282 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Tamaulipas, Staat der Republik Mexiko. In Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ver. Staaten von Mexiko v. 4./6. 1901 und in Gemässheit des von der Legislatur des Staates Tamaulipas erlassenen Dekretes v. 14./6. 1901 haben die Reg. von Mexiko u. Tamaulipas u. die Munizipalität von Tampico Verträge unter- einander und mit dem Unternehmer W. A. Chanler am 15./8. 1902 geschlossen, welche die Sanierung u. Wasserversorgung der Stadt u. des Hafens von Tampico betreffen. Zur Be- streitung der zur Ausführung dieser Werke erforderl. Kosten hat die Reg. des Staates Ta- maulipas ausgegeben eine 5 % Anleihe von 1903. Pesos 2 700 000 in Stücken à Pesos 1000, 500, 100. Zs. viertelj. 1./1., 1./4., 1./7., 1./10. Sicherheit: Die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von 25 Jahren, vom 1./7. 1903 ab gerechnet, die Zs. der Bonds zu bezahlen. Tilg.: Durch viertelj. Verl. al pari im März, Juni, Sept. u. Dez. zur Rückzahl. * auf den nächstfolg. Coup.-Termin aus einem Amort.-F., welcher gebildet wird: 1) aus 2 % der bei der Zollverwalt. von Tampico eingehenden Einfuhrzölle u. 2) aus einer Summe von Pesos 30 000, welche alljährl. aus den Eingängen an Wasserabgaben der Stadt Tampico er- hoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der letzten Summe beginnt für die Stadtverwalt. von Tampico von dem Tage ab, an welchem die Wasserabgabe erhoben wird. Die Zahlung hat in Raten von Pesos 5000 alle 2 Mon. zu erfolgen. Wenn während der ersten 5 Jahre nach Vollend. der Arbeiten der Ertrag der genannten Abgaben die Summe von Pesos 30 000 nicht erreicht, ist die Stadt Tampico währen l dieses Zeitraumes nur verpflichtet, in den Amort.-F. den ganzen Betrag der von ihr erhobenen Wasserabgaben einzuzahlen, während sie nach Ablauf dieser 5 Jahre für die Zahlung von Pesos 30 000 mit ihren gesamten Ein- künften haftet. Das Finanzministerium der Ver. Staaten von Mexiko wird mit der Reg. des Staates Tamaulipas die Massregeln vereinbaren, welche es für zweckmässig erachtet, um den Einzug der Wasserabgaben u. die Verwend. ihres Ertrages für die Amort. der Bonds wirksam zu besorgen; aber die Verantwortlichkeit, welche dritten Personen gegenüber entstehen könnte, sowohl wegen Fehlbetrags in dem Ergebnisse der genannten Abgaben, als Nicht- überweisung der Abgaben durch die Stadtverwalt. von Tampico an die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko treffen ausschliessl. die Reg. des Staates Tamaulipas u. die Stadtverwalt. von Tampico. Die 2 % der bei der Zollverwalt. von Tampico eingehenden Einfuhrzölle werden durch die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko in effektivem Gelde und in monatl. Raten an = den mit der Verwalt. des Amort.-F. betrauten Banco Central Mexicano in Mexiko überwiesen. Aus dem Ertrag dieser 2 % werden auch die durch den Dienst der Zs. u. die Rückzahl. der Bonds verursachten Kosten bestritten. Der Staat Tamaulipas hat die ergänzende Verpflicht. übernommen, zur Zahlung der Zs. u. des Kapitals derjenigen Bonds, die aus irgend einem Grunde nach Ablauf der 25jähr. Zinsgarantie der Ver. Staaten von Mexiko unbezahlt ge- blieben sein sollten, die vollen Ergebnisse seiner eigenen Gesamteinnahmen u. insbes. den Ertrag der Abgaben, welche aus dem Dienste für die Wasserversorgung der Stadt Tampico herrühren, zu überweisen. Diese Verpflichtung besteht bis zur endgültigen Erledigung der Bonds u. ihrer Zs., und zwar soll in erster Linie diese Überweisung zu gunsten der etwa noch umlaufenden Coup. u. alsdann zur Begleich. des noch nicht zurückgezahlten Kapitals stattfinden. Falls der zur Ausführung der Sanierungs- u. Wasserversorgungsarbeiten mit dem Unternehmer geschlossene Vertrag aufgehoben oder für ungültig erklärt wird, kann der bei dem Banco Central aus dem Erlös der Bonds befindl. Restbetrag zu einer ausserord. Tilg. oder zur Fortsetzung u. Beendigung der Sanierungs- u. Wasserversorgungsarbeiten benutzt werden; jedoch werden hierdurch die von der Reg. der Ver. Staaten von Mexiko und des Staates Tamaulipas bezügl. der noch nicht zurückgezahlten Bonds eingegangenen Verpflicht. nicht beeinträchtigt, vielmehr bleiben solche in voltem Umfange bestehen. Ausser den Fällen der Aufhebung oder Ungültigkeitserklärung des vorerwähnten Vertrages ist die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko im Einvernehmen mit der Reg. von Tamaulipas berechtigt, vom 1./4. 1904 ab den Amort.-F. zu verstärken oder die gesamte Summe der umlaufenden B3onds auf einmal al pari zurückzuzahlen resp. die Bonds zurückzukaufen, wenn der Markt- breis unter pari ist. Zahlst.: Frankf. a. M.: Deutsche Effecten- u. Wechsel-Bank. Zahlung der Coup. sowie der verl. Stücke ohne jeden Abzug während der ersten 15 Tage ihrer Fällig- keit zu dem jeweilig bekannt zu gebenden Einlös.-Kurse, später nur in Mexiko. Die Anleihe wurde aufgelegt in Frankf. a. M. 26./7. 1904 zu 43 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1904: 47.30 %. Usance: Beim Handel wird 1 Peso = 4 M. umgerechnet. Verj. der Coup. in 5 J. (F.), der verl. Stücke in 20 J. (F.) Sultanat Türkei. Staatsschuld am 30. Juni 1902: Konvertierte Schuld von 1881 . . . I. 78 993 751 Tlürkelessststttsts?? .... „13 702 188 5 % Zoll-Anleihe von 1880. . 5133 766 5 % Administrations-Anleihe von 1888 — 7 1 024 474 4 % privilegierte Anleihe von 1890 90 7369 164 Transport £ T. 106 223 343