210 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Dienst der äusseren Schuld verwendet. Das Gleiche gilt für 15 % der Einkünfte, die $g 2 000 000 pro Jahr übersteigen. Die früher festgesetzten Garantien auf die Zolleinnahmen bleiben bestehen; allein für die oben erwähnten 15 % werden die Gesamteinnahmen des Hafens von San Domingo mit Ausnahme einiger unbedeutenden Apartados verpfändet. Das Antwerpener Komitee wird zwei Agenten und das französische einen ernennen, die all- monatlich bei der Zollbehörde in San Domingo die Monatsrate von $ 25 000 erheben. Ein eventueller Überschuss ist drei Monate nach Ablauf des Etatsjahres zahlbar. Für den Fall, dass die Einnahmen des Hafens von San Domingo nicht genügen sollten, muss die Regierung nach Vereinbarung mit dem Schutzkomitee eine andere Garantie gewähren und den Fehl- betrag bis zum Zustandekommen dieser Übereinkunft aus den Einnahmen des Hafens Macori zahlen. Die Agenten der Bondholders sollen ausreichendes Aufsichtsrecht in San Domingo hahen, bis die Republik die vollständige Zs.-Zahlung wieder aufnehmen kann. Die Aus- führung dieses Abkommens geschieht auf der Basis eines gleichen Zinsfusses für alle An- leihen und zwar auf einen Nominalbetrag von $£ 2 736 750 für die 4 % (2¾ %) Anleihe und auf £ 1 000 000 Maximalbetrag der 4 % unifizierten Schuld. Aber auch dieses Abkommen wurde nicht innegehalten. Da die Regierung von San Domingo ein Einschreiten der in- teressierten Mächte befürchtete, so schloss sie am 20./1. 1905 mit der Regierung der Verein. Staaten von Nordamerika einen Vertrag ab, welchem zufolge die Verein. Staaten die völlige Unabhängigkeit des dominikanischen Gebietes garantiert und die Regelung sämtl. Schulden Domingos übernimmt. Die Verein. Staaten verpflichten sich, sämtliche San Domingo gegen- über erhobenen Forderungen nachzuprüfen, übernimmt die Verwaltung sämtlicher domini- kanischen Zollämter und ernennt die Beamten derselben. Von den gesamten Zolleinnahmen werden 45 % der Reg. von San Domingo überwiesen und die übrigen 55 % zu Zahlungen auf die Staatsschulden verwendet. Dieser Vertrag, welcher am 7./2. 1905 unterzeichnet wurde, ist bisher vom amerikan. Senate noch nicht ratifiziert worden, jedoch ist bereits die Zollverwaltung in Händen der amerikan. Delegierten. Von den Zolleinnahmen werden z. Z. 45 % der dominikan. Reg. überwiesen, während die übrigen 55 % bei den Verein. Staaten deponiert werden, um später bei der Ratifizierung des Vertrages an die Gläubiger verteilt zu werden. Bis 31./12. 1905 waren auf diese Weise $ 802 593 deponiert worden. 2 ¾ % Dominican. Gold-Anleihe von 1897. Diese Anleihe diente zur Konversion der 4 % Gold-Anleihe von 1893 mit rückständ. Zs. v. 1./10. 1897 £ 2 736 750 in Stücken à £ 20, 100. Zs.: 1./4., 1./10. Die Coup. Per 1./4. 1899 bis 1./4. 1901 inkl. sind nicht bezahlt worden; für die Coup. wurden nach dem Abkommen 1¾8 % bezahlt, Coup. per 1./10. 1901 wurde am 6./11. 1901 mit frs. 4, Coup. per 1./4. 1902 am 15./2. 1903 mit frs. 3.85 pro Stück à bezahlt. Die folg. Coup. aber blieben wieder notleidend. Tilg.: Durch Verl. oder Rückkauf unter pari v. 1./10. 1901 bis spät. 1./10. 1999, Verstärkung u. Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Zahlst.: Hamburg: Wechslerbank. Kurs in Hamburg Ende 1894–1905: 42, 36, 24, 28.50, 16.50, 10, 6, 15, 11.20, 8.50, 18.75. 45 %. Usance: Seit 1./1. 1899 wird beim Handel £ 1*= M. 20.40 gerechnet, vorher £ 1 = M. 21; ferner werden seit 1./1. 1899 2¼ % Zs. berechnet, wüährend vorher die Anleihe seit 1./1. 1897 franko Zs. Die Notiz versteht sich für Stücke inkl. Coup. Nr. 10–14, 17–24, exkl. Coup. Nr. 15 u. 16 mit Zs. vom 1./4. 1906. Vice-Königreich Egypten. Stand der Staatsschuld am 31. Dez. 1905: 3 % garant. Anleihe £ 7 849 500, 3½ % privil. Anleihe £ 31 127 780, 4 % unificierte Anleihe £ 55 971 960, 4¼ % Domanial-Anleihe ― 1 534 640. Hierzu tritt noch die Mukabalahschuld, eine innere Zwangsanleihe, die in 50 Jahres- raten von £ E. 150 000 zu tilgen ist. Das egyptische Pfund von 100 Piastern = M. 20.74 = frs. 25.92; bei Einlösungen in Berlin wird dasselbe zu M. 20.34 gerechnet. Budget für 1895: Einnahme £ E. 10 125 000, Ausgabe £ E. 10 114 000, Überschuss £ E. 11 000 „„ 10 11 00% „ „ 10 096 000, 100 .% 3923 000% „10 230 000, „ 5 000 .% . 10 440 600 „ „10 440 000, „ %. „10 600 000, „ „10 560 000, 10 000 „ 00 10 380 000, „ „10 380 000, 5 „„. „ 10 700 00 „ „ 10 636 000, „64 000 „.. 3 11 060000% 10 850 000, „210 000 „ . 1 000 000 „ 10 975 000, „25 000 „ 11 500 600, „ 11 410 000, „90000 „ .. 6 12 255 000, „ „ 11 755 000, „. 500 000 „ 13 500000, „ „13 000 000, 18 „500 000 Nach dem egyptischen Liquidations-Gesetz vom 17. Juli 1880 werden die Einnahmen von vier Provinzen aus den Zöllen, Eisenbahnen, Telegraphen, sowie aus. den Hafenabgaben von Alexandrien einer „Caisse de la Dette Publique“ überwiesen, welche dieselben für die Verzinsung und Amortisation der unten näher behandelten drei Anleihen (der garantierten, der privilegierten und der unificierten Schuld) verwenden soll. Die betr. Bestimmungen sind ausdrücklich bestätigt worden, als 1890 aus zweien der älteren Anleihen die 3½ %