426 Ausländische Eisenbahnen. fl. Noten 6 387 996.32 oder fl. 6 166 405.35 Silber Abschlagszahlungen auf den Kauf- schillingsrest geleistet. In dem erwähnten Vertrage ist auch bestimmt, dass die Zahlung des o bezw. aus dem Mehrertrage insolange und in dem Masse nicht stattzufinden hat, als dasselbe zur Entrichtung der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden müsste. Auf Grund dieser Bestimmung hatte nun die Gesellschaft, da sie seit dem 1. Jan. 1880 die österreich. Einkommensteuer zahlt, und diese Zahlungen ab 1880–89 jährlich grössere Beträge erforderten, als sie aus dem ¼0 bezw. des Mehr-Brutto- ertrages auf Kaufschillingsrest an den Staat abzuführen gehabt hätte, die Abzahlungen eingestellt. Die Staatsverwaltung war jedoch anderer Ansicht und verklagte die Ge- sellschaft am 12. Mai 1885 beim Schiedsgericht auf Zahlung von fl. 1 008 616 nebst 6 % Zinsen ab 20. Nov. 1881, nahm auch die aus dem Ertrag pro 1889 à Konto Rest- schuld überwiesenen fl. 264 583.72 und auf Richtigstellung weitere fl. 86 831.77 nicht auf Kaufschillingsrest, sondern à Konto der 6 % Zinsen in Empfang. Durch Schiedsspruch vom 24. Febr. 1897 wurde die Streitfrage endgültig entschieden. Die auf Grund dieses Schiedsspruches für die Jahre 1880 bis inkl. 1895 fällig gewordene Abschlagszahlung auf den Kaufschillingsrest für die Linie Wien-Triest zuzügl. der 6 % Verzugszinsen bis zum Zahlungstage (31. März 1897) betrug fl. 1 669 949.78 und wurde aus dem Erlöse der 4 % Mark-Anleihe bezahlt. Die unverzinsliche Kaufschillingsrestschuld für Wien-Triest und weiteres für die lomb.-venetianischen Linien betrug Ende 1899 noch fl. 30 675 351; aus den Betriebsüberschüssen des Jahres 1899 wurden auf den Kaufschillingsrest der Linie Wien-Triest fl. 1 259 477 abgezahlt. Siehe weiteres unter nächstem Abschnitt. Übereinkommen mit der Österr. Regierung: Im Mai 1898 kam zwischen der Österr. Regierung und der Gesellschaft ein Protokollar-Ubereinkommen zustande; der wesent- liche Inhalt desselben war folgender: Die Südbahn erhielt die Ermächtigung, eine frei- willige Konversion der 5 % igen Prioritäten durchzuführen, als Prämie für die Ken- version eine 3 % ige Ergänzungsanleihe im Betrage von M. 35 000 000 zu emittieren u. für Investitionszwecke eine 3½ % ige Investitionsanleihe in der Höhe von M. 80 000 000 aufzunehmen. (Die G.-V. v. 17./5. 1900 beschloss an Stelle der 3½ % Investitionsanleihe im Nominalbetrage von M. 80 000 000 eine 4 % Investitionsanleihe im Nominalbetrage von frs. 100 000 000 = M. 81 000 000 zu begeben.) An der Ersparnis aus der Prioritäten- Konversion participiert die Regierung mit 30 % derart, dass die von ihr zu leistende jährliche Zahlung um die entsprechende Summe vermindert wird. Die Südbahn erhielt zunächst die Bewilligung, von der vorerwähnten Investitionsanleihe den Teilbetrag von M. 20 000 000 auszugeben. Dieser Teil der Anleihe diente vorwiegend zur Fundierung der schwebenden Schuld. Im Protokollar-Übereinkommen hat die Regierung jedoch aus- drücklich zugesagt, dass sie ihre Zustimmung zur Emission von ferneren Teilbeträgen des Anlehens nicht versagen werde, wenn seitens der Ges. nachgewiesen wird, dass ein Investitionsbedarf thatsächlich vorhanden ist. Die Südbahn hat sich andererseits ver- pflichtet, alljährlich der Regierung das Programm der von ihr durchzuführenden Investition zur Genehmigung vorzulegen Die Regierung erteilte endlich noch ihre Zustimmung zu einer Statutenänderung der Südbahn in dem Sinne, dass die Amortisation der Aktien auch im Wege des börsenmässigen Rückkaufes erfolgen könne. Die Südbahn-Ges. verpflichtete sich der Staatsverwaltung das Péage-Recht auf den Strecken Sachsenburg- Villach-Görz und Monfalcone zu koncedieren und für zwei steierische Lokalbahnen, deren Betrieb sie schon vorher besorgte, einen Garantiezuschuss bis zum Betrage von fl. 12 000 jährl. auf sich zu nehmen. Es sind dieses die Linien Kapfenberg-An- Seewiesen u. Pöltschach-Gonobitz. Die Landesverwaltung von Steiermark hat sich jedoch verpflichtet, für ein eventuelles Betriebsdefizit dieser beiden Linien einzustehen. Ausser- dem machte die Südbahn noch das Zugeständnis, dass sie ähnliche Garantien, wie für die beiden genannten steirischen Bahnen, auch für andere anzuschliessende Lokalbahnen machen werde, unter der Voraussetzung, dass diese Bahnen geeignet erscheinen, dem gesellschaftlichen Hauptnetze einen Verkehrszuwachs zuzuwenden. Die Südbahn hat für den Fall des Ausbaues der Aspangbahn den Abschluss eines Frachtenkartells zugesagt. Ferner hat sie sich verpflichtet, den bestehenden Peéage- vertrag auf der Strecke Solenau-Wiener-Neustadt zu lösen, sodass die Aspangbahn auch auf dieser Teilstrecke ein von der Südbahn unabhängiges Geleise bauen kann. Überdies verpflichtete sich die Südbahn, den bestehenden Betriebsvertrag bezüglich der Linie Cilli-Wöllan zu lösen, wenn die beiden im Bau befindlichen Bahnen Unz- markt Wolfsberg und Unterdrauburg-Wöllan vollendet sein werden. Dieses Überein- kommen mit der Regierung wurde in der G.-V. vom 26./5. 1898 genehmigt. Die G.-V. vom 30./5. 1901 nahm die in dem Erlass des österr. Finanzministeriums vom 5./3. 1901 Z. 9507 festgesetzten Bedingungen in Ansehung der Abstattung der die Betriebsjahre 1900 bis einschl. 1904 betreffenden Abschlagszahlungen auf den Kauf- schillingsrest für die Linie Wien-Triest und der dadurch bedingten Abänderung der bezüglichen Bestimmungen des in der G.-V. v. 26./5. 1898 genehmigten Übereinkommens V. 9./5. 1899 an. Nach diesem Erlass wurde es der Südbahn-Ges. seitens der österr. Regierung ge- stattet, die für die Jahre 1900 bis einschl. 1904 entfallenden Kaufschillingsreste durch eine à Konto Kapital zu verrechnende Abschlagszahlung von K 15 224 000 zu leisten,