224 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. B. Innere Schuld. 3 % konsolidierte Anleihe von 1885)5 . . 17 343 125 5 % amortisable Anleihe, I. Serlie 99 460 000 5 0% 5 (f ꝑ 4HÜ ÿqyePAvuu ... 5 0% 5 „ ᷑ • .... 5 % 3 . 5 % 3 é ꝓ ꝓ ¼¼¼¼%% 00 verschiedene Eisenbahn-Bonds und Zertifikate . ..„ 655378 Sa. $ 129 550 003 Budget 1893/94: Einnahmen $ 41 300 000, Ausgaben $ 44 634 793 1894/95: 9 „43 074 052, „45 610280 3 1895/96: „ 44 077 522. „ „ 46 069 413 1896/97: „46 101 825, „47 554 926 3 1897/98: 5 „ 49 967 900, 3 „50 581 983 3 1898/99: „ 52 109 500, 5 „52 672 448 „ 1899/1900: „ 54 913 000, 5 „56 028 629 „1900/1991 5 „58 234 000, 3 „58 940 896 „ 1901/1902 „ 61 694 000, 10 „62 275 101 „1902/1903. 5 „ 64 823 400, 5 „64 738 816 „1903/1904: 5 „67 959 000, 3 „ 67597 097 „ 1904/1905: „79 965 000, ... „ 1905/1906: „ „88 104 000, 3 „85 474 316 „ 1906/1907: 8 „90073 500, 3 89897 398 Abrechnung 1895/96: Einnahmen $ 50 521 470, Ausgaben $ 45 070 123, Überschuss $ 5 451 347 „ 1896/97: „51 500 628, „48 330 505, 3 „ 1 „ 13897/99: 3 „52 697 984, 3 751 815 285, „ 6882 699 5 1898/99: 3 „%7 3 „53 499 542, 3 6 639 671 3 1899/1900: 3 „64 261 076, 3 „57 944 688, 3 „ 6 316 389 1900/1901: 5 „62 998 805, 3 „59 423 006, 5 „ .7 3 1901/1902: „66 147 048, „63 081 514, „ 065 535 * 1902/1903: „76 023 416, 68 222 522 4 „ 7 800 894 1903/1904: „ „86 473 801, „% „10 092 158 1904/1905: „92 083 887, %. 3 „12 931 091 Währungsreform. Der Erlass v. 25./3. 1905, mit welchem die mexikan. Reg. die Neu- gestaltung der Währung auf Grund der ihr am 9./12. 1904 erteilten Gesetzesvollmacht ver- fügt, bestimmt, dass das neue Gesetz bereits am 1./5. 1905 in Kraft tritt, dass aber schon v. 16./4. 1905 die Zulassung von Edelmetallen behufs Ausmünzung für Privatrechnung ein- zustellen ist. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes sind: Art. 1. Die Münzeinheit Mexikos wird durch 75 Centigramm Feingold unter dem Namen Peso dargestellt. Der bis- herige Silberpeso mit 24,4388 g Feingehalt wird gesetzlich gleichgestellt den 75 Centigramm Feingold. Art. 2. Der Peso von 100 Centavos wird für Goldmünzen in Stücken von 10 und 5 geprägt, für Silbermünzen in Stücken von 1 Peso, 50, 20 und 10 Centavos, ferner 5 Centavos aus Nickel, 2 und 1 Centavos aus Bronze. Art. 3. Die Goldmünzen bestehen aus 901000 Feingold und 10%000 Kupfer. Von den Silbermünzen werden die Peso-Stücke 902 /mooo Feinsilber und 97 /1000 Kupfer enthalten; die kleineren Silbermünzen bekommen nur ¼1000 Feinsilber. Art. 9. Das Prägerecht wird ausschliessl. der Reg. gewährt; alle Privaten Prägerechte hören auf zu bestehen. Art. 17 ermächtigt den Schatzsekretär, aus- schliessl. für Ausfuhrzwecke alte Pesos (Prägestempel aus der Zeit vor 1898) herstellen zu lassen. Art. 20 u. folg. geben den Goldmünzen und den 1 Peso-Silbermünzen unbegrenzte Zahlkraft; die kleineren Silbermünzen sind bis zu 20, die Nickel- und Bronzemünze bis zu 1 Peso zulässig; ausländische Münzen haben keinen gesetzl. Kurs, soweit nicht aus- drücklich das Gesetz anders bestimmt. Diese Vorschriften werden als unwiderruflich be. zeichnet, so dass jeder Vertrag für null und nichtig erklärt wird. Zu Lasten des Staates sind die alten Goldmünzen, sowie die unbrauchbaren Silberpesos einzuziehen. Art. 27 u. folg.: Ein zu schaffender Bestand soll hauptsächl. die Einführung des Münzumlaufes erleichtern. Er ist völlig getrennt von den anderen Staatsbeständen zu verwalten. Ihm hat der Schatz- sekretär 10 oder nach seiner Wahl 15 000 000 Pesos als Grundkapital zu überweisen, ferner die Etatsbeträge für Umprägungen sowie den Münzgewinn, den Nutzen aus Währungs- geschäften im Auslande, endlich den aus Münzprägungen für Ausfuhrzwecke. Der im Aus- land anzulegende Teil dieses Bestandes soll bei ersten Banken hinterlegt werden; der im Inlande verbleibende Teil soll ausschliessl. in Gold- oder in Silbermünzen oder Münzbarren bestehen, unter Ausschliessung von Papiergeld; er ist dem Banco Nacionale anzuvertrauen oder einem anderen erstklassigen Kreditinstitute. Der Bestand soll Silbermünzen nur her- geben gegen Goldmünzen oder gegen gleichwertige andere Silbermünzen, um damit Gold- verpflichtungen im Auslande zu decken, oder für Ausfuhrzwecke. Eine Übergangsbestimmung verfügt, dass die alten Goldmünzen von 20, 10 und 5 Pesos paritätsmässig in neue Münzen umgetauscht werden können, also in 39,48, 19,74 bezw. 9,87 neue Pesos: etwas abweichend davon werden die alten 2½- und die I-Goldpesos-Stücke umgetauscht in 4,93 bezw. 1,97 neue Pesos.