Ausländische Industrie-Gesellschaften. 25 — Lei 100 = M. 80 umgerechnet wurden. Kurs Ende 1905: In Berlin: 135.75 %. – In Frank- fürt a. M.: 135.50 %. Usance: Beim Handel an der Berl. u. Frankf. Börse werden Lei 100 = M. 80 umgerechnet. Direktion: Gen.-Dir. Georg Spiess, Direktoren: S. Herzog, Dr. S. Aisinman, L. Winkler, L. Hamilton, Dr. R. Wischin. Verwaltungsrat: Vors. Bank-Dir. Arthur Gwinner (Deutsche Bank) Berlin; Stellv. Rechts- anw. Jean I. Boamba, Bukarest u. Bank-Dir. Felix Kuranda (Wiener Bank-Verein) Wien; Dr. W. von Adler, stellv. Dir. des Wiener Bank-Vereins in Wien; George I. Boamba, Eigen- tümer in Bukarest; E. Heinemann stellv. Dir. der Deutschen Bank, Ing. Rich. Sorge, Berlin; Fabrikant Ehrhard Wolff, Bukarest; Dir. der Deutschen Petroleum A.-(. Jul. Zeller, Berlin: Dir. der Petroleum-Producte A.-G. u. der Deutschen Petroleum A.-G. Dr. Herz, Berlin. Tabak-Regie-Gesellschaft des Türkischen Reiches, Akt.-Ges. in Constantinopel. (Société de la Regie co-intéressce des Tabacs de FEmpire Ottoman.) Koncessioniert: Im Jahre 1883. Die Gesellschaft hat das ausschliessliche Recht auf Ankauf, Verarbeitung und Verkauf des im Türkischen Reiche produzierten, für den Konsum im Innern des Landes bestimmten Tabaks und zwar für die ganze Ausdehnung des Reiches, soweit das Banderolensystem in Kraft besteht, mit Ausnahme von Ost-Rumelien. Das Monopol der Gesellschaft, wofür dieselbe eine jährliche Pacht von 750 000 türk. Pfund an die Verwaltung der Türkischen Staatsschnld zu entrichten hat, erstreckt sich in gleicher Weise wie für den Rauchtabak auf die Fabrikation u. den Vertrieb von Cigaretten, Einfuhr von Cigarren, Kau- und Schnupftabak frei gegen Erlag des betr. Einfuhrzolls. Die Tabakpflanzer dürfen ihre für den Konsum im Innern des Landes bestimmten Tabake nur an die Regie-Gesellschaft verkaufen. Sie sind verpflichtet, ihre gesamte Tabakernte in den Entrepots der Regie-Gesellschaft zu deponieren, gleichviel, ob die Tabake für den Konsum im Innern des Landes oder zum Export bestimmt sind. In den Ländern des Türkischen Reiches ohne Banderolensystem – mit Ausnahme des Libanon und der Insel Kreta –— ist die Regie-Gesellschaft ermächtigt, die jetzt der Kaiserlich-Türkischen Regierung zustehenden Zölle, sowie ferner die von der Regierung auf Cigarren, Kau- und Schnupftabake gelegten Abgaben und Ligenzsteuern zu erheben. Endlich fallen der Gesellschaft die Ausfuhrzölle für die nach Agypten, Samos, Tunis, Ost-Rumelien und Kreta versendeten Tabake zu. Die Gesellschaft ist befreit von der Grundsteuer auf die zum Zwecke der Fabri- kation und der Aufbewahrung von Tabaksvorräten von ihr zu erbauenden Gebäude, von der Abgabe der Einkommensteuer auf ihre eigenen Revenuen und von der Patent- steuer. Für die von ihr auszugebenden Aktien, sowie auf ihre mit der Regierung und mit Privaten zu schliessenden Verträge ist die Gesellschaft von jeder Stempelsteuer befreit. Die Ausübung des Tabaksmonopols seitens der Gesellschaft innerhalb des gesamten Türkischen Reiches nimmt am 2./14. April 1884 ihren Anfang. Die Dauer der Koncession ist auf 30 Jahre festgesetzt. 3 Die Gesellschaft schloss 1892 ein Übereinkommen mit der Société du Tombac, wo- nach sie auf die Dauer von 2 Jahren das der letzteren zugestandene Privileg auf Ein- fuhr von Tümbeki gegen eine Entschädigung p. a. von L. T. 10 000 ausübt. 1893 übertrug die Gesellschaft auf die Dauer ihrer Koncession den gesamten Export in ge- schnittenem Tabak und Cigaretten nach Europa der „Turkish-Regie-Export-Company, limited in London und Constantinopel', wofür letztere eine Kaution von £ 10 006 stellte, und unter Kontrolle der Regie-Gesellschaft stand. Sie bezog 50 % des benötigten Tabaks von der Regie-Gesellschaft und garantierte derselben eine Abgabe von L. T. 4000 pro erstes Jahr, 5000 für das zweite, 7000 für das dritte, je 8000 für das vierte und fünfte, 10 000 für jedes der folgenden Jahre. Ausserdem gewährte sie der Regie-Gesell- schaft noch 14 % aus dem Reingewinn. Dieser Vertrag ist im Jahre 1902 gelöst worden, und dieser Zweig des Geschäfts wird jetzt von der Ges. selbst besorgt. Kapital: Eingezahlt L. T. 1 760 000 = £ 1 600 000 = frs. 40 000 000 in 200 000 Aktien à L. T. 8.8 = £ 8 = frs. 200, eingeteilt in 100 000 einfache, 15 000 fünffache und 1000 25 fache Stücke. Nominelles Aktienkapital L. T. 4 400 000 = £ 4 000 000 = frs. 100 000 000 à L. T. 22 = £ 20 = frs. 500, eingezahlt mit 50 %; gemäss Beschluss vom 16./28. Nov. 1889 wurde mit Genehmigung der Türkischen Regierung das eingezahlte Aktienkapital auf 40 % mit Wirkung ab 1./13. März 1888 herabgesetzt, die mit 50 % = frs. 250 einbezahlten Aktien wurden à frs. 200 abgestempelt. Gewinn-Verteilung: Vorweg 8 % Zinsen vom Kapital, vom Rest bis L. T. 2 000 000 9 % an die Gründeranteile, von weiteren L. T. 1 000 000 3 %, von noch weiteren Beträgen 2 % ebenfalls an Gründeranteile. Der Überrest wird nach Art. 7 des Cahier des Charges brocentualiter an die Regierung, an die Dette Publique Ottomane und an die Gesellschaft verteilt. Vom Überschuss bis L. T, 500 000 erhält die Dette Publique 35 %, die Regierung 30 %, die Gesellschaft 35 %; vom Überschuss bis zu L. T. 1 000 000 — 34 %, – 39 %, — 27 %; vom Überschuss bis zu L. T. 1 500 000 – 30 %, — 52 %, – 18 %; vom Überschuss