmen u. gegen gültige umzutauschen, erst nach dem 31./8. 1909. An die Stelle der Noten zu fl. 10 treten Banknoten à K 20. Am 26./5. 1902 wurde mit der Ausgabe der Banknoten zu K 50 begonnen. Am 6./10. 1902 wurde ferner die Einlösung der fl. 100-Banknoten an- geordnet. Die fl. 100-Banknoten wurden von den Haupt- u. Filialanstalten der Osterr.-Ungar. Bank als Zahlung u. zur Umwechslung bis 30./4. 1904 angenommen. Vom 1./5. bis 31./10. 1904 wurden diese Banknoten von den Hauptanstalten der Osterr.-Ungar. Bank zwar noch als Zahlung und zur Umwechslung angenommen, von den übrigen Bankanstalten aber nur zur Umwechslung. Vom 1./11. 1904 ab nimmt die Osterr.-Ungar. Bank die fl. 100-Banknoten als gahlung nicht mehr an, sodass am 31./10. 1904 der letzte Termin für die Einziehung dieser Banknoten ablief. Von dieser Zeit nehmen die Hauptanstalten der OÖOsterr.-Ungar. Bank in Wien u. Budapest diese Banknoten nur noch zur Umwechslung an; die Filialanstalten ersetzen derlei Banknoten dann nur noch auf besondere Bitte, auf Grund der Bewilligung des Generalrats der Osterr.-Ungar. Bank. Nach dem 31./10. 1910 ist die Österr.-Ungar. Bank nicht mehr ver- Pflichtet, die 100 fl.-Banknoten einzulösen oder umzutauschen. An die Stelle der 100 fl.-Bank- noten treten Banknoten à K 100, mit deren Ausgabe am 20./10. 1902 begonnen wurde. Am 13./12. 1902 wurde auch die Einlösung der Banknoten à fl. 1000 verfügt. Diese Banknoten wurden von den Haupt- und Filialanstalten der Österr.-Ungar. Bank als Zahlung und azur Umwechslung bis 30./6. 1904 angenommen. Vom 1./7. 1904 bis 31./12. 1904 wurden diese anknoten von den Hauptanstalten der Bank zwar noch als Zahlung u. zur Umwechslung angenommen, von den übrigen Bankanstalten aber nur zur Umwechslung. Vom 1./1. 1905 ab nimmt die Bank die 1000 fl.- Banknoten als Zahlung nicht mehr an, so dass am 31./12. 904 die letzte Frist für die Einziehung dieser Notengattung ablief. Von diesem Zeitpunkte ur werden die einberufenen Banknoten nur noch bei den Hauptanstalten in Verwechslung senommen, die Filialanstalten vergüten derlei Noten dann nur mehr über besonderes An- Achen mit Bewilligung des Generalrates der OÖsterr.-Ungar. Bank. Nach dem 31./12. 1910