316 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. verwaltungsrat: Gouverneur Graf Max Montecuccoli-Laderchi, Vicepräs. Otto Seybel; Verwaltungsräte: Baron Bourgoing, Maxime Duval, Rich. Elbogen, Vicomte d'Harcourt, Fr. Hardtmuth, Jul. Klaczko, Alb. Laurans, Wilh. Neuber, F. Baron Hely d'Oissel, Ed. Palmer, Dr. Leonh. von Schweigert, Dr. Rich. Ritter von Skene, Joh. Graf Stadnicki, Rob. Baron Biedermann Turony. Direktion: Gen.-Dir. Ed. Palmer. Direktoren in Wien: Ludw. Aug. Lohnstein, H. Schuschny. Direktor in Prag: Gustav Korner. Direktoren in Paris: Fernand Augustin, Filipp Schneider. Direktor in London: Fritz von Leonhardt. Yahlstellen: Berlin: Deutsche Bank, Dresdner Bank; Frankf. a. M.: Deutsche Vereins- bank: Stuttgart: Württ. Vereinsbank; Wien u. Paris: Eigene Kassen. Oesterreichisch-ungarische Bank in Wien I, Freiung 1, Herrengasse 14 u. 17, Bankgasse 3 u. Landhausgasse 2. Gegründet: 1816 unter der Firma Priv. österr. Nationalbank“. Jetzige Firma seit 30./10.1878. Ausser den beiden Hauptanstalten in Wien und Budapest unterhält die Bank noch 80 Filialen u. 156 Nebenstellen. Sie beschäftigte Ende 1904: 923 Beamte (inkl. Aspiranten), 67 Unterbeamte, 382 Diener, 293 Arbeiter u. 101 Arbeiterinnen. Das alleinige Noten-Priv. wurde ihr lt. Ges. v. 27./6. 1878 (R.-G.-Bl. Nr. 66 u. XXV. ungar. Gesetzart. v. J. 1878) auf die Dauer von 10 Jahren verliehen, lt. Gesetz v. 21./5. 1887 (R.-G.-Bl. Nr. 51 u. XXVI. ungar. Gesetzart. v. J. 1887) bis 31./12. 1897, alsdann provis. bis 31./12. 1899 u. durch die kaiserl. Verordn. v. 21./9. 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 176) bezw. durch den ungar. Gesetzart. XXXVII v. J. 1899 bis 31./12. 1910 verlängert. Drei Jahre vor Ablauf des Privil. hat die G.-V. in Beratung zu ziehen, ob die Ern. des Privil. an- zusuchen ist. Für den Fall, dass die Oesterr.-ungar. Bank das Ansuchen um weitere Verlängerung des Privil. stellen will, hat sie dasselbe wenigstens zwei Jahre vor Ablauf des Privil. bei beiden Reg. einzubringen. Im Falle des Ablaufes des Privil. oder der Auflösung der Bank vor dem Erlöschen des Privil. sind die Österr. u. die Ungar. Reg. berechtigt, das gesamte, den Gegenstand des Privil. bildende Bankgeschäft, unter Abtrennung des Hypothekar-Kreditgeschäftes, welches der Bank verbleibt, im bilanzmässigen Stande und nach dem bilanzmässigen Werte zu über- nehmen. Im Falle der Ausübung dieses Rechtes erwerben die beiden Staatsverwaltungen das Eigentum an dem gesamten bewegl. u. unbewegl. Vermögen der Bank mit der Verpflichtung, die sämtl. Verbindlichkeiten der Bank zu erfüllen, insoweit das Vermögen, bezw. die Ver- bindlichkeiten der Bank nicht unmittelbar dem von der Bank betrieb. Hypothekar-Kredit- geschäfte zugehören. Den Aktionären der Oesterr.-ungar. Bank ist dagegen von den über- nlehmenden Staatsverwaltungen für jede Aktie der Betrag von K 1520 zu zahlen. Ausserdem habem die übernehmenden Staatsverwaltungen den Aktionären den Betrag der noch nicht zur Verteilung gelangten Div. und den für jede Aktie entfallenden gleichen Anteil an dem bilanz- mässigen R.-F., soweit derselbe nicht zur Deckung von aus der Zeit vor der Übernahme des Bankgeschäftes durch die beiden Staatsverwaltungen herrührenden Verlusten in. Anspruch zu nehmen ist, auszufolgen. Die Abrechnung über den R.-F. ist in dem der Übernahme folgenden Jahre durchzuführen. Für das der Bank bei Übernahme der Bankgeschäfte durch die beiden Staatsverwaltungen verbleibende Hypothekar-Kreditgeschäft wird aus den für die Aktien hinausgezahlten Beträgen ein Fonds gebildet, welcher mindestens dem zehnten Teile der dann im ÜUmlaufe befindl. Pfandbr. gleichkommt und nach Massgabe der Einlösung der Pfandbr. in demselben Verhältnisse vermindert werden kann. – Falls die im ersten Kapitel des I. Teiles der kaiserl. Verordn. v. 21./9. 1899 getroffenen Verfügungen bezw. die im ungat. Gesetzart. XXX vom Jahre 1899 enthaltene Regelung der Zoll- u. Handelsverhältnisse am 31./12. 1907 ausser Kraft treten, ohne dass die Gesetzgebungen beider Staaten der Monarchie die Gemeinsamkeit der Zollangelegenheiten über diesen Termin hinaus mit der Wirksamkeit bis wenigstens 31./12. 1910 beschliessen, s0 erlischt das bis 31./12. 1910 verlängerte Priv. der Oesterr.-ungar. Bank am 31./12. 1907 von selbst. Für diesen Fall gewähren die beiden Staats- verwaltungen für jedes der hierdurch entfallenden Privilegialjahre, das ist für die Jahre 1908, 1909, 1910 für jede Aktie eine Entschädigung von K 22. – Anlässlich der Verlängerung des Privil. wurde auch ein Übereinkommen mit der Oesterr.-ungar. Bank in betreff der Schuld des Staates von urspr. fl. 80 000 000 abgeschlossen. Nach diesem Übereinkommen zahlte die Staatsverwaltung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder an die Bank am 31./12. 1899 auf das lt. § 4 des Übereinkommens vom 10./1. 1863 dem Staate überlassene Dar- lehen von urspr. fl. 80 000 000 den Teilbetrag von fl. 30 000 000 zurück; die Bank dagegen verpflichtete sich, die verbleibende Restschuld durch Abschreib. aus den Mitteln des R.-F. bis auf den Restbetrag von fl. 30 000 000 herabzumindern und dieses restliche Darlehen in unveränderlicher Höhe für die Dauer des verlängerten Bank-Privil. zinsenfrei zu prolon- gieren. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Banknoten muss mind. zu ¾ durch Bar- vorrat oder in Barren, der Rest bankmässig bedeckt sein. Wenn der Notenumlauf den Bar- vorrat um mehr als K 400 000 000 übersteigt, hat die Bank vom Überschuss eine Mte steuer von jährl. 5 % an die beiden Staatsverwaltungen zu entrichten, Am 1./9. 1901 ist der staatl. Verwechslungsdienst u. seit 1./10. 1901 auch der gesamte Golddienst der beiden Staaten der Bank übertragen worden. Die Bank ist berechtigt, Hypothekar-Darlehen in Pfandbr. bis zu K 300 000 000 zu gewähren, die Gesamtsumme der Pfandbr. darf die Hyb. Forder. nicht übersteigen.