Königreich Portugal. 243 Die Zolleinnahmen des Festlandes des Königreichs in Europa, mit Ausn aus Tabak und Getreide, die nach Massgabe des Gesetzes v. 14.5. 1902 zur Lasten der unifizierten äusseren Schuld, der Serien I, II u. III zu verwend betragen: 1896/97 Milr. 15 140 000 1897/08 „ 15 114 000 1898/09 „ 15 251 000 1899/1900 „ 15 928 000 1900/1901 „ 16 459 000 1901/1902 „ 16 578 000 Durch das Dekret vom 13./6. 1892 wurde die Zahlung der Zinsen auf die auswärtige Schuld auf ein Drittel herabgesetzt und durch das Gesetz v. 20./5. 1893 wurden ausserdem die auswärtigen Gläubiger an dem Überschuss der Importzölle (mit Ausnahme derjenigen auf Tabak und Getreide) und Exportzölle über den Betrag von 11 400 Kontos de Reis hinaus mit der Hälfte in der Weise beteiligt, dass die Hälfte für die Erhöhung des Couponbetrages verwendet wurde. Als Sicherheit für die pünktliche und regelrechte Zahlung der Zinsen und Amortisation waren die Zolleinnahmen (mit Ausnahme der Importzölle auf Tabak und Getreide) überwiesen. Im Jahre 1898 beabsichtigte Portugal, seine auswärtige Schuld zu konvertieren; der Entwurf zur Konversion der äusseren Schuld, welcher die Zustimmung der portug. Kammer erhielt, wurde jedoch von den Schutzkomitees für die Interessen portugies. Staatsgläubiger für unannehmbar gehalten. Von dieser Zeit an schwebten zwischen der portugies. Reg. u. den Schutzkomitees Verhandlungen über eine Konversion der portugies. Staatsschuld, bis endlich im April 1902 ein Arrangement zustande kam. Der Gesetzentwurf über das Finanz- arrangement wurde im April 1902 von der Deputiertenkammer und im Mai 1902 vom Senate angenommen. Das Dekret über die Ausführung des Ges. v. 14./5. 1902 erschien im Diario am 11./8. 1902; der wesentliche Inhalt desselben war folgender: Art. 1. Die gegenwärtige Auslandsschuld wird in Titel einer einheitl. neuen 3 % Anleihe umgewandelt, amortisierbar in 198 Semestern und bestehend aus 3 Serien, die bestimmt sind für die alten 3 % Konsols, die 4 % und die 4½ % alten Anleihen. Art. 2. Die neuen Titel werden in portug., französ., engl. u. deutscher Sprache ausgestellt, Zs. und Kapital werden in Portugal oder im Ausland in Reis, £,, frs., Mark oder hfl. ausbezahlt. Kapital und Zinsen bleiben fortgesetzt befreit von jeder Steuer, ausgenommen die Einkommensteuer, der die in Portugal eingelösten Coup. unterliegen. Art. 5. Ausgegeben werden von diesen neuen Titeln für die 3 % alte Anleihe 1 043 179 neue Titel im Nominalbetrag von je Milr. 90 oder £ 20 oder frs. 505 oder M. 410 oder hfl. 236; für die alte 4 % Anleihe werden 60 322 neue Titel ausgegeben von je Milr. 90 oder $£ 19.18 oder frs. 500 oder M. 406 oder hfl. 238; für die alte 4½ % Anleihe 477 517 Titel zu denselben Nominalbeträgen wie für die 4 %; endlich noch 477 517 Specialtitel ohne Zs. mit den gleichen Nummern wie die vorhergehenden, im Nominalbetrag von je Milr. 30 oder 4 6.12 oder frs. 166.67 oder M. 135.34 oder hfl. 79.34. Die Tilg. geschieht für die Titel der ersten Kategorie durch Pariausl. oder durch Ankauf am offenen Markt: für die der zweiten Kategorie ebenfalls durch Ausl. oder Ankauf, aber im Falle der Ausl. mit Aufschlag um ein VDiertel; endlich für den Titel der dritten Kategorie ausschl. durch Ausl. zum Nennwert unter gleichzeitiger Ausl. der damit verbundenen zinslosen Stücke. Art. 7. Im Umtausch erhalten die Besitzer der alten 3 % Konsols den halben Nominalbetrag in neuen Titeln. Die Besitzer der alten 4 % Anleihe von 1890 bekommen für 3 alte Titel je 2 neue. Die Besitzer der alten 4½ % Anleihen bekommen für 4 alte Oblig. 3 neue, dazu 3 zinslose Specialtitel; die bei diesem Umtausche sich ergebenden Spitzen erhalten entsprechende Gutscheine. Art. 14. Seit 1./7. 1902 partizipieren die Auslandsanleihen nicht mehr an den Überschüssen der Zollerträge und an den etwaigen Vorteilen des Goldagios. Art. 15. Behufs unverkürzter Zahlung der ausgegebenen Titel nach Massgabe dieses Dekrets wird die Reg. in den jährl. Staatshaushalt die Beträge einstellen, die für Zs. u. Tilg. dieser Titel nötig sind, wobei für diese Lasten speciell und vorzugsweise (especialmente e de preferencias) nach Massgabe des Ges. v. 14./5. 1902 die Eingänge aus den Zöllen des Reiches auf dem europ. Kontinent zu- auweisen sind, ausgenommen die von Tabak und Getreide.. . Die Einnehmer der Zoll- häuser haben der Junta do Credito Publico jeden Tag denjenigen Betrag abzuliefern der ausreicht, um den 300. Teil in Gold aufzufüllen (perfazer), für den zu den Jahreslasten der auswärt. konvert. Auslandsschuld (Zs. u. Tilg.) erforderl. Gesamtbetrag nach den Bestimm. dieses (ies., sowie für die Spesen des Dienstes dieser Schuld ... Erreichen die Einkünfte iesen Betrag an einem Tag nicht, so ist er aus denen eines der folg. Tage zu entnehmen. Sind in einem Semester die Einkünfte nicht genügend für die Hälfte der Jahresannuität. so haben die Zollhäuser im folg. Semester sie nachzuliefern. Verbleibt durch einen unvorher- sescehenen Umstand ein Fehlbetrag, so hat ihn die Reg. aus den anderen Einkünften des portug. Staatsschatzes zu decken. Die Junta do Credito Publico hat nach je 15 Tagen oder früher die erbaltenen Beträge an die Auslandsstellen zu übermitteln, damit die Zahlung der $. 15 Tage vor Verfall angekündigt und die Amort. pünktl. erfolgen kann. Art. 16. Die Verfassung, Funktionen und Befugnisse der Junta do Credito Publico werden aufrecht er- mlten ung bestätigt. Art. 18. Den eingereichten Titeln wird als Vergütung für den Zoll- auteil bis 30./6. 1903 nach dem Durchschnitt der letzten 8 Jahre der Betrag von M. 592 379 XVI= ahme derjenigen Bestreitung der en sind, haben