284 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. könnte, sowohl wegen Fehlbetrags in dem Ergebnisse der genannten Abgaben, als Nicht- überweisung der Abgaben durch die Stadtverwalt. von Tampico an die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko treffen ausschliessl. die Reg. des Staates Tamaulipas u. die Stadtverwalt. von Tampico. Die 2 % der bei der Zollverwalt. von Tampico eingehenden Einfuhrzölle werden durch die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko in effektivem Gelde und in monatl. Raten an den mit der Verwalt. des Amort.-F. betrauten Banco Central Mexicano in Mexiko überwiesen. Aus dem Ertrag dieser 2 % werden auch die durch den Dienst der Zs. u. die Rückzahl. der Bonds verursachten Kosten bestritten. Der Staat Tamaulipas hat die ergänzende Verpflicht. übernommen, zur Zahlung der Zs. u. des Kapitals derjenigen Bonds, die aus irgend einem Grunde nach Ablauf der 25jähr. Zinsgarantie der Ver. Staaten von Mexiko unbezahlt ge- blieben sein sollten, die vollen Ergebnisse seiner eigenen Gesamteinnahmen u. insbes. den Ertrag der Abgaben, welche aus dem Dienste für die Wasserversorgung der Stadt Tampico herrühren, zu überweisen. Diese Verpflichtung besteht bis zur endgültigen Erledigung der Bonds u. ihrer Zs., und zwar soll in erster Linie diese berweisung zu gunsten der etwa noch umlaufenden Coup. u. alsdann zur Begleich. des noch nicht zurückgezahlten Kapitals stattfinden. Falls der zur Ausführung der Sanierungs- u. Wasserversorgungsarbeiten mit dem Unternehmer geschlossene Vertrag aufgehoben oder für ungültig erklärt wird, kann der bei dem Banco Central aus dem Erlös der Bonds befindl. Restbetrag zu einer ausserord. Tilg. oder zur Fortsetzung u. Beendigung der Sanierungs- u. Wasserversorgungsarbeiten benutzt werden; jedoch werden hierdurch die von der Reg. der Ver. Staaten von Mexiko und des Staates Tamaulipas bezügl. der noch nicht zurückgezahlten Bonds eingegangenen Verpflicht. nicht beeinträchtigt, vielmehr bleiben solche in vollem Umfange bestehen. Ausser den Fällen der Aufhebung oder Ungültigkeitserklärung des vorerwähnten Vertrages ist die Reg. der Ver. Staaten von Mexiko im Einvernehmen mit der Reg. von Tamaulipas berechtigt, vom 1./4. 1904 ab den Amort.-F. zu verstärken oder die gesamte Summe der umlaufenden Bonds auf einmal al pari zurückzuzahlen resp. die Bonds zurückzukaufen, wenn der Markt- breis unter pari ist. Zahlst.: Frankf. a. M.: Deutsche Eff.- u. Wechsel-Bank. Zahl. der Coup. sowie der verl. Stücke ohne jeden Abzug während der ersten 15 Tage ihrer Fälligkeit zu dem jeweilig bekannt zu gebenden Einlös.-Kurse, später nur in Mexiko. Die Anleihe wurde auf- gelegt in Frankf,. a. M. 26./7. 1904 zu 43 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1904.–1905: 47.30, 99.40 0% Usance: Beim Handel anfangs 1 $ = 4 M., seit 15./5. 1905 1 $ = 2.10 M. umgerechnet. Verj. der Coup. in 5 J. (F.), der verl. Stücke in 20 J. (F.) Sultanat Türkei. Ergebnisse der Administration (Rechnungsjahr März-Febr.): 1897/98 1898/99 1899/1900 1900/1901. 1901/1902 1902/1903 Gesamt-Einnahmen . . . = 1. 2 218 439 2 246 995 2 274 378 2 189 739 2 264 553 2 608 549 Rein-Einnahmen . .. 2 104 530 2 131 081 2 154 701 2 067 909 2 126591 2 459 438 Ab: für die privilegierte Schuld „ 430 500 430 500 430 500 430 500 430 500 430 500 „den ausserord. Amort.-F. „ 159500 159 500 159 500 159 500 159 500 159 500 Bleiben. .. 1 314 530 1 541 081 1 564 701 1 477 909 1 536 591 1 869 438 Davon sind verwendet: auf die konvertierte Schuld . £ T. 1 005 025 1 005 025 1 005 025 1 005 025 1 005 025 1 005 025 „ PPefterielose 156 325 156 325 156 325 156 325 156 325 156 325 „ „ Cert. v. 1863/64, 1865 u. 1873 „ 9 459 9 459 9 459 9 459 9 459 9 459 den ordentl. Amort.-F. . „ 302 906 308 216 312 940 295 582 307 318 373 888 „ R.-F. zur Erhöhung d. Zs. „ 40 814 62 056 80 951 9996 58 463 178 390 Ergebnis der Administration (