Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 429 brachten Beträge mit Ausschluss jeder anderen Verwendung gänzlich in die oben erwähnte Reserve zu hinterlegen. Freigebungen aus dieser Reserve finden während der Dauer der Sequestration nicht statt; nach Aufhören derselben werden diese Beträge der Ges. zur Ver- wendung im Sinne des Übereinkommens wieder ausgefolgt. Den Besitzern der 3 % Prior. steht das Recht zu, von dem Übereinkommen abzugehen, als ob dasselbe nicht geschlossen worden wäre, falls das Übereinkommen durch eine von dritter Seite gegen die Südbahn-Ges. erwirkte rechtskräftige Entscheidung eines österr. Gerichts für unwirksam erklärt worden wäre. Ferner steht den Besitzern der 3 % Prior., unbeschadet ihres Rechtes, in allen Fällen im gerichtl. Wege auf Erfüll. des Übereinkommens zu dringen, nach ihrer Wahl das Recht zu, zu verlangen, dass die Tilg. der 3 % Prior. nach den urspr. geltenden Amort.-Plänen wieder aufgenommen werden 1) wenn die Ges. die ihr seitens der Besitzer der 3 % Prior. zur Verf. gestellten Beträge unter Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens trotz wiederholter schriftl. Reklamation seitens des Kurators anderweitig verwendet hat; 2) wenn sie entgegen der Bestimmung des Übereinkommens ohne Zustimmung des Kurators eine Oblig.-Anleihe aufnimmt; 3) wenn sie entgegen der Bestimmung des Übereinkommens Div. an die Aktionäre verteilt oder Akt. amortisiert. In diesen 3 Fällen ist die Ges. verpflichtet, die nach Massgabe der urspr. Amort.-Pläne rückständ. Verl. spätestens am nächstfolg. 1./12. nach dem Zeitpunkte, in welchem das den Besitzern der 3 % Prior. eingeräumte Rücktritts- recht rechtswirksam ausgeübt worden ist, nachzuholen u. die verl. Stücke am nächstfolg. Coup.- Verfallstermin samt den bis zum Rückz.-Termin fäll. Coup. schuldscheingemäss einzulösen; desgl. auch die weitere Tilg. der 3 % Prior. genau in Gemässheit der urspr. Amort.-Pläne fortzusetzen. Die G.-V. der Aktionäre der Südb.-Ges. v. 28./5. 1903 nahm einstimmig das UÜbereinkommen mit den Prior. an, und das Handelsgericht Wien Abt. VII genehmigte dasselbe mit Beschl. v. 16./9. 1903. Rückkaufsrecht: Der Staat ist berechtigt, vom 1. Jan. 1896 ab, die Bahn unter den koncessionsmässigen Bedingungen einzulösen. Die Lombardisch-Venetianischen Linien sind laut Vertrag vom 17. Nov. 1875, genehmigt durch das Österreichische Gesetz vom 6. April 1877, vom 1. Juli 1876 ab mit allem Zubehör an den Italienischen Staat ver- kauft, welcher vom 1. Juli 1876 bis 31. Dez. 1954 eine von jedem Abzug befreite Annuität von frs. 29 569 887.12 = fl. Gold 11 827 954.85 und vom 1. Jan. 1955 bis 31. Dez. 1968 eine solche von frs. 12 774 751.26 = fl. Gold 5 109 900.50 an die Gesell- schaft zu zahlen hat. Ausserdem verkaufte die Ges. laut Vertrag vom 11. März 1880 die Linie Agram-Carlstadt an den Ungarischen Staat, der vom 1. Juli 1880 bis zum Ablauf der Koncession (31. Dez. 1968) eine feste, keiner gegenwärtigen oder zukünftigen Steuer unterliegenden Annuität von fl. Gold 240 000 zu zahlen hat. Im Jahre 1894 wurde der der Gesellschaft gehörige Anteil an der Wiener Verbindungsbahn für eine jährliche Rente von fl. 33 000 an die Staatsverwaltung abgetreten. Bahngebiet: Gruppe Nr. I: Linie Wien-Triest samt Nebenlinien und Zweigbahnen: Wien- Triest-Cormons mit den Zweigbahnen Mödling-Laxenburg und Neustadt-ungar. Grenze 635,368 km, Steinbrück-ungar. Grenze 50,804 km, Pragerhof-ungar. Grenze 52,446 km, Bruck a. M.-Leoben 16,541 km, St. Peter-ungarische Grenze 52, 138 km. Sa. 807,297 km. Gruppe Nr. II: Kärntner u. Tiroler Linien: Marburg-Klagenfurt-Villach 164,911 km, Villach-Franzensfeste 211,288 km, Kufstein-Innsbruck 72,903 km, Innsbruck-Bozen 126,259 km, Bozen-ital. Grenze 95,549 km. Sa. 670,910 km. Sa. der Österr. Linien 1478,207km. Gruppe Nr. III: Ung. Linien: Oedenburg-österr. Grenze 27,372 km, Sissek-Agram- österr. Grenze u. Sissek-Galdovo 76,772 km, Ofen-Kanizsa-Csakathurn-ssterr. Grenze u. Stuhlweissenburg-Uj-Szöny 359,896 km, Oedenburg-Kanizsa 165,439 km, Keresztür-Barc- 71,388 km, Fiume-österr. Gr. 3.255 km. Sa. 704,122 km. Sa. d. OÖOsterr.-ung. Linien 2182.329 km. Lokalbahnen: Liesing-Kaltenleutgeben 6,737 km, Spielfeld-Radkersburg 30,731 km. Mödling-Hinterbrühl 4,431 km. Sa. 41,899 km. Hierzu in Betrieb übernommene Linien, welche Eigentum fremder Gesellschaften, sind: Wien (Meidling)-Pottendorf-Wr.-Neustadt-Grammat-Neusiedl 64,797 km, Leoben- Vordernberg 15,456 km. Graz-Köflach u. Lieboch-Wies 90,656 km, Radkersburg-Lutten- berg 25,450 km, Laibach-Oberlaibach 19,298 km, Güns-Steinamanger 17,251 km, Barcs- Pakräcz, Terezovac-Suhopolje-Slatina und Bastaji-Konéanica-Zdenci 123,173 km. Ueber- etscher Bahn (Bozen-Kaltern) 14.973 km, Mendelbahn 4, 636 km, Kühnsdorf-Eisenkappel 17,543 km, Grobelno-Rohitsch 28,620 km; Steiermärk. Landesbahnen: Pöltschach-Gono- bitz 14,770 km, Preding-Wieselsdorf-Stainz 11,320 km, Kapfenberg-Seebach-Au 22,773 km. Die G.-V. v. 30./5. 1905 genehmigte die Betriebsübernahme der Lokalbahn Mori-Arco-Riva. Kapital: frs. 375 000 000 = fl. 150 000 000 = K 357 096 774, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1904: frs. 364 098 000 = K 346 715 257 in Aktien à frs. 500 = K 476.13. Die Tilg. der Aktien beginnt mit dem Jahre 1873 und wird in der Art fortgesetzt, dass sämtliche Aktien während der Koncessionsdauer zurückgezahlt werden. Die zu tilgenden Aktien werden alljährlich entweder durch öffentliche Verlosung zur Rückzahlung bestimmt oder durch freihändigen Ankauf zum Zwecke der Annullierung erworben, falls und insoweit dieselben unter dem Nennwerte erhältlich sind. Inwieweit die eine oder andere Art der Tilgung stattfindet, sowie den Zeitpunkt derselben und die Form der Verlosung be- stimmt jeweils der Verwaltungsrat. Die Summe der im Wege des Ankaufes getilgten Aktien kann jedoch höchstens die Hälfte der gesamten emittierten Aktien erreichen.