Italienische Eisenbahnen. 375 Subvention geschieht je zur Hälfte am 20./6. u. 20./12. jeden Jahres. Gemäss den Bestimm. Kontraktes hat die Ges. dem Staate 115 000 000 für das rollende u. Betriebsmaterial die Vorräte ausgezahlt. Auf Verlangen der Reg. verpflichtet sich die Ges., Sekundär- „ bis zum Betrage von Lire 40 000 000 pro Jahr zu bauen; der Staat gewährt für diese eine jährl. Subvention von Lire 3000 per km; von deren Brutto- Einnahmen erhält die Ges. 50 %, der Staat 40 %, der R.-F. 10 %. Das für die Bauten erforderl. Kapital wird durch Emission von 3 % vom Staate garant. Oblig. zu je Lire 500 beschafft, die im Verlaufe von 90 Jahren, von 1896 angefangen, amortisiert werden müssen; bisher sind hierfür Lire 502 900 000 ausgegeben worden, deren Verzinsung u. Amort. der Staat zu bestreiten hat u. welche als Staatsschuld anzusehen sind. Beim Aufhören des Kontraktes muss der Staat das ganze rollende u. Betriebsmaterial, sowie die Magazinvorräte, soweit sie für den Dienst während 18 Monaten erforderl. sind, zurückkaufen. Die Zahlung findet statt mittels Rückerstattung des von der Ges. gezahlten Kapitals von Lire 115 000 000 u. zwar binnen eines Jahres von dem Tage des Ablaufs des Kontraktes. Falls der Staat am Ende des Kontraktes die Meridional- Eisenbahn nicht zurückgekauft hat, tritt die Ges. wieder in den vollen Besitz ihrer Linien u. erhält vom Staate als Ersatz eine Quantität des rollenden u. Betriebsmaterials, deren Wert demjenigen entspricht, das sich zur Zeit des Beginns des Kontraktes auf den Linien befand u. dem Staate lt. Art. 5 abgetreten war. Über weitere Verträge der Ges. mit dem Staate ist oben (unter Zweck) gesprochen. Die G.-V. v. 14./5. 1903 genehmigte das Übereinkommen mit der Reg. v. 28./4. 1903, den derzeitigen Betriebsvertrag mit dem 30./6. 1905 ablaufen zu lassen u. die G.-V. v. 19./5. 1904 stimmte der Verlänger. der Meldefrist der Reg. für den event. Rück- kauf für die Meridionallinien v. 30./6. auf 31./12. 1904 zu. Die Frist wurde späterhin ver- zängert bis 20./5. 1905. Durch das Gesetz v. 22./4. 1905 hat das italien. Parlament beschlossen, dass der Betrieb der dem Staate gehörigen von ihm selbst mit dem 1./7. 1905 über- nommen werde. Dagegen verzichtete der Ministerrat am 17./5. 1905 auf das Ankaufsrecht der Meridionalbalmen. Diese Bahnlinien bleiben demnach der Italien. Meridional- Eisenbahn-Ges., die ihre Bahnen auch selber betreiben wird. Rückkaufsrecht: Nach der Konc. v. 25./8. 1862 hat die Reg. das Recht, die koncess. Eisenbahnlinien gegen eine jährl. Rente für die ganze Dauer der Konc. zurückzukaufen. Als Basis dieser Rente wird die mittlere Reineinnahme der 5 besten unter den letzten 7 Jahren genommen, welche jedoch nicht kleiner sein darf als die Nettoeinnahme des letzten Jahres. Dieses Rückkaufsrecht ist bestehen geblieben, aber die Nettoeinnahme wird bestimmt werden, indem von der Bruttoeinnahme von 1884 68 % als Betr iebsspesen abgezogen werden. Bei einer Auflös. des Vertrages kann das Rückkaufsrecht des Staates erst 7 Jahre später ausgeübt werden. Bahnstrecken: Ende 1904 betrug die Länge des Hauptnetzes 4347, 606 km, die Länge des Ergänzungsnetzes 1472.899 km, peide Netze also zus. 5820,505 km. Kapital: Lire 240 000 000 in Aktien à Lire 500, 2500, 5000, davon sind Lire 30 000 000, welche von der Ges. selbst aus nicht verteilten Div. und nicht zurückgestellten Reserven beglichen wurden, nicht zur Ausgabe gelangt, sondern im Portefeuille der Ges. geblieben, es sind daher in Umlauf Lire 210 000 000. Zum A.