Kaiserreich Russland. 269 4 % Stadt-Anleihe von 1900. Fin. M. 3 000 000 = M. 2 430 000, davon in Umlauf Ende 1905: Finl. M. 2 919 000 in Stücken à Finl. M. 500, 1000, 2000, 5000 = M. 405, 810, 1620, 4050. Zs.: 1./2., 1./8. Tilgung: Von 1901 ab durch Verlosung im Februar per 1./8. nach einem Tilg.-Plan innerh. 56 Jahren, vom 1./2. 1910 ab Verstärkung u. Total- kündig. mit 6 Monaten Frist zulässig. Zahlst.: Berlin: Bank für Handel u. Ind.; Hamburg: Vereinsbank, M. M. Warburg & Co. Zahl. der Zs. u. der verl. Oblig. ohne jeden Steuerabzug in Deutschl. in Mark, wobei Finl. M. 100 = M. 81 gerechnet werden. Aufgel. in Berlin u. Hamburg 15./2. 1900 Finl. M. 3 000 000 zu 95 %. Kurs Ende 1900–1905; In Berlin: 93.40, 94, 98.75, 99, –, – %. – 95, 94.40, 97.75, 99.50, 94, 92 %. Verj. der Zs. in 10 J., der verl. Oblig. it 15 n. 4 % Stadt-Anleihe von 1902. Finl. M. 8 000 000 = M. 6 480 000 = Prs. 8 000000 = Kr. 5 760 000, davon in Umlauf Ende 1905: Finl. M. 7 875 000 in Stücken à Finl. M. 500 = M. 405 = Frs. 500 = Kr. 360. Zs.: 1./6., 1./12. Tilg.: Von 1903 ab durch Verl. im Juni per 1./12. innerh. 56 Jahren; vom 1./12. 1912 ab Verstärkung und Totalkündig. mit 6 Mon. Frist zulässig. Zahlst.: Berlin: Bank für Handel u. Ind.; Hamburg: Vereinsbank in Hamburg, M. M. Warburg & Co. Zahlung der Zs. und der verl. Oblig. ohne jeden Steuerabzug in Deutschland in Mark, wobei M. 81 = Finl. M. 100 gerechnet werden. Eingeführt in Berlin 16./1. 1903 zu 99 %. Kurs Ende 1903–1905: In Berlin: 100, –, – %. – In Hamburg: 99,50, 94, 92 %. Verj. der Zs. in 10 J., der verl. Oblig. in 15 J. n. F. Tammerfors. Gesamte Stadtschuld Ende 1905: Finl. M. 6 248 022.49. – Vermögen Ende 1905: Finl. M. 11 898 901.04 und Fonden Finl. M. 2 513 542.57. 4½ % Stadt-Anleihe von 1903. Finl. M. 3 000 000 = M. 2 430 000 in Stücken à Finl. M. 5000, 1000 = M. 4050, 810. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Von 1904 ab durch Verl. spät. am 1./7. per 1./10. innerh. 39 Jahren, von 1914 ab verstärkte Tilg. u. Totalkünd. zulässig. Zahlst.: Tammerfors: Finanzkammer; Berlin u. Hamburg: Commerz- u. Disconto-Bank; Frankf. a. M.: J. Dreyfus & Co.; Hamburg u. Altona: Vereinsbank; Helsingfors: Kansallis-Osake-Pankki Förenings-Banken i. Finland, Privatbanken in Helsingfors; Stockholm: Skandinaviska Kreditaktiebolaget; Wiborg: Nordische Aktienbank f. Handel u. Ind. Zahlung der Zinsscheine u. des Kapitals ohne jeden Abzug in Gold. Sollten die Anleihe oder die Zinsscheine in Finland mit einer Steuer belegt werden, so hat sich die Stadt Tammerfors verpflichtet, dieselbe zu tragen. Aufgelegt in Hamburg 6./8. 1903 zu 100 %. Kurs in Hamburg Ende 1903–1905: 101 (kl. St. 101.40), 100, 99 %. Verj. der Zinsscheine in 10 J., der verl. Stücke in 15 . (F.) Ehstländischer adeliger Güter-Credit-Verein in Reval. (Früher Ehstländische adlige Credit-Casse.) Gegründet: Im Jahre 1802. Neueste Statuten genehmigt am 16. Febr. 1898. Zweck: Der Verein hat den Zweck, den Besitzern von Rittergütern und abgeteilten Grundstücken im Gouvernement Ehstland gegen Hypothek dieser Güter und Grundstücke Darlehen in Pfandbr. zu erteilen. Mitglied des Vereins wird jeder, der im Gouvernement Ehstland als Eigentum ein Rittergut besitzt und ein Darlehen gegen Hypothek seines Gutes erhalten hat. Nach Tilg. des auf einem Gute ruhenden Darlehens scheidet der Besitzer des Gutes aus dem Verein aus. Wenn ein dem Verein verpfändetes Rittergut in den Besitz einer anderen Person übergeht, so wird der neue Besitzer Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Verpflichtungen eines solchen, während der Vorbesitzer aus dem Verein ausscheidet. Die Besitzer der dem Verein verpfändeten Rittergüter haften solidarisch nicht nur für alle Darlehen, welche gegen Hypothek von Rittergütern und abgeteilten Grundstücken erteilt worden sind, sondern auch für alle Forderungen, welche an sie infolge der vom Verein übernommenen Verbindlichkeiten herantreten können. Diese Garantie verteilt sich unter den Mitgliedern broportional der auf ihren Gütern grundbuch- mässig im Zeitpunkt des Eintritts der Garantie ruhenden Darlehen. Durch die dadurch bestimmte proportionelle Verteilung der Solidarhaft der Mitglieder des Vereins wird nur das Verhältnis festgesetzt, nach welchem für den Fall der Inanspruchnahme der Solidar- haftung vorerst die Verteilung der Gesamtsumme auf die einzelnen Mitglieder des Vereins zu erfolgen hat. Es wird aber hierdurch kein Mitglied des Vereins in irgend einem Falle von der vollen in Grundlage des Art. 3344 des Privatrechts der Ostseeprovinzen auf ihm ruhenden solidarischen Haftung für die Gesamtsumme befreit. Die Besitzer der dem Verein verpfändeten abgeteilten Grundstücke, die nicht ein Rittergut bilden, haften nur für die Schuld, welche durch diese Grundstücke sichergestellt ist, und partizipieren nicht an der solidarischen Garantie. Sie haben an das dem Verein gehörige Vermögen kein Anrecht und gelten nicht als Mitglieder des Vereins. Darlehen dürfen nur gegen Ver- bfändung solchen Grundbesitzes erteilt werden, für welchen in dem Grundbuchregister, als für ein selbständiges Grundstück, ein besonderes Folium eröffnet worden ist. Zur Beleihung werden nur solche Grundstücke angenommen, deren Taxwert nicht weniger als 300 Rubel beträgt; das Darlehen darf % des Taxwertes der Rittergüter und abgeteilten Grundstücke nicht übersteigen. Von den Pfandbr. werden in Hannover gehandelt: 3½ % konvyertierte Ehstländische Pfandbriefe von 1885 früher 4 %, im März 1895 von 4 % auf 3½ % herabgesetzt; in Umlauf am 31./12. 1905: M. 6 451 500 = Rbl. 1 999 965 in