280 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. stalt ist mit besonderen Rechten und Privilegien ausgestattet. Sie hat ihre eigenen Exekutivorgane für die Vollziehung der Zahlbarmachung aus dem verpfändeten Gute. Der Anstalt wurden zur weiteren Verwaltung die bisherigen Staatssparkassen in Semendria, Nisch, Kragujewatz, Kruschewatz, Wranja, Uzize und Csacsak übergeben, welche sie in ihre Filialen umgewandelt hat. 5 % Serbische Gold-Pfandbriefe. M. 9 600 000 = frs. 12 000 000 in Stücken à M. 400 = frs. 500. Zs.: 2./15. Jan. u. 1./14. Juli. Tilg.: Durch halbjährl. Verl. am 2./15. Jan. u. 1./14. Juli von 1887 ab innerh. 37 Jahren; vom 1./13. Jan. 1897 ab Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Belgrad: Staatsschulden-Direktion; Berlin: Berl. Handels-Ges.; Frankf. a. M.: von Erlanger & Söhne, Gebr. Sulzbach;: Hamburg: Nordd. Bank. Zahlung der Coup. ohne jeden Abzug und der verl. Stücke in frs. Gold. Zur Sicherstellung des Anlehens hat die Uprava fondova aus ihrem Hypoth.-Bestand (yon ca. frs. 32 000 000) frs. 12 000 000 städt. Hypoth. ausgesondert u. als Faustpfand hinterlegt. Zur Wahrung u. Ausübung des Pfandrechts der Pfandbr.-Inh. ist eine Kasse für die 5 % Gold- Pfandbr. der Königl. Serb. Staats-Boden-Kredit-Anstalt errichtet. Die Kasse ist unter die gemeinschaftl. Verwalt. u. den gemeins. Verschluss je eines Delegierten der serb. Reg. u. der Pfandbr.-Inh. gestellt. Der Kasse sind die verpfändeten Hypoth. für Rechn. der Pfandbr.-Inh. in Pfandverwahr. u. Verwalt. gegeben worden. Insoweit die verpfändeten Hypoth. stärker getilgt werden wie das Pfandbr.-Anlehen, ist der Überschuss zur ausserord. Tilg. von Pfandbr. durch Rückkauf oder Ausl. zu verwenden oder das Unterpfand durch Hinterlegung neuer von der Uprava fondova erworbener Hypoth. zu ergänzen. Die serb. Reg. hat sich verpflichtet, während der Dauer des Anlehens keine Anderung der Gesetzgebung vorzunehmen, welche eine Anderung oder Verminderung des bestellten Unterpfandes zur Folge haben könnte. Die Kosten der Verwalt. der Kasse u. deren Auslagen sind von der serb. Reg. übernommen. Aufgelegt in Berlin u. Frankf. a. M. am 16./6. 1887 M. 6 000 000 zu 83.50 %. Kurs Ende 1887 bis 1904: In Berlin: 81.40, 84.75, 87.90, 95.25, 88.60, 83.50, –, 84.50, 85, 87, 95, 93.40, 94.80, 95.75, 96.50, 100.25, 99.80, 101.25 %. – In Frankf. a. M.: 83.10, 83.70, 87.50, 94, 89, 82.30, 66. 84.40, 84.50, 87.20, 94, 93.50, 95, 94.50, 96.30, 100, 100, 100.50 %. Verj. der Coup. in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. 6% Königreich Spanien. Stand der Staatsschuld am 1./7. 1904: 4 % Innere perpetuelle Rente. . Pes. 7 837 570 100 4 % Aussere Rente, abgestempelt.. .. . 013 292 100 4 % 9 Hiceht abgestempeltkk 3 7 286 100 5 96 Amortisable innere Rntf ( ........... „ 1 510 810 000 „ 1 046 816 996 Sa. Pes. 11 415 775 296 Abrechnung pro 1904: Einnahmen Pes. 1 033 263 833, Ausgaben Pes. 979 011 628, Überschuss Pes. 54 252 205. Budget pro 1900: Einnahmen Pes. 865 998 815, Ausgaben Pes. 905 451 827. Diverse Anleihen 1901: „ 887 154 155, „ 904 623 253. „ 1902: „ 974 437 749, 5 „ 971 176 259. „ 1903: 3 „ 9969 337 258, 95 „ 958 231 313. „ 1904: „1000 066 839, „ 968 912 112. „ 1905: 3 „1010 409 756, 0 „ 988 471 441. 1906: „1 031691896 „1 010 733 344. 70 5 0 „ 4 % Span. auswärt. Rente von 1882. Pes. 1 976 000 000, davon in Umlauf 1./7. 1904: Pes. 1 020 578 200, in Stücken à Pes. 1000, 2000, 4000, 6000, 12 000. 24 000. Zs.: Vierteljährl. 2./., 1./4., 1./7., 1./10. Nach dem Ges. v. 17./5. 1898 mussten die ausländ. Besitzer der Span. 4 % auswärt. Rente in Gemässheit der Dekrete v. 20. u. 25./6. 1898 ihre Titel vor dem Okt.-Termin 1898 den span. Finanz-Kommissionen im Auslande vorlegen, damit sie abgestempelt und in die betr. Register eingetragen wurden. Wechselt der Besitz dieser Papiere, so muss der neue Inhaber der Finanz-Kommission davon Anzeige machen und seine Eigenschaft als Ausländer nach. weisen. Die ausländischen Besitzer der abgestempelten Stücke können den am 1. Okt. 1898 fälligen Zinsschein, sowie auch die folgenden Zinsscheine in frs., £ oder M. einkassieren, falls sie eine eidliche oder ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass kein spanischer Uinterthan an dem Besitz der Papiere beteiligt ist. Das gleiche gilt auch von ausländischen Besitzern, die in Spanien ansässig sind. Bei den Schuldtiteln, die bei den amtlichen Bankinstituten Frankreichs, Deutschlands, Englands, Belgiens und Portugals, sowie bei näher bezeichneten Privatbanken hinterlegt sind, genügt eine Erklärung des Bankvorstandes, dass nach den Büchern der Bank und sonstigen Ausweisen kein spanischer Unterthan Anteil daran hat. Das Abschneiden der Zinsscheine geschieht durch die Finanz-Kommissionen, wobei die betreffenden Stücke mit vorgelegt werden müssen. Die oben erwähnten Banken sind 2 dieser Vorzeigung befreit, müssen aber bescheinigen, dass die Stücke sich in ihrem Depo befinden und die Eigentümer keine Spanier sind. Die Zinsen derjenigen Titel, die 8 Förmlichkeiten nicht erfüllt haben, werden künftig nicht mehr in Gold, sondern nur noch in Pesetas bezahlt. Nachträglich hatte sich die Regierung bereit erklärt, die den Ausländern zur Einreichung der in ihrem Besitze befindlichen Titres der auswärtigen Schuld „ Frist zu verlängern. Man kam dahin überein, dass ausländische Inhaber ihre Titres aucn