-K. treten noch Lire 20 000 000 Kapital, welche der Ges. vom Staate in geleisteten Arbeiten u. Domänengütern überlassen wurden. Zs.: Halbjährl. Coup. à 5 % am 1./1., 1./7.; am 1./7. erfolgt die Zahlung der Super-Div. Tilg.: Die Amort. des A.-K. erfolgt mittels jährl. im Dez. stattfindender Ausl. und im Jan. darauf stattfindender Einlösung zum Nennwerte mit der Massgabe, dass das gesamte A.-K. 2 Jahre vor Ablauf der Konc.-Dauer amortisiert ist. Die Inhaber der zur Einlösung ge- langenden Aktien erhalten dafür Genussscheine, welche für die Dauer der Konc. zum Bezuge der Div. über 5 % berechtigen. Verlost Ende 1904: 16 190 Stück, sowie 2590 Stück von den nicht begebenen 60 000 Stück, letztere werden aus einem besonderen Fonds getilgt. Obligationen: 2.4 % (früher 3 %) Oblig. in Serien A– eingeteilt. Begeben bis Ende 1904: Lire 918 329 000, davon noch unverl. in Umlauf Ende 1904: L. 838 354 000 in Stücken à Lire 500, 2500, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Verl. am 15./5. per 1./10. bis zum 1./1. 1967. Zahlst.: Berlin: Meyer Cohn; Berlin u. Frankf. a. M.: Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann; ferner in Brüssel, London, Amsterdam, Basel. Genf, Zürich, Wien u. an verschied. ital. Plätzen. Zahlung der Coup. unter Vorlegung der Stücke und unter Abzug verschied. Steuern in Gold. Zahlung der verl. Oblig. mit frs. 500 zum Kurse von kurz Pparis. Die Oblig. der Serien F, G, H haben in ihrem Text folg. Erklärung: Bezügl. der Regierungs- garantie bestimmt Art. 27 der Konvention v. 28./11. 1864: Der Staat garantiert direkt. und bis zur Summe von Lire 15 000 pro km die Zs. und jährl. Amort.-Quote der ausgegebenen u. auszugebenden Oblig., bis der Betrag die genannte Summe erreicht. Wenn der genannte Betrag unter Lire 15 000 bleibt. wird obengesagte Garantie auf die der Ges. jährl. schuldige Subvention beschränkt. – Kurs Ende 1890–1904: In Berlin: 60.30 0, 59.40, 58.70, 53.50, 55.40. 54.70, 57.70, 58.30, 62, 59.50, 59.60, 64.40, 67.60, 71, 72.20 %. – In Fr a. M.: 60.60, 59.20, 58.70, 52.70, 55.60, 54.80, 57.65. 58.25, 62, 59.85, 59.80, 64.20, 67.90, 70.60, 72.30 %. Usance: Seit 1./1. 1899 werden an den deutschen Börsen 2.4 % 3 % Stück- 3 berechnet. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Gewöhnlich im Mai. Stimmrecht: Je 30 Aktien = 1 St., Masimum 10 St. Gewinn-Verteilung: Die jährl. direkten u. indirekten Roheinnahmen des aus den am 1./1. 1884 im Betriebe gewesenen Linien zus.gesetzten Hauptnetzes werden bis zu dem Betrage von Lire 100 000 000, er das anfängliche Einkommen bildet, folgenderweise verteilt: 10 % für den R.-F. u. das Entgelt für den Gebrauch des rollenden u. Betriebsmaterials, 62½ % an