204 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. die Bestimmung dieses Fonds, an den Administr.-Ausgaben teilzunehmen und die der betr. Serie erwachsenden Verluste wie auch die aus der vorläufigen Gemeinschaftlichkeit einer vorhergehenden und einer folg. Serie event. erwachsenden Verpflichtungen zu decken. Bei der Aufnahme in den Verein ist an den R.-F. der betr. Serie ein Betrag zu zahlen, der für die IX. Serie 2 % des gewährten Darlehens beträgt. Hat der Bestand des Res.- u. Administr.-F. eine Grösse erreicht, die für die IX. Serie 5 % der die Serie belastenden Schuld übersteigt, so ist der Überschuss zur Tilg. von Kassen-Oblig. der Serie und zur Abschreib. auf die Dar. lehen in genauer Verteilung unter alle Mitgl. der Serie nach Massgabe ihres Anteils am Fond zu verwenden. An jedem 11./6. u. 11./12. ist der ganze dem Amort.-F. angehörende Bestand nach Abzug der auf die Oblig. des Vereins geschuldeten Zs. wie auch des Betrages, der nach annähernder Berechnung der Direktion zur Berichtigung der nach der Ziehung zu erwartenden Darlehen erforderlich sein dürfte, zur Tilg. von Kassen-Oblig. zu verwenden. Die Tilg. ge- schieht durch Verlosung mit Zahlungstermine 2./1. u. 1./7. Der Verein ist auch berechtigt, mit einer Frist von 3 Mon. sämtl. Oblig. oder einen Teil derselben zur Rückzahlung an einem 1./1. oder 1./7. zu kündigen. In Dänemark dürfen Mündelgelder und die Mittel öffentlicher Stiftungen in den vom Verein ausgestellten Oblig. angelegt werden. Geschäftsjahr: 1./4.–31./3. 4 % Kassen-Oblig. Serie IX. Kr. 60 000 000 = M. 67 500 000 = frs. 83 334 000 in Stücken à Kr. 100, 200, 1000, 2000, 5000 = M. 112.50, 225, 1125, 2250, 5625 = frs. 138.89, 277.78, 1388.89, 2777.78, 6944.44. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. durch Verlos. in spät. 60 Jahren. Zahlst.: Berlin, Frankf. a. M., Hamburg: Dresdner Bank sowie ihre sonstigen deutschen Niederlassungen; Basel: A.-G. von Speyr & o. Zahlung der Zs. u. verlosten Stücke in Deutschland in Reichsmark zum festen Kurs von Kr. 100 = M. 112.50. Eingef. in Berlin 12./7. 1905 zu 99.10 %5 in Frankf. a. M. 2./8. 1905 zu 98.80 %, in Hamburg im Juli 1905 zu 99.10 %. Kurs Ende 1905: In Berlin: 97.60 %, in Frankf. a. M.: 97.50 %, in Hamburg: 97.50 %. Verj. der Zinsscheine u. verl. Stücke in 20 J. n. F. Direktion: Obergerichtsanwalt Herm. Tetens, Etatsrat L. Lichtenberg, Obergerichtsanwalt Graf Ed. Reventlow. Repräsentantenschaft: Vors. Konsul E. F. Dan, Nakskov; Stellv. Reichstagsabgeordneter Hofbesitzer M. P. Blem, Engegaard auf Bornholm; ausserdem noch weitere 15 Mitgl. Bilanz am 31. März 1905: Aktiva: Pfand-Oblig. Kr. 332 277 143, Rückstände auf d. halbjährl. Zinsleistungen der Mitgl. 580 768, Auslagen für die Mitgl. des Vereins 1201, Kassenbestand 2 406 982, Guth. 1723, Aktiven des Res.- u. Admin.-F. 8 902 774. – Passiva: Kassen-Oblig. 332 255 200, noch nicht abgehob. verloste Kassen-Oblig. 46 500, noch nicht abgehob. Kassen- Oblig.-Zs. 65 707, deponierte Summen 757, Res.- u. Admin.-F. 11 802 427. Sa. Kr. 344 170 591. Kreditverein von Grundbesitzern in Kopenhagen u. Umgegend (Kredit- foreningen af Grundejere i Kjöbenhavn og Omegn) in Kopenhagen. Errichtet: Am 18./3. 1882 auf Grund des Gesetzes vom 17./3. 1882, Statut v. 19./5. 1882. Zweck: Der Verein verfolgt den Zweck, seinen Mitgliedern Darlehen auf ihre Grund- stücke zu gewähren sowie ihnen Gelegenheit zu bieten, die Schuld durch fest bestimmte oder allmählich steigende Abschlagszahl. abzutragen. Mitglied des Vereins ist jeder Besitzer von Grundstücken in der Stadt Kopenhagen oder in dem angrenzenden Stadtdistrikte Fre- deriksberg, welcher gegen die Verpfändung eines solchen Grundstückes von dem Verein ein Darlehen erhalten hat. Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypoth. gewährt u. darf der Betrag eines Darlehens % der Schätzungssumme des zu verpfändenden Grundstücks nicht übersteigen. Doch können auch Darlehen auf Grundstücke gewährt werden, auf welchen bereits Schulden lasten; es muss aber dabei beachtet werden, dass solche Schulden zusammen mit dem Darlehen, das gewährt wird, nicht der Schätzungssumme des Grundstücks über- steigen. Die vom Verein bewilligten Darlehen werden in Oblig. ausbezahlt, zu deren Aus- gabe der Verein in Gemässheit des Gesetzes v. 17 3. 1882 berechtigt ist; der Darlehnssucher ist verpflichtet, die Oblig. zum Nennwerte anzunehmen. Die Direktion hat jedoch das Recht, die Darlehen auch in bar auszuzahlen zu dem an der Kopenhagener Börse am Tage vor der Auszahl. notierten niedrigsten Kurse der Oblig. oder zu pari. Die von dem Verein aus- gestellten Oblig. sind von seiten des Gläubigers unkündbar, sie lauten auf den Inhaber, Können aber auf Verlangen auf Namen gestellt werden. Sowohl der Eintritt von Mitgliedern in den Verein als auch die Ausgabe von Oblig. seitens des Vereins findet in selbständigen Serien und innerhalb dieser event. in Abteilungen statt. In bezug auf die Ausstellung von Oblig. gelten die Serien als eine Einheit, sodass die sämtl. Mitglieder der Serien den Oblig. Inhabern gegenüber solidarisch verantwortlich sind; soweit innerhalb der Serie Abteilungen gebildet sind, haftet zunächst jede Abteilung für alle ihr obliegenden Verpflichtungen. Die Mitglieder jeder Serie haften solidarisch mit der vollen Schätzungssumme der von ihnen an den Verein verpfändeten Grundstücke, wenn sie der Schätzungssumme als Darlehen erhalten haben, oder in demselben Verhältnis zu dem geliehenen Betrage, wenn dieser einen kleineren Teil der Schätzungssumme ausmacht, für alle von dem Verein oder der Serie, welcher sie angehören, übernommenen Verpflichtungen und erhalten erst dann volle Ent. lastung, wenn die Rechnung des betr. Jahres abgeschlossen, revidiert und genehmigt ist und der einzelne die ihm etwa obliegenden Verpflichtungen erfüllt oder in einer vom Ministerium des Innern als genügend erachteten Form sichergestellt hat. Wenn eine Serie abgeschlossen ist, besteht die solidarische Verantwortlichkeit zwischen dieser und der folgenden Serie fort