Königreich Dänemark. 9 Ausländische Staatsyapiere, Fonds ete. Königreich Dänemark. Kreditverein von Grundbesitzern der dänischen Inselstifte (Kredit- foreningen af Grundejere i de danske Ostifter) in Kopenhagen. Errichtet: Auf Grund der Statuten v. 1./12. 1851., ministeriell bestätigt auf Grund des Gesetzes v. 20./6. 1850 am 6./12. 1851. Zweck: Der Verein hat den Zweck, Grundbesitzern der dänischen Inselstifte Darlehen auf ihre Grundstücke mit der Massgabe zu gewähren, dass diese Darlehen durch un- veränderliche halbj. Zahlungen von den Darlehnsnehmern verzinst u. amortisiert werden. Als Pfand nimmt der Verein nur folg. Arten von Grundeigentum an: a) Ländereien, die zum Acker- u. Wiesenbau oder zur Weide benutzt werden, nebst den zu deren Betriebe erforderlichen Gebäuden u. Beständen; b) Ländereien derselben Art ohne Gebäude u. Be- stände, wenn ihrer Lage zufolge anzunehmen ist, dass sie zu jeder Zeit Mieter finden werden;: c) Waldungen u. Torfmoore; d) Gebäude mit dazu gehörenden Grundstücken in Städten oder mit solcher Lage, dass anzunehmen ist, sie werden zu jeder Zeit Mieter finden können. Mitglied des Vereins ist jeder Besitzer von Grundeigentum in den dänischen Inselstiften feinschliesslich Samsö), der gegen Verpfändung seines Grundstückes ein Darlehen vom Verein erhalten hat. Die Bewilligung von Darlehen an die Mitglieder erfolgt gegen Verpfändung von Grundeigentum, welches von den vom Verein angestelltei Taxatoren abgeschätzt wird. Das vom Verein gewährte Darlehen darf % der Schätzungssumme des zu verpfändenden Grundstückes nicht übersteigen. Von der Grösse des Darlehens sind diejenigen Beträge in Abzug zu bringen, die mit Priorität vor dem Verein voraus im Grundstück angelegt bleiben sollen. Die vom Verein gewährten Darlehen sind unkündbar von seiten des Vereins, solange der betr. Schuldner die eingegangenen Verpflichtungen in jeder Beziehung genau erfüllt. Jedes Mitglied ist aber verpflichtet zu dulden, wenn entweder das schuldige Kapital oder irgendeine dem Verein schuldige Leistung zur Auszahlung fällig ist und nicht rechtzeitig erlegt wird, dass die Direktion ohne vorhergehenden Versuch gütlicher Vereinbarung und ohne vorhergehendes gerichtliches Belangen oder Urteil das Pfand oder einen Teil desselben durch den Gerichtsvollzieher in Beschlag nehmen und dasselbe in öffentlicher Auktion ver- steigern oder dem Verein als Eigentum übertragen lässt, ohne dass die beantragte Beschlag- nahme oder die darauf angesetzte Auktion durch eine Berufung an ein höheres Gericht ein- gestellt oder verworfen werden kann, wenn die Auktion den gültigen gesetzl. Bestimmungen gemäss stattgefunden hat, wogegen es dem betr. Interessenten oder Debitor freigestellt sein soll, Widerklage zu erheben, um vom Verein völlige Entschädigung zu erlangen. Auf Grund des Gesetzes v. 20./6. 1850 ist der Verein ermächtigt, Kassenobligationen auszugeben, in denen die Darlehen des Vereins nach ihrem Nennwert ausgezahlt werden. Die Kassen- Oblig. des Vereins sind seitens der Besitzer unkündbar. Sie lauten auf den Inh., können jedoch unentgeltlich auf Namen in den Büchern des Vereins eingetragen werden. Bei Be- trägen von wenigstens Kr. 20 000 können die Oblig. ausserdem gegen Erteilung einer nicht übertragbaren, nicht verpfändbaren u. unveräusserlichen Einschreibequittung unentgeltlich in die Einschreibebücher des Vereins aufgenommen werden, sofern sie in den Büchern als demjenigen angehörend notiert sind, für den die Eintragung verlangt wird. Die Oblig. werden in diesem Falle mit dem Vermerk versehen, dass sie bis auf weiteres dem allgem. Umsatz entzogen sind. Sowohl der Eintritt von Mitgliedern in den Verein als auch die Ausstellung von Kassen-Oblig. geschieht in selbständigen Serien, welche wiederum in Ab- teilungen geteilt werden können. Die Mitgl. jeder Serie haften lt. Gesetz v. 20./6. 1850 u. v. 19./2. 1861 solidarisch mit den von ihnen verpfändeten Grundstücken für die vom Verein ausgestellten Kassen-Oblig. derjenigen Serie, zu der sie gehören u. übrigens für alle von der Serie speciell übernommenen Verpflichtungen u. zwar mit den vollen % des Taxwertes der Besitztümer, wenn sie ein Darlehen von desselben erhalten haben und im nämlichen Verhältnis zum entlehnten Betrage, wenn dieser einen geringeren Teil des Taxwertes aus- gemacht hat. Ist eine Serie abgeschlossen, so tritt ausserdem zwischen dieser und der folg. Serie eine solidarische Verantwortlichkeit von demselben Umfang ein, die fortbesteht. bis letztere Serie ein Gesamtkapital von wenigstens Kr. 4 000 000 erreicht hat. Mitgl. ver- schiedener Abteil. einer Serie haften solidarisch untereinander. Alle vom Verein in einer Serie ausgestellten Kassen-Oblig. sind in sämtl. an die betr. Serie von den Mitgl. ausgestellten Pfandverschreib. fundiert. Jede Serie bezw. jede Abteilung hat ihren eigenen Amort.-F., der aus den von ihren Mitgl. entrichteten Zs. der erhaltenen Darlehen u. den Abschlags- aahlungen auf diese Darlehen besteht und zur Verzinsung u. Tilg. der vom Verein aus- gestellten Oblig. dient. Jede Serie hat ihren eig. Res.- u. Administr.-F., bestehend aus den regelmässigen u. extraordinären Zuschüssen, welche die Mitgl. statutarisch an denselben zu