232 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Kaiserreich Osterreich. (Im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder.) Staatsschuld am 31./12. 1905. I. Allg. Staatsschuld: Konsolidierte Staatsschuld: a) ohne Rückzahlung K 5 025 225 488, bhygegen Rückzahlung K 240 279 443, zus. K 5 265 504 931, schwebende Schuld K 90 805 690. Entschädigungsrenten K 23 752 035, Kapital der Bayer. Renten K 3 500 000. Sa. K 5 383 562 656. II. Schulden der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder: Konsolidierte Staatsschuld: a) ohne Rückzahlung K 2 480 852 252, b) gegen Rückzahlung K 1 541 713 293, zus. K 4 022 565 546, schwebende Staatsschuld K 7 464 569. Sa. K 4 030 030 114. III. Gemeinsame schwebende Schuld (Staatsnoten) K 2 620 750. Abrechnung der Gesamt-Monarchie: 1899 1900 1901 1902 1903 Ordentl. gemeins. Ausg. K 297 238 558 K 316 771 909 K 326 411 928 K 333 511 673 K 335 850 120 Ausserord. Ausgaben . „ 62 936 372 „ 35 056 299 „ 48 111 241 „ 53 596 462 „ 60 049 055 Zusammen . . . 360 174 930 „ 351 828 208 „ 374 523 169 „ 387 108 135 „ 395 899 175 Ab: Netto-Zolleinnahm. „ 116 988 784 „ 131 048 102 „ 118 113 345 „ 122 294 773 „ 129 682 125 Rein-Ausgaben . . . 243 186 146 „ 220 780 106 „ 256 409 824 „ 264 813 362 „ 266 217 050 Einnahmen: Praecipuen Ungarns . „ 4 863 722 „ 4 415 602 „ 5 128 196 „ 5 296 267 „ 91 578 665 Matrikularbeiträge . „ 238 322 424 „ 216 364 504 „ 251 281 628 „ 259 517 095 „ 174 638 385 Abrechnung der im Reichsrate vertretenen Königreiche u. Länder: 1899 1900 1901 1902 1903 Einnahmen K 1 598 125 950 K 1 654 231 658 K 1 686 784 504 K 1 727 585 406 K 1 757 792 081 Ausgaben „1 538 098 857 „ 1 605 194 725 „ 1 666 810 973 „ 1 715 317 609 „ 1 759 686 241 Budget der Gesamt-Monarchie für 1906: Ordentliche Ausgaben . . . K 331 813 316 Einnahmen d. div. Verw.-Zweige K 7 999 236 Ausserordentl. „ .... Zolleinnahmen u. Matrikular- Gesamt- 3 . 4346 720 362 beiträge Budget der im Reichsrate vertretenen Königreiche u. Länder für 1906: Gesamteinnahmen K 1 822 027 401, Ausgaben K 1 819 042 210, Überschuss K 2 985 191. Die Schulden der Österreich-Ungarischen Monarchie zerfallen in 1) Allgemeine Staats- schuld, zu deren Verzins. und Tilg. Ungarn einen Beitrag leistet (die 4 % Silber- und Papierrenten, die 4 % konvertierte einheitliche Rente, die Losanleihen von 1860 und 1864 und die Staatsdomänen-Pfandbriefe). 2) Schulden der im Reichsrate vertretenen König- reiche und Länder und 3) Ungarische Staatsschuld, für welche nur Ungarn haftet. Nach dem im Dezember 1867 mit dem Königreich Ungarn vollzogenen Ausgleich hat letzteres die Verpflichtung übernommen, zur Deckung der Zinsen für die bei der Trennung der beiden Reichshälften vorhandene allgemeine Staatsschuld einen dauernden, einer Anderung nicht unterliegenden Jahresbetrag von fl. 29 188 000 (darunter fl. 11 776 000 in klingender Münze) zu leisten. Die verschiedenen Schuldtitel wurden, soweit es anging, in eine einheitliche Rentenschuld umgewandelt, für die ihrer Natur nach (wie Lospapiere) zur Umwandlung in die einheitliche Rentenschuld nicht geeigneten Schuldtitel können nach Massgabe der jeweiligen gesetzl. Ermächtigung die zu den Kapitalsrückzahlungen erforderlichen Gelder jährlich durch Begebung von Titres der einheitlichen Rentenschuld aufgebracht werden. Die aus dieser Geldbeschaffung sich ergebende Mehrbelastung wurde von Österreich über- nommen, wogegen Ungarn einen fixen jährl. Beitrag von fl. 6. W. 1 000 000 und fl. 150 000 in klingender Münze zu zahlen hat; die fl. 150 000 in klingender Münze sind indes nur solange zu zahlen. bis die Staatsdomänen-Pfandbriefe getilgt sein werden (bis 1.9. 1912). Bezüglich der Beiträge zu den sonstigen gemeinsamen Lasten (Armee, Flotte, Ausseres wurde, durch Gesetz zunächst auf 10 Jahre, alsdann bis 1887 und zuletzt bis 31./12. 1897 verlängert, festgesetzt, dass die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder %% Ungarn 30 % übernehmen. Nach Vereinigung der Militärgrenze mit Ungarn stellte sich dieses Verhältnis (sogen. Quote) auf 68.6 % u. 31.4 %. Seit 1./1. 1900 war das Beitragsverhältnis und zwar vorläufig bis 30./6. 1905 unter Aufrechterhalt. der Vereinbarung bezügl. der Militärgrenze mit 66 – für Österreich und 33 /0 für Ungarn festgesetzt. Mit Rücksicht auf die für Ungarn aus der erwähnten Vereinbar. resultier. Belastung ist das effektive Beitragsverhältnis 65.6: 34.4. Valuta-Regulierung: Durch Gesetz vom 2./8. 1892 und ungarischen Gesetzartikel XVII, veröffentlicht 11./8. 1892, wurde die Goldwährung mit der Bezeichnung Kronenwährung fest- gestellt. Münzeinheit ist die Krone = 100 Heller, die Hauptmünze das 20-Kronenstück in Gold, doch werden auch 10 Kronen in Gold geprägt. Aus 1 kg = 1000 g Münzgold von 900/1000 Feinheit werden 2952 Kronen, aus 1000 9 Feingold 3280 Kronen in Stücken azu 20 u. 10 Kronen geprägt. Das 20-Kronenstück enthält 6,09756 g, das 10-Kronenstück 3,04878 9 Feingold. Passiergewicht der 20-Kronenstücke = 6,74 g, der 10-Kronenstücke = 3,37 . Als Teilmünzen werden 5- und 1-Kronenstücke aus Silber, 20- und 10-Hellerstücke in Nickel und 2- u. 1-Hellerstücke in Bronce geprägt, die Silbermünzen in einer Feinheit von 900/1000 resp. 835/1000, aus 1000 g Münzsilber werden 41¾ 5-Kronenstücke resp. 200 1-Kronenstücke „338 721 126