Landschaftliche Pfandbriefe etc. 51 3 % Westfälische Pfandbriefe, Folge II in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Eingeführt in Berlin im Jan. 1897. Kurs in Berlin Ende 1897–1905: 92.20, 90.50, 86.20, 83.80, 87.50, 89.40, 89.70, 88, 88.80 %. 4 % Westfälische Pfandbriefe, Folge III in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Eingeführt in Berlin im Febr. 1900, Erster Kurs am 16./2. 1900: 101.10 %. Kurs in Berlin Ende 1900–1905: 101.10, 102.20, 103.90, 102.60, 103, 102.40 %. 3½ % Westfälische Pfandbriefe, Folge III in Stücken à M. 100, 200, 400, 800, 2000, 4000. Zs.: 2./1., 1./7. Eingeführt in Berlin M. 6 000 000 im Mai 1902, weitere M. 10 000 000 im Okt. 1905. Kurs in Berlin Ende 1902–1905: 99.25, 99.50, 98.70, 98.10 %. 3 % Westfälische Pfandbriefe, Folge III in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Eingeführt in Berlin M. 3 000 000 im Mai 1902. Kurs in Berlin Ende 1902 bis 1905: 89.40, 89.70, 88, 88.80 %. Verj. der Coup. in 4 J., der Stücke in 30 J. n. F. Westpreussische Landschaft in Marienwerder. Errichtet: 22./2. 1787, bestätigt durch Allerh. E. v. 19./4. 1787; revid. Reglem. durch Allerh. E. genehmigt am 25./6. 1851 u. Nachträge genehmigt durch Allerh. E. v. 9./11. 1857 betr. Em. 4 % Pfandbr.; v. 8./5. 1868 betr. Em. 4½ % Pfandbr. I. Ser.; v. 20./4. 1880 betr. Em. von 4 % Pfandbr. B u. Konvert. der 4½ % Pfandbr.; v. 15./5. 1868 betr. Beleih. der zur Westpreuss. Landschaft gehörigen Güter auf das sechste Zehntel des Taxwertes durch Westpreuss. Pfandbr. II. Ser.; v. 14./3. 1883 betr. Ausgabe 4 % Pfandbr. II. Ser. u. Konvert. der 4½ % Pfandbr. II. Ser.; v. 18./5. 1864 betr. Bildung Westpreuss. Pfandbr. ohne die Bezeichnung der Spec.-Hypoth. durch Ausgabe Westpreuss. Pfandbr. ohne Gutsnamen; v. 10./5. 1886 betr. Ausgabe von 3½ % Pfandbr. I. Serie Em. B und 3½ % Pfandbr. II. Serie, sowie Konvertierung der 4 % Pfandbr. I. u. II. Serie; v. 22./7. 1896 betr. Em. 3 % Pfandbr. I. u. II. Serie, sowie Kon- vertierung der 3½ % Pfandbr.; v. 9./11. 1896 Nachtrag zu dem revid. Reglem. v. 25./6. 1851; v. 16./10. 1901 Nachtrag zu dem revid. Reglem. v. 25./6. 1851 u. seinen Regulativen. Nach dem neuen Regulativ v. 30./5. 1896 kann die Landschaft ihre 3½ % Pfandbr. in 3 % konver- tieren. Die Eandschaft kann die Ausgabe der seit 1886 kreierten 3½ % Pfandbr. überhaupt einstellen und ihre sämtl. 3½ % Pfandbr., auch die alten, auf vorgängige halbj. Künd. durch Zahlung des Nennwertes aus dem Verkehr ziehen, um sie in 3 % umzuschreiben. Vom Be- ginn des Konvertierungsgeschäftes an haftet die Landschaft mit ihren sämtl. eigentümlichen Fonds für die Ansprüche aus den einzuziehenden 3½ % Pfandbr. Solange die 3 % Pfandbr. unter dem Nennwerte stehen, kann ein Zuschuss gewährt werden, bei den Pfandbr. I. Serie aus dem eigentümlichen Fonds, bei den Pfandbr. II. Serie aus dem Sicherheits-F. Die Land- schaft bleibt weiter ermächtigt, die 3½ % Pfandbr. im Umtausch gegen 3 % anzukaufen, event. unter Zuzahlung einer Prämie, deren Höhe die Gen.-Dir. nach Lage der Geldmarktverhält- nisse zu bestimmen hat. Ferner darf sie das Guthaben der beteiligten Pfandbriefschuldner am Tilg.-F. heranziehen, Vorschüsse aus dem Eigentümlichen u. dem Sicherh.-F. entnehmen, und sie kann auch für gekünd. u. bar einzulös. 3½ % Pfandbr. neue 3 % zur Beschaffung der Einlösungsvaluta veräussern. Für den Zuschuss, den die Landschaft auf Disagio gewähren kann, haben die beteiligten Güter Hypoth. zu bestellen; die Rückzahlung der ihnen vorgeschossenen Beträge nebst Zs. geschieht in der Weise, dass zunächst der von ihnen, neben dem Darlehenszins, jährl. zu entrichtende Beitrag von mind. ¾ % zur Ausgleichung verwendet wird, ferner ein Zuschlag von % der Pfandbriefschuld. Das durch die Kon- vertierung gewonnene % Zs. ist von jedem der beteiligten Güter bis zur vollständigen Ausgleichung seines Kontos zur Deckung der Kosten und Vorschüsse zu erheben, soweit sein Guth. am Tilg.-F. nicht ausreicht. Einer besonderen Bekanntmachung der Künd. an die Präsentanten der Coup. von gekündigten Pfandbr. bedarf es nicht. Von dem Rechte auf Kon- vertierung der 3½ % in 3 % Pfandbr. ist seitens der Landschaft bisher kein Gebrauch gemacht. Zweck: Die Westpreussische Landschaft umfasst sämtliche ehemals adeligen Güter der früheren Erbprovinz Westpreussen, wie solche zur Zeit der Gründung der Landschaft im Jahre 1787 bestanden hat, namentlich die ehemaligen landrätlichen Kreise Dirschau, Star- gardt, Bromberg, Inowrazlaw, Konitz, Kammin, Dt. Krone, Culm, Michelau, Marienburg, sowie die früher zu Ostpreussen gehörig gewesenen ehemaligen Hauptämter Marienwerder und Riesenburg. Sie hat den Zweck, den Kredit ihrer Mitglieder durch Beleihung der Güter durch Pfandbr. zu fördern. Die Beleihung erfolgt bis zur ersten Hälfte des Taxwertes oder bis zum 20fachen Betrage des Grundsteuer-Reinertrages mit Pfandbr. I. Ser., ausserdem durch Pfandbr. II. Ser. nach der ersten Hälfte bis zu des landschaftl. Taxwertes, u. in Höhe des Betrages zwischen dem 20 fachen u. 25 fachen Grundsteuer-Reinertrag. Für Pfandbr. I. Ser. haften die betr. Hypoth., die landschaftl. Fonds mit Ausnahme der Sicherheitsfonds und die sämtl., dem Verbande der Westpreuss. Landschaft angehörenden Güter; für Pfandbr. II. Serie die betr. Hypoth. und der Sicherheits-F. In den Pfandbr. dürfen Mündelgelder angelegt werden. Künd. bezw. Ausl. zum Nennwerte kann mit 6 monat. Frist zum Zwecke der Ablösung einer Pfandbr.-Schuld auf Antrag des Schuldners erfolgen. Auch von diesem Rechte ist bisher noch kein Gebrauch gemacht. Der Tilg.-F. wird in Pfandbr. der entsprechenden Kategorien angelegt, und ist bisher, selbst bei einem Kursstande von wesentlich über pari durch An- kauf beschafft worden. Die Tilg. erfolgt satzungsgemäss, indem der Schuldner neben den 3½ % bezw. 3 % Pfandbr.-Zs. bei den Pfandbr. Serie I 10 Jahre hindurch ½ % jährl. zum IV*