414 Ausländische Eisenbahnen. Obligationen: Datum Pfandrechtl. Datum und Zahl Nummer Zinsfuss Emission der Oblig. Rangordnung der Intabulation der Oblig. 307 13 1. Juni 1855 1 1 bis 300000 35 II. I an. 837 2 300 001 „ 363 636 3 III. ... 3 363 637 „ 463 636 9 IV. 22. Mai 1858 4 463 637 „ 56k3 636 *V 12. März 1859 5 563637 603 636 VI. 25. Aug. 1859 6 Rbf 10 603 67 9 636 5 VII. 4. Juli 1863 7 678637 „ 753 636 3 Erg.-Netz 20. Febr. 1867 8 1 „ 10 000 3 1. Juli 1868 9 150 001 „ 300 000 WIII. 1. Okt. 1869 10 753 637 „ 803 083 „ Erg.-Netz 1. Juli 1870 11 300 001 „ 365 000 0 7 90 5 3 . 31. Mai 1873 12 5. Nov. 1874 1 „7 75 000 6 13 3 % Erg.-Netz 1. Sept. 1873 13 365 001 „ 425 000 IX. 29. Nov. 1874 803 084 950 486 5 % II. „.„. 14 0 Z. 95 591 75 001 „ 155 000 4 % 31. Jan. 1883 19 23. Jan. 1883 1 „ 225 000 Z. 5458 3 X. 1. Juli 1885 16 22. Juni 1885 950 487 „ 1 138 938 Z. 44 897 Was die Fundierung der einzelnen Oblig. anbelangt, so enthalten die 3 % Oblig. I. und II. Em. die Bestimmung, dass ihnen alle Reinerträge der gesellschaftlichen Bahnen und ausserdem die von der österr. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 10 400 000 gewidmet sind. Die 3 % Oblig. III.–VII. Em. enthalten die gleiche Bestimmung, nur dass die Annuität mit frs. 10 202 400 beziffert wird. In den 3 % Oblig. VIII. Em. ist die Zusicherung die gleiche, jedoch unter Angabe der Annuität mit frs. 13 000 000. In den 3 % Oblig. IX. Em. lautet die Zusicherung, dass neben den Reinerträgen der Bahn die „von der österr. u. ungar. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 15 500 000 = öfl. 6 200 000 in Silber gewidmet isté. Bei den 3 % Oblig. X. Em. figuriert die Annuität nicht mehr mit dem Betrage von frs. 15 000 000, sondern nur noch mit der Angabe von „öfl. 6 200 000 in Silberé, daneben noch „die durch den Ungar. Gesetzartikel X von 1885 bestimmte Erhöhung von 5fl. 1 248 000 in Silber“. Die Oblig. des Ergänzungsnetzes enthalten die Bestimmung, dass „zur Einlösung und Zins- zahlung der Anleihen des Ergänzungsnetzes besonders gewidmet sind: 1) die Rein- erträgnisse dieses Netzes; 2) die Garantie der österr. Regierung für die Gesamtverzinsung und Tilg. dieser Anleihen“. In den 4 % Oblig. ist Staatsgarantie nicht besonders er- wähnt. Die 5 % Oblig. I. Em. enthalten die Bestimmung, dass für dieselben „nach vorausgegangener Berichtigung der Verbindlichkeiten aus den bereits bestehenden früheren Anleihen die Reinerträgnisse aller Linien bestimmt sindé. In den 5 % Oblig. II. Em. befindet sich nur der Hinweis darauf, dass die in Österreich gelegenen Linien laut Gesetz vom 19. Mai 1874 nach der Reihenfolge ihrer Em. als Hypothek dienen. — Was ferner die Rangordnung im Grundbuche betrifft, so versteht sich von selbst, dass dieselbe im allgemeinen sich nach dem Zeitpunkte der Eintragungen zu richten hat, die früher eingetragenen somit ein grundbücherliches Vorrecht vor jeder später ein- getragenen besitzen; ein Zweifel entsteht aber trotzdem und zwar deshalb, weil ein grosser Teil der in Rede stehenden Anleihen schon vor Kreierung des Grundbuchs, also vor dem Jahre 1874, emittiert worden ist. In Bezug hierauf bestimmt § 48 des Gesetzes vom 19. Mai 1874 das Folgende: „Die Rangordnung mehrerer, auf Grund dieser Be- stimmung erworbener Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkte der erteilten Zu- sicherung, sofern nicht zur Zeit des Entstehens der Schuld ein anderes Verhältnis der Rangordnung begründet wurde“. Auch diese Fassung schliesst noch nicht jeden Zweifel aus, und in der That hat seiner Zeit der Prioritätskurator gegen die Intabulierung des- halb Rekurs ergriffen, weil über die Rangordnung der vor 1874 kreierten Anleihe unter- einander keine Klarheit sei. Dieser Rekurs ist in das Grundbuch eingetragen, später aber wieder gelöscht worden und zwar infolge eines Dekrets des Wiener Oberlandes- gerichts vom 3. Nov. 1874 als letztinstanzliche Entscheidung, wonach bei den in Rede stehenden, vor 1874 kreierten Anleihen die Rangordnung sich nach dem Zeitpunkt der erteilten Zusicherung zu richten habe, und „der Tag der Em. bei den obigen Prioritäten mit dem Tage der Zusicherung zusammenfällté. Danach erscheint nicht zweifelhaft, dass die älteren Em. hinsichtlich ihrer grundbücherlichen Rangordnung untereinander einfach nach dem Datum ihrer Em. rangieren. Die 3 % Oblig. IX. Em. und die 5 % II. Em. stehen in gleicher Rangordnung, weil das Datum der Oblig. bezw. der Zu- sicherung das gleiche ist. Die obige Tabelle zeigt übersichtlich die Rangordnung der verschiedenen Em., festgestellt und geordnet auf Grund genauer Ermittelung, welche die „Frankfurter Ztg. im Grundbuche selbst hat vornehmen lassen. Die Tabelle giebt ferner zur leichteren Unterscheidung der verschiedenen Kategorien die Nummern der Oblig., welche jede Kategorie umfasst. Diese Nummern sind besonders für die 3 % Oblig.