460 Ausländische Eisenbahnen. Weite 8 m), durchgehender Betrieb seit 1. Juni 1882, die lt. internationalem Vertrag vom 15. Okt. 1869 herzustellenden zweiten Geleise der Zufahrtslinie zum Gotthardtunnel- Erstfeld-Göschenen, 27,036 km, und Airolo-Biasca, 42,608 km, wurden April bis Mai 1893 dem Betriebe übergeben; Durchschlag des Monte Ceneri-Tunnels (Strecke Giubiasco- Lugano) 12. April 1881, Betriebseröffnung 10. April 1882 (Länge 1675 mh. Seitens Italiens. Deutschlands und der Schweiz waren ursprünglich 85 000 000 frs. Subventionsbeiträge bewilligt, lt. Vertrag vom 12. März 1878, alsdann weitere 28 000 000 frs., ausserdem bewilligte die Schweiz und Italien lt. Vertrag vom 16. Juni 1879 noch speciell für die Monte Cenerie-Linie je 3 000 000 frs. Insgesamt haben beigetragen Deutschland 30 000 000 frs., die Schweiz 31 000 000 frs., Italien 58 000 000 frs. = 119 000 000 frs. Strecken: Luzern-Immensee-Bellinzona-Chiasso; Bellinzona-Pino-Luino mit Zweigbahn nach Locarno (Lago Maggiore). Die Teilstrecken Biasca-Locarno und Lugano-Chiasso wurden 1874, Göschenen-Airolo, Immensee-Göschenen, Airolo-Biasca, Cadenazzo-Pino 1882, Luzern-Küssnacht-Immensee 19,2 km und Zug-Arth (Goldau) 15,8 km 1. Juni 1897 eröffnet, zusammen 275,1 km. Die Gesellschaft besorgt vertragsmässig den Fahrdienst der italienischen Strecke (Pino)-Dirinella-Luino auf Rechnung der ital. Mittelmeerbahnen. Rückkaufsrecht: Der Bund kann nach dem Bundesbeschluss vom 22. Okt. 1869 das Bahnnetz nebst Material, Gebäuden und Vorräten mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres ab 1. Mai 1879 erwerben, falls die Gesellschaft jeweils 5 Jahre vorher hiervon benach- richtigt wird. Wird über die Entschädigungssumme keine Verständigung erzielt, so ist dieselbe durch das Bundesgericht nach dem Durchschnitts-Reinertrag der letzten 10 Jahre vor der Rückkaufserklärung zu bestimmen, und zwar erhält die Gesellschaft im 30., 45. oder 60. Jahre das 25fache, im 75. Jahre das 22½ fache, im 90. Jahre das 20fache und im 99. Jahre das 18fache des ermittelten Reinertrages, in keinem Falle aber weniger als das über die Subvention hinaus verwendete Anlagekapital und immer mit der Massgabe, dass dabei die durch den Staatsvertrag begründeten Rechte der Subvention vorbehalten bleiben. Bei der Berechnung der Entschädigung sind von dem Durchschnitts- Reinertrage die auf Abschreibungsrechnung getragenen und dem Reservefonds einver- jeibten Summen in Abzug zu bringen. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rück- kaufsrecht Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist jedem der 5 Kantone das Rückkaufsrecht unter ähnlichen Bestimmungen vor- behalten, doch laufen die oben erwähnten Fristen bei diesen nicht ab 1. Mai 1879, sondern ab Vollendung des grossen Tunnels, auch ist die Gesellschaft von dem beab- sichtigten Rückkauf 4 Jahre 10 Monate vorher zu benachrichtigen. Durch Botschaft vom 25./3. 1897 bezeichnete der Bundesrat als den nächsten Rückkaufstermin den 1./5.4909 und als koncessionsmässige Rechnungsperiode für den Reinertrag die Jabre vom 1./5. 1894 bis 1./5. 1904. Im Prozess betr. den Ern.-F. sind bisher vom Bundesgerichte keine Mass- nahmen getroffen worden, dagegen ist der Rückkaufsprozess zwischen der Gotthardbahn und dem Bunde vom Bundesgericht durch Urteil vom 25./6. 1901 erledigt worden. Nach diesem Urteil sind nun die Reinertragsausweise aufzustellen; jedoch können unter die den Einnahmen gutzubringenden Zuschüsse aus dem Ern.-F., sowie über die den Aus- gaben zu belastenden Einlagen in den Fonds noch keine bestimmten Summen angegeben werden, da die Ansichten beider Parteien namentlich über die Einlagen sehr weit aus- einander gehen und eine gerichtliche Feststellung bisher nicht vorhanden ist. Die Ent- scheidung des Bundesgerichts hinsichtlich der neuen Linien Luzern-Immensee und Zug-Goldau, welche erst seit Juni 1897 in Betrieb sind, legt der Ges. eine keineswegs leichte Aufgabe auf, da ihre Rechnung so zu gestalten ist, wie sie sich voraussichtlich gestaltet hätte, wenn die genannten Linien während der Zeit vom 1.5. 1894 bis 30./4. 1904 in Betrieb gewesen wären. Ausserdem ist das Gericht auf eine Schadenersatzforderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Linien durch den Bund nicht eingetreten, da nach seiner Ansicht diese Forderung der Ges. weder den Reinertrag noch das An- lagekapital berührt und deshalb im vorliegenden Prozesse nicht zu behandeln sei. So- mit ist auch hier ein noch nicht entschiedener Punkt, wie ja überhaupt über eine Reihe anderer sehr wichtiger Fragen noch keine Entscheidung vorliegt, so namentlich über die Grundsätze betr. Abzüge wegen nicht vollkommen befriedigenden Zustandes etc. Rückkauf seitens des Bundes. Am 26./2. 1904 kündigte der Bundesrat der Gotthardbahn den Rückkauf an. Der Rückkauf wird sämtliche Linien umfassen, welche das heutige Gotthardbahnnetz umfassen. Da der Bund nach seiner formellen Erklärung die Bahn auf Grund der Koncession erwerben wird, werden bis zur Übernahme noch 5 Jahre Frist bleiben, also Zeit genug für etwaige freihändige Verhandlungen. Auch die Ver- ständigung mit den Subventionsinteressenten dürfte viel Zeit beanspruchen; der Bundes- rat beabsichtigt, den bedingten Ertragsanspruch der Subvenienten loszukaufen und wird mit Deutschland, Italien und den beteiligten Kantonen zu verhandeln haben. Kapital: frs. 50 000 000 in 68 000 Aktien I. Emiss., 12 000 Aktien II. Emiss. und 20 000 Aktien III. Emiss., zus. 100 000 Aktien (Ende 1904 61 777 Aktien auf Namen u. 38 223 auf Inhaber) à frs. 500. Emiss. III seit 1. Jan. 1894 vollbezahlt. Inhaber-Aktien werden durch Nennung des Namens und Wohnortes des Aktionärs auf dem Aktientitel und durch Eintragung in dem Aktienbuche in Namen-Aktien umgewandelt. Die Namen-Aktie ist übertragbar. Für die Eintragung in das Aktienbuch kann der Nachweis des Erwerbs durch Indossament geleistet werden. Eine Namen-Aktie darf nicht wieder in eine