Fürstentum Bulgarien. 191 Bulgarische Nationalbank in Sofia. Die Bulgar. Nationalbank ist ein auf Grund des Ges. vom 27. Jan. (8. Febr.) 1885 ge- schaffenes Staatsinstitut. Der Hauptsitz der Bank befindet sich in Sofia. Filialen: Roustchouk, Plovdiv, Varna Tirnovo, Bourgas und Agenturen in Widdin, Pleven und Sistov. Sie hat das ausschliessliche Privileg, Banknoten auszugeben, die an den Staatskassen und allen anderen Staatsanstalten in Zahlung genommen werden sollen. Die Bank ist verpflichtet, jederzeit des Wertes der ausgegeb. Gold-Banknoten u. ½ des Wertes Silber-Banknoten in gemünztem Gelde in ihrer Kasse bereit zu halten; auf alle Fälle sollen für den Betrag der in Umlauf befindl. Banknoten der Kassenbestand oder leicht realisierb. Werte in der Kasse der Bank vorhanden sein. Der Betrag der ausgegebenen Noten darf den doppelten Betrag ihres Grundkapitals und R.-F. nicht übersteigen. Im Jahre 1901 machte die Bauk von dem ihr nach Art. 4 des Banknotenges. zustehenden Rechte Gebrauch, Banknoten in Silber auszugeben. Das Kapital der Bank beträgt frs. 10 000 000, wovon der Staat bisher frs. 9 120 349.75 eingezahlt hat. Das Kapital ist Eigentum der Bank u. darf nicht verringert werden. Sollte der R.-F. zur Begleichung etwaiger Geschäfts- verluste nicht hinreichen, so ist der Staat verpflichtet, das urspr. Grundkapital der Bank wieder- herzustellen. Vom Reinertrag d. Bank wird zur Bildung eines R.-F. vorweggenommen. Sobald der R.-F. bis zum Verhältnis des dritten Teils des Grundkapitals angelangt ist, wird zu seiner Erhöhung ¼o von dem Reinerträgnis der Bank benutzt, bis er die Höhe des Grundkapitals erreicht hat. (Gesetz vom 15. Dez. 1897.) Zur Aufbewahrung des Reservekapitals werden Staatspapiere bevorzugt. Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art, sie gewährt Darlehen 1) gegen hypothekarische Verpfändung von Grundeigentum für die Dauer von 30 Jahren höchstens; 2) für mindestens 1 Monat und höchstens 6 Monate auf Waren, Wertpapiere, Oblig. und Konnossemente, Gold- und Silberbarren und Münzen, sowie Pretiosen. Falls die Mittel der Bank zur Befriedigung aller Bedürfnisse nicht genügen, darf die Regierung bis zu der ihr angemessen erscheinenden Höhe, mit Genehmigung der Nationalversammlung, der Bank die Ausgabe von Oblig. gestatten. Die hypothekarischen Darlehen werden nur gegen erste Hypothek gewährt, und darf der Betrag des Darlehens die Hälfte des Verkaufswertes des verpfändeten Grundstückes nicht übersteigen. Auf Grund der Gesetze vom 30. Juni (alt. St.) 1886 und vom 15. Dez. (alt. St.) 1891 ist die Bank ermächtigt, für die im Art. 32 ihrer Statuten vorgesehenen Zwecke ein Anlehen bis zum Betrage von frs. 30 000 000 auf- zunehmen und gegen dieses Anlehen Oblig. auszugeben. Durch das in Ausführung besagter Gesetze vom 22. April (alt. St.) 1893 erlassene Reglement ist der Betrag der auf Grund von bereits gewährten Hypoth.-Darlehen auszugebenden Pfandbr. auf M. 24 000 000 = frs. 29 760 000, eingeteilt in 3 Serien von je M. 8 000 000 = frs. 9 920 000 festgesetzt worden. Die Pfandbr. sind in erster Reihe sichergestellt durch die aus den Hypoth.-Darlehen resultierenden Forderungen, auf Grund deren die Pfandbr. ausgegeben sind. Die Inhaber der Pfandbr. haben ein bevorzugtes Sonderrecht auf diese Forderungen und die Eingänge auf dieselben sind vorzugsweise für die Verzinsung und Tilg. der Pfandbr. verhaftet. Die hypothekarischen Forderungen und deren Erträgnisse können erst dann von anderen Gläubigern der Bul- garischen Nationalbank in Anspruch genommen werden, nachdem die Inhaber der Pfandbr. wegen Kapital und Zs. vollständig befriedigt worden sind. Um diese Garantie wirksam zu machen, werden die von den Darlehensempfängern ausgestellten Solawechsel, ebenso wie die darauf bezüglichen Hypothekenurkunden getrennt von den übrigen Aktiven der Bul- garischen Nationalbank aufbewahrt und verwaltet. Zu diesem Zwecke sind alle Dokumente in einem Tresor mit Doppelverschluss gelegt und befindet sich der eine Schlüssel im Ver- wahr der Bank und der andere im Verwahr eines Kommissars, welcher durch die bulgarische Regierung mit Zustimmung der Deutschen Bank und der Dresdner Bank in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Pfandbrief-Inhaber zu ernennen ist. Der Kommissar hat darüber zu wachen, dass jeder ausgegebene Pfandbr. durch eine Hypoth.-Forderung von mindestens gleichem Betrage sichergestellt und das bezügliche Hypoth.-Dokument deponiert ist. Er wird auf jedem Pfandbr. bescheinigen, dass derselbe durch eine hypothekarische Forderung von mindestens gleichem Betrage garantiert ist. Der Betrag der in Umlauf befindlichen Pfandbr. darf niemals den Betrag der gewährten Hypoth.-Darlehen überschreiten. Ausserdem haftet für die Pfandbr. das gesamte Vermögen der Bulgarischen Nationalbank. Das Reinerträgnis der Bank betrug seit ihrer Errichtung: Jahr Eingez. Kapital Reingewinn Jahr Eingez. Kapital Reingewinn 1885 frs. 6000000.—– 652 000.— 1896 frs. 9 120 350.– 1669 958.– 1886 „ 6 200 060.– 650000.– 1897 „ 9 120 350.– 1 255 707.– 1887 „8 000 000.—– 780000.– 1898 „ 9 120 350.– 1 276 608.89 1888 „8 690 904.94 674 000.– 1899 „ 96120 50. 1 286 346.68 1889 „ 9.120 349.75 1 046 690.48 1900 „ 9 120 350.= 1 417 856.40 1890 „ 9 120 349.75 1000 100.57 1901 „ 9 120350. 1859 391.23 1891 „9 120.349.75 1 333 126.91 1902 „ 9 120 350.—– 2 406 462.– 1892 „ 9 120 349.75 1 031687.59 1903 „9 120 30. 2 350 875.– 1893 „9 120 349.75 1 177 307.91 1904 „9120 350.– 2 528 331.77 1894 9 120 350 — 1 266 685. 1905 „9 120350.– 2 857 734.35 1895 „ 9 120 350.– 1491 877.–