44 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Ritterschaftl. Kredit-Instituts weitere Beträge überwiesen, so hat deren Verzinsung nach Massgabe der von der G.-V. hierüber gefassten Beschlüsse zu erfolgen. Das St.-Kap. der Darlehens-Kasse beträgt am 31./12. 1905: M. 4 144 740.04. Der allg. R.-F. der Darlehens-Kasse ist in Landschaftl. Central-Pfandbr. zum Nennwerte von M. 1 692 850 belegt; derselbe dient zur Deckung etwaiger Ausfälle bei der Verwaltung der Darlehens-Kasse und ist Eigentum des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts. Nach § 4 ihres Statuts in der Fassung des mittels Allerh. E. v. 18./2. 1901 genehm. Nachtrags ist die Darlehens-Kasse u. a. befugt, auf Grund unkündbarer, einer regelmässigen Tilg. unterworfener Darlehen an Körperschaften des öffentl. Rechts, welche innerhalb der Prov. Brandenburg oder im Bereiche des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts ihren Sitz haben und zur Aufnahme dieser Darlehen die erforderl. Genehmigung erhalten haben, bis zum Belaufe der der Darlehens-Kasse aus diesen Geschäften erwachsenen Forderungen, verzinsl., seitens der Gläubiger unkündbare Inh.-Schuldverschreib. (Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib.) aus- zugeben. Die ausgegebenen Kommunal-Schuldverschreib. müssen in Höhe ihres Nennwerts stets durch den Betrag der ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen von mind. gleicher Höhe und gleichem Zinsbetrag gedeckt sein. Die als Unterlage dienenden Darlehen unterliegen einer regelmässigen Amort., welche mit jährl. mind. % der Darlehenssumme, im Falle der Ausreichung eines Zuschussdarlehens aber für die Dauer des Bestehens des- selben mit mind. 1 % der Darlehenssumme zu bewirken ist. Die eingehenden Tilg.-Beiträge werden zu einem gemeinsamen von dem sonstigen Vermögen der Darlehens-Kasse getrennt zu haltenden Tilg.-F. vereinnahmt und sind sicher und zinsbar, vorzugsweise in Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib., welche zum Nennwert verrechnet werden, anzulegen. Insoweit sich der Gesamtbetrag der als Unterlage dienenden Darlehens- forderungen durch Tilg. vermindert, ist ein entsprechender Betrag in Schuldverschreib. aus dem Umlauf zu ziehen und zu vernichten. Die Einlösung der Kommunal-Schuldverschreib. bezw. die Anschaffung derselben behufs Belegung der angesammelten Tilg.-Bestände erfolgt durch Rückkauf oder durch Bareinlösung zum Nennwert nach vorangegangener Kündigung. Die pünktl. Zahlung von Kap. und Zs. der Schuldverschreib. wird gesichert: 1) durch die als Deckung für dieselben dienenden Forderungen der Darlehens-Kasse und die angesammelten Tilg.-Bestände; 2) durch die unbedingte Haftung des gesamten Vermögens der Darlehens- Kasse, den gebildeten R.-F., sowie durch die allg. Garantie des Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kredit-Instituts. Lt. Beschluss des Bundesrats v. 28./12. 1901 sind die Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. auf Grund des § 1808 Abs. 1 Nr. 4 des B. G.-B. zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt; die Mündelsicherheit ist hiermit für den Umfang des Deutschen Reiches anerkannt. Durch gemeinschaftlichen Erlass der Minister der Finanzen, der Justiz, für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten und des Innern vom 17. Dez. 1899 ist das Institut zur mündelsicheren Hinterlegungsstelle für Wertpapiere und Mündelgeld bestimmt worden. Nach dem Erlass des Finanzministers vom 9. Aug. 1900 werden Depot- scheine des Instituts über kautionsfähige Wertpapiere vom Steuerfiskus als Sicherheit für Abgabenkredite angenommen. Für die dem Institut zur Aufbewahr. übergeb. Wertpapiere berechnet dasselbe pro Jahr ein Depotgeld von 50 Pf. für je M. 3000 des Nennwerts der hinterlegten Papiere und für die Ausübung der Verl.-Kontrolle für jedes Stück pro Jahr eine Gebühr von 10 Pf.; rücksichtlich Kur- u. Neumärk. Pfandbr. u. Kommunal-Schuldverschreib. sowie landschaftl. Central-Pfandbr. wird für die Verl.-Kontrolle bis auf weiteres nur der halbe Betrag von 5 Pf. pro Stück erhoben. Die Hinterlegung von Kur- u. Neumärk. Pfandbr. u. Kommunal-Schuldverschreib. sowie landschaftl. Central-Pfandbr. kann auch gegen eine ein- malige Gebühr, welche für je angefangene M. 3000 des Nennwerts dieser Pfandbr. M. 1, mind. aber M. 1. beträgt, erfolgen. Für Ausübung der Verl.-Kontrolle wird in diesem Falle eine ein- malige Gebühr von 50 Pf. für je angefangene M. 3000, mind. aber 50 Pf., erhoben. 3½ % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 120 000 000, davon in Umlauf 1./4. 1906: M. 81 024 100 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg. u. Sicherheit s. oben. Zahlst.: Berlin: Kur- u. Neumärk. Ritter- schaftl. Darlehens-Kasse, Deutsche Bank und deren sämtl. Fil. Aufgelegt in Berlin 11.2. 1902 M. 3 000 000 zu 98.30 %, 20./8. 1903 M. 10 000 000 zu 99.75 %, 12./10. 1905 M. 15 000 000 zu 99.10 %. Kurs in Berlin Ende 1902–1905: 99.60, 99.70, 99.90, 99.10 %. 3 % Kur- u. Neumärk. Ritterschaftl. Kommunal-Schuldverschreib. M. 60 000 000, hiervon in Umlauf 1./4. 1906 M. 234 800 in Stücken à M. 100, 150, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg., Sicherheit u. Zahlst. wie bei 3½ % Schuldverschreib. Eingeführt in Berlin 9./6. 1903 zu 90 %. Kurs in Berlin Ende 1903–1905: 90, 90, 90 %. Verj. der Zinsscheine in 4 J. (K.), der verl. Stücke in 30 J. (F.) Ostpreussische Landschaft in Königsberg i. Pr. Errichtet: Am 16./2. 1788. Das revidierte Ostpreussische Landschafts-Reglement vom 24./12. 1808 ist ersetzt durch die Ostpreuss. Landschafts-Ordn. v. 7./12. 1891 mit den Nachträgen v. 18./6., 4./11., 2./12. 1895, 9./1. 1899, 16./10. 1901 u. 12./4. 1904. Die Ausgabe der Pfandbr. er- folgt gegen nur erststellige Hypothekbestellung ländlicher u. in einer städtischen Feldmark liegender Grundstücke der heutigen Provinz Ostpreussen und der zum Westpreussischen (früher Marienwerderschen) jetzt Rosenbergschen Landratskreise gehörigen, ehemaligen Erb-