Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 409 in Silber von dem wirklich aufgewendeten und gehörig nachzuweisenden Anlagekapital, welches jedoch im Durchschnitte den Nominalbetrag von fl. 985 000 per Meile nicht über- schreiten darf, nebst der erforderl. Tilg.-Quote zugesichert; ausserdem übernahm noch der Staat durch Gesetz v. 19./11. 1885 die Garantie für Zs. u. Tilg.-Quote einer 4 % in 67 Jahren zu tilg. Anleihe von fl. 11 000 000. Der Betrag, welchen die Staatsverwalt. infolge der über- nommenen Garantie zahlt, ist lediglich als ein mit 4 % jährl. verzinsl. Vorschuss zu behandeln. Wenn der Reinertrag der Bahn die garant. Jahressumme überschreitet, ist die Hälfte des Überschusses sogleich zur Rückzahl. des geleisteten Vorschusses samt Zs. an die Staatsverwalt. bis zur gänzl. Tilg. abzuführen; von der anderen Hälfte ist ein von der Staatsverwalt. statuten- mässig zu bestimmender Teil in den R.-F. zu hinterlegen. Forderungen des Staates an solche Vorschüsse oder Zs., welche bis zur Zeit des Erlöschens der Konc. oder Einlösung der Bahn noch nicht bezahlt wurden, sind aus dem noch erübrigenden Vermögen der Ges. zu berichtigen. Staatszuschüsse 1871–1904: K 38 072 787, Zs. hierauf K 36 913 305. Aus dem Überschuss 1890 erhielt der Staat fl. 21 446, 1894 fl. 150 909, 1895 fl. 10 952, 1896 fl. 142 693, 1898 fl. 45 907, 1900 K 122 470, 1903 K 7297 zurück, welche an den Zs. abgeschrieben wurden. Rückkaufsrecht: Die Reg. hat das Recht, nach Ablauf von 30 Jahren vom Tage der Ausstellung der Konc.-Urkunde 8./9. 1868 ab gerechnet, mithin v. 8./9. 1898 ab, die Haupt- bahn Lit. A und v. 25./6. 1900 das Bahnnetz Tit. B einzulösen; durch Vertrag v. 7./5. 1885 wurde der Termin für die Einlösung des Bahnnetzes Lit. A schon auf den 1./1. 1895 datiert. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährl. Reinerträgnisse der Unternehn. während der der wirkl. Einlösung vorausgegangenen 7 Jahre beziffert, hiervon die Rein- erträgnisse der 2 ungünstigsten Jahre abgerechnet und der durchschnittl. Reinertrag der übrigen 5 Jahre für die Ges. berechnet. Dieser Durchschnittsbetrag, welcher für die Haupt- bahn Lit. A aber nicht weniger als das garant. Reinerträgnis betragen darf, ist der Ges. als Jahresrente in halbjährl. Raten bis zum Ablaufe der Konc.-Dauer zu bezahlen. Bei der Einlösung der Bahn behält die Ges. das Eigentum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehm. gebildeten R.-F. u. der ausstehenden Aktiven, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten u. rücksichtlich erworbenen besond. Anlagen u. Gebäude als Koks- u. Kalköfen, Giessereien, Fabriken von Maschinen oder anderen Geräten, Speicher, Docks, Kohlen- u. anderen Depots, zu deren Erbauung oder Erwerbung dieselbe von der Staatsverwalt. mit dem ausdrücklichen Beisatze ermächtigt wurde. dass sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden. Kapital: K 72 000 000 = fl. 36 000 000 St.-Aktien (I. Em.) Lit. A u. K 60 000 000 = fl. 30 000 000 Aktien Lit. B. davon noch ungetilgt Ende 1904: K 58 182 000 = fl. 29 091 000 in Aktien à K 400 = fl. 200. Die Tilg. des A.-K. erfolgt innerh. der betr. Konc.-Dauer nach den von der Reg. genehmigten Tilg.-Plänen. Die Tilg. der Aktien Lit. A erfolgt durch Verl., die der Aktien Lit. B entweder gleichfalls durch Verl. oder im Wege des börsenmässigen Ankaufs, falls diese Aktien unter dem Nennwerte erhältlich sind: zu diesem Ankauf von Aktien Lit. B kann der ganze auf das betr. Jahr nach dem Tilg.-Plan entfallende effektive Tilg.-Betrag verwendet werden. Die verl. Aktien werden mit dem Nominalbetrage eingelöst u. an ihrer Stelle Genussscheine verabfolgt, welche keinen Anspruch auf die Div. bis zur Höhe von 5 %. im übrigen aber gleiche Rechte wie die Aktien haben, demnach insbes. den Anspruch auf die zur Verteilung gelangende Super-Div., auf den verhältnismässigen Teil des nach Tilg. sämtl. Aktien erübrigenden Vermögens der Ges. und auf das Stimmrecht begründen. Für im Wege des Ankaufs zur Tilg. gelangende Aktien Lit. B werden Genussscheine nicht ausgegeben. 5 % Prior.-Oblig. I. Em. von 1871 Lit. A. K 88 354 000 = fl. 44 177 000, davon noch in Umlauf Ende 1904: K 10 626 000 = fl. 5 313 000 in Stücken à K 400 = fl. 200. 28s.: 1/., 1./. Sicherheit: Die Anleihe ist auf den Linien des garant. Netzes eingetragen. Tilg.: Durch Verl. am 1./9. per 1./3. von urspr. 1874–1951, Verstärk. war nicht vorbehalten; nach den Bestimm. des Vergleiches v. 28./6. 1904 endigt die Tilg. schon 1935. Der grösste Teil der noch in Umlauf befindl. Oblig. wurde im Mai 1903 im Wege der Abstemp. auf 3½ % frei- willig konvertiert; man erhielt für fl. 100 Nom. der 5 % Anleihe K 36 Nominalbetrag der ½ % Anleihe Lit. A von 1903 ohne Entgelt, d. h. zus. mit den abgest. Stücken K 118 Nom,. 3½ % Oblig. für je K 100 Nominalwert der 5 % Anleihe. Der überschiessende Betrag, der sich nicht in effektiven Stücken darstellen liess, wurde in bar zum Kurse von 94.50 % aus- geglichen. Bei der Verl. am 1./9. 1903 wurden die Nummern der freiwillig konvert. Stücke völlig übergangen und die tilg.-planmässige Stückanzahl nur auf die nicht konvert. Stücke beschränkt. Da die Prior.-Besitzer hierin eine Verletzung ihrer Rechte erblickten, so wandten sie sich an das Handelsgericht zu Wien mit der Bitte um Bestellung eines Kurators. Das Wiener Handelsgericht entschied am 25./9. 1903, dass die Rechte der Prior.-Besitzer durch die verstärkte Verl. verletzt seien, und ordnete demgemäss die Bestellung eines Kurators an. Als Kurator der 5 % Prioritäre wurde der Hof- u. Gerichtsadvokat Dr. Adolf Mathias in Wien bestellt, derselbe berief die Besitzer der 5 % Prior. Lit. A von 1871, Lit. B von 1871 u. Lit. C von 1874 zu einer Vers. am 20./2. 1904, um zu der Verlosungsfrage Stellung zu nehmen. Die Vers. sprach sich erstens gegen eine Prozessführung, zweitens für die Anbahnung eines Vergleiches und drittens für Verhandlungen mit der Nordwestbahn wegen nachträglicher Gestattung der Konversion aus. Gegen die Einlösung der per 1./3., 1./5. u. 1./6. 1904 verlosten Oblig. Lit. A, Lit. B u. Lit. C liess der Kurator dem Dir. der Nordwestbahn eine Rechts- verwahrung zuhändigen, welche besagt, dass die Auszahlungen der verlosten Stücke auf Rechnung und Gefahr der Nordwestbahn zu erfolgen haben. Im Juni 1904 kam zwischen dem Kurator und der Verwaltung der Nordwestbahn ein Vergleich zustande, welcher am