48 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. 4 % Posener Pfandbriefe Buchst. E, II. System, Reihe IX–XVI (auf das vierte Sechstel des Taxwertes ausgegeben), im April 1901 zugelassen M. 10 000 000, weitere M. 15 000 000 zu- gelassen im Oktober 1904. In Umlauf Reihe IX–XVI (Reihe XVI à M. 100 gelangt nur aushilfs- weise zur Ausgabe) Ende 1905: M. 8 863 900 in Stücken à M. 10 000, 5090, 2000, 1000, 500, 300, 200, 100. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Ausl. per 2./1. u. 1./7., nachdem der R.-F. eine Höhe von 10 % des Darlehens erreicht hat. Dem Tilg.-F. fliessen, nachdem der R.-F. die Höhe von 10 % des Darlehens erreicht hat, folg. Einnahmen zu: 1) die ferneren lauf. Beiträge zu den R.-Fs. % %, 2) die Zs. des R.-F., 3) die ersp. Zs. für die getilgten Beträge, 4) der Anteil aus den Verwalt.-Uberschüssen; ausserdem kann der Schuldner jederzeit zur Herbeiführung einer verstärkten Tilg. die Zins- zahlung bis auf jährl. 6 %, jedoch immer nur in vollen viertel Prozenten erhöhen; seitens der Landschaft ist Totalkünd. mit 6monat. Frist zulässig. Zahlst. wie die alten 4 % Pfandbr. Eingeführt in Berlin 15./4. 1901 zu 101.25 %. Kurs Ende 1901–1905: 102.25, 103.50, 103.50, 103.50, 102.80 %. Notiert in Berlin, Breslau. – Bei sämtl. Pfandbriefsystemen: Verj. der Coup. in 4 J., der Stücke in 30 J. n. F. 3...... Landschaft der Provinz Sachsen in Halle a. S. Errichtet: Im Jahre 1864; Statut genehmigt durch Allerh. E. vom 30. Mai 1864; revidiertes Statut bestätigt durch Allerh. E. v. 4. April 1887, mit Nachträgen, genehmigt durch Allerh. E. v. 7./10. 1889, 1./11. 1893, 19./8. 1896, 12./12. 1898 u. 20./8. 1900. Die bisherigen Statuten nebst den 5 Nachträgen sind auf Grund des Art. II des 5. Statutennachtrages unter anderweiter Anordnung der Bestimm. in den „Neuen Satzungen der Landschaft der Prov. Sachsen“ festgestellt u. 19./3. 1901 von den Ministern der Landwirtschaft, Domänen u. Forsten sowie der Justiz genehmigt worden; erster Nachtrag zu denselben lt. A. E. v. 23./11. 1903 (G.-S. 1904, S. 21) Zweck: Die Landschaft der Prov. Sachsen ist ein Verein von Grundbesitzern der Prov. Sachsen, welcher den Zweck hat, den Realkredit für die Besitzungen seiner Mitglieder zu vermitteln. Der Verband hat die Rechte einer Korporation. Die Pfandbr. werden den Mit- gliedern der Landschaft als Valuta für erststellige Darlehns-Hypoth. ausgereicht, welche inner- halb des durch die Satzungen u. die von dem Landwirtschafts-Minister genehm. Tax.- grundsätze bestimmten Wertes stehen müssen. Für die Sicherheit der Pfandbr. sind die Landschaft, welche sich wegen aller ihrer Forder. an ihre Schuldner nach ihrer Wahl an deren bewegliches oder unbewegliches Vermögen halten kann u. ihre Fonds verhaftet. 80. weit ein Gläubiger nicht aus dem Sicherheits-F. u. dem Vermögen der Landschaft befriedigt werden könnte, ist er befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forder. aus den der Landschaft gehör. Hypoth.-Forder. sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars über. weisen zu lassen, welche er auswählt. Durch diese Ziffern gehen alle Rechte u. Pflichten welche der Landschaft gegen das Gut oder den Besitzer zugestanden haben, auf den Gläubiger über. Neben den bepfandbrieften Grundstücken haften die Schuldner für etwa eintretende Verluste der Landschaft je bis zur Höhe von 5 % des Nennwertes des Höchstbetrages des Pfandbrief-Darlehens solidarisch. Die Pfandbriefe können seitens der Landschaft nur mit 6 Monat Frist gekündigt werden, wenn die Landschaft einem Pfandbriefschuldner kündigt und der Schuldner den entsprechenden Betrag in Pfandbriefen nicht beschaffen kann, wenn der Schuldner eines nach dem 1. Juli 1894 ausgegebenen Darlehens von seinem Kündigungs- rechte Gebrauch macht, und endlich zur Anlegung der Bestände der Tilgungskonten der Mit. glieder. Zum Zwecke der Anlegung der Bestände der Tilgungskonten kann aber auch Ankauf von Pfandbr. der Landschaft erfolgen. Die Inhaber von gekünd. Pfandbr. erhalten nach Ablauf von 3 Mon. von dem Fälligkeitstermine ab jährl. 2 % Deposital-Zs. bis zur Verj. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in denen Mündelgelder angelegt werden dürfen. Stücke à M. 75, 150, 200, 300, 500, 1000, 1500, 3000 u. 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Zahlst.: Halle a. S. Kasse der Landschaft der Provinz Sachsen, Landschaftliche Bank der Prov. Sachsen; Berlin: Deutsche Bank und deren Filialen. 4 % Sächs. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1905 M. 1 345 875. Kurs Ende 1890–1905: 102.50, 101.50, 103, 102.50, 103.75, 104, 104, 104, 104, 104, –=, 103, –, 103.25, 105.50, 104.20 % Notiert in Berlin, Halle a. S. 3½ % Sächs. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1905 M. 17 064 400. Kurs Ende 1894–1905: 102.10, 101.20, 100.50, 101, 100.40, 96, 95.25, 98.90, 100, 100.10, 100, 99.50 %. Not. Berlin, Halle a. §. 3 % Sächs. Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1905 M. 46 628 225. Eingeführt im März 1895 zu 97 %. Kurs Ende 1895–1905: 95.80, 93.60, 92, 90.50, 86.70, 84.50, 88, 89, 90.25, 89.10, 89 % Notiert in Berlin, Halle a. S. Verj. der Coup. 4 J. (K.), der Stücke 30 J. (F.) Schlesische Landschaft in Breslau. Errichtet: Durch das Reglement vom 9. Juli 1770 zur Förderung des Realkredits der Grundbesitzer der Provinz Schlesien. Die Beleihung erfolgt bis zu ½ des Taxwertes; durch das Regulativ vom 22. Nov. 1858 ist die Beleihung auf das vierte Sechstel des Taxwertes durch Pfandbr. Lit. C gestattet worden; ferner wurde durch die Regulative vom 11. Mai 1849 und 22. Nov. 1867 und die Beleihungsordnung von 1888 die Beleihung des nicht inkorporierten ländlichen Grundeigentums durch Neue Pfandbr. (inzwischen aus dem Umlauf gezogen) u. Pfandbr. Lit. D bis zu des Tax wertes erlaubt. Durch Allerh. E. v. 10. Aug. 1888 u. 14. Juli