66 4 % 4 % Ausländische Eisenbahnen. First Mortgage Railroad and Land Grant Gold Bonds. $ 100 000 000 in Stücken à $ 500, 1000. Zs.: 1./1., 1./7., erster Zinsschein per 1. Juli 1898. Sicherheit: Als Sicherheit dient eine I. Hypothek auf die Stammlinie von 1854,29 Meilen, nebst den diesbezüglichen Gerechtsamen der Eisenbahn-Gesellschaft, und alle Privilegien, Grundeigentum, Stationen, Telegraphenlinien, rollendes Material etc., die zu diesen Eisenbahnlinien gehören, ein- schliesslich der Ohama-Brücke und der Bahnhofsanlagen, ebenso direkt oder durch Hinterlegung von Sicherheiten, auf die Ländereien und Landkontrakte im Schätzungs- werte von zusammen $ 14 881 993.91. Als Treuhänder fungiert die Mercantile Trust Company in New York. Sollte die Gesellschaft bei Fälligkeit der Coupons oder des Kapitals der Bonds zahlungsunfähig sein oder sollte dieselbe irgend welche von ihr übernommene, in der Mortgage festgesetzte Verpflichtungen nicht erfüllen und in Nicht. erfüllung letzterer Verpflichtungen für sechs Monate nach einer ihr schriftlich vom Treuhänder oder von Inhabern von wenigstens 5 % der durch die Mortgage gesicherten Bonds gegebenen Verwarnung beharren, so kann der Treuhänder den Betrieb der Bahn selbst übernehmen oder mag das Recht der Bondsbesitzer im Gerichtswege durch Subhastationsverfahren oder sonstwie erzwingen, in welchem Falle ihm das Recht zu- steht, die Ernennung eines Kurators (Receivers) zu verlangen. Sollte die Gesellschaft während sechs Monaten mit Zahlung der Zinsen im Rückstande bleiben oder die Rück- zahlung des Kapitals bei Fälligkeit verabsäumen oder nach Ablauf von sechs Monaten nach durch den Treuhänder oder von Inhabern von mindestens 5 % der durch die Mort- gage gesicherten Bonds, wie vorerwähnt erhaltener schriftlicher Verwarnung verabsäumt haben, die von ihr gemäss den Bedingungen der Mortgage übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, so kann der Treuhänder das Pfandobjekt meistbietend versteigern, und zwar als Ganzes, ausser falls die Inhaber der Majorität der durch diese Hypothek gesicherten Bonds den Treuhänder schriftlich ersuchen sollten, den Verkauf in Teilen vorzunehmen, in welchem Falle der Verkauf in solchen Teilen gemacht werden soll, wie in dem Ge- such angegeben sein mag, soweit das Gesetz es zulässt. Sollte die Zahlung eines halb- jährlichen Coupons verabsäumt werden, und ein solcher Coupon für sechs Monate un- bezahlt bleiben, so muss der Treuhänder auf schriftliches Verlangen der Inhaber einer Majorität der durch diese Hypothek gesicherten Bonds das Kapital für fällig erklären. Die Inhaber von 25 % der ausstehenden Bonds können die Leitung und Kontrolle des gerichtlichen Verfahrens durch den Treuhänder selbst übernehmen, und die Inhaber einer Majorität der ausstehenden Bonds sind berechtigt, den Treuhänder seines Amtes zu entsetzen, und einen anderen Treuhänder an seiner Stelle zu ernennen; jedoch kann solche Entsetzung, solange die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig ist, nur mit Zu- stimmung derselben geschehen. Sollte die Bahn von ihrem Rechte Gebrauch machen, irgend einen Teil des Eigentums, welcher der gegenwärtigen Bondsemission auf Grund der Hypothek verpfändet ist, zu verkaufen, so muss der Reinertrag des Verkaufes des- selben dem Treuhänder überwiesen werden als Barverbesserungs- und Ausrüstungsfond (cash improvement and equipment fund), und kann sodann zum Ankauf von anderem Eigentum oder von Bonds der gegenwärtigen Emission oder für Verbesserungen oder Ausrüstung gebraucht werden, welche Käufe, Verbesserungen etc. dem Pfandrecht der Hypothek unterworfen werden. Sollte der Ertrag zum Ankauf von Bonds der gegen- wärtigen Emission verwandt werden, so sind diese dem Treuhänder zu überliefern und müssen von ihm vernichtet werden. Der Ertrag von Verkäufen der oben erwähnten Ländereien wird demselben Fond überwiesen. Tilgung: Das Kapital ist fällig am 1. Juli 1947, frühere zwangsweise Rückzahlung oder Verlosung ist ausgeschlossen. Zahl- stelle: Frankfurt a. M.: Deutsche Vereinsbank. Zahlung der Zinsen in Reichsmark zum jeweiligen ungefähren Tageskurse für Gold-Dollars. Verjährung für Zinsen und Kapital 20 J. n. F. Eingeführt in Frankf. a. M. im Nov. 1898, erster Kurs 30./11. 1898: 98.80 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1898–1905: 102, 101.50, 105.50, 104, 102.70, 102.50, 104.50, 104 %. Usance: Seit 2./1. 1899 wird beim Handel $ 1 = M. 4.20 statt M. 4.25 gerechnet. konsolidierte Mortgage Gold Bonds der O0regon Railroad & Navigation Company: Total- betrag $ 24 500 000 in Stücken à $ 1000. Davon in Umlauf am 30./6. 1905: $ 21 479 000. Zs.: 1./6., 1./12. Tilg.: Das Kapital der Bonds wird ohne vorgängige Kündig. am 1./6. 1946 fällig, vor diesem Termin ist die Ges. durch keinerlei Tilg.-Vorschriften zu einer Zurück- ziehung der Bonds berechtigt. Zahlstellen: Berlin, Frankfurt a. M.: Deutsche Bank. Zahlung der Coupons in Deutschland zum festen Umrechnungssatze von M. 4.20 per Dollar. Kapital und Zinsen sind frei von allen gegenwärtigen oder künftigen Steuern, welche zu zahlen oder einzubehalten der Eisenbahngesellschaft etwa auferlegt werden sollten. Sicherheit: Die Bonds sind sichergestellt durch eine von der Oregon Railroad & Navigation Company am 17. August 1896 bestellte Mortgage auf ihr gesamtes gegenwärtiges und künftiges Eigentum. Nach dem Reorganisationsplan erhielten die Besitzer der 5 % kon- solidierten Mortgage Gold Bonds der früheren Oregon Railway and Navigation Company im Austausch 100 % dieser neuen Bonds. Kurs der 4 % konsolid. Mortgage Gold Bonds Ende 1896–1905: In Berlin: 79.25, 92.40, 99.10, 101, 103.75, 101.50, 100.30, 98.40, 102, 100.50 %. – In Frankf. a. M.: 78.90, 92.25, 99.20, 101.40, 103.70, 101.70, 100.70, 98.30, 102, 100 %. – Ende 1897–1905: In Hamburg: 86.70, 93.25, 100, 101.50, –, –, –, 102, 100.25 %. Usance: Seit 2./1. 1899 wird beim Handel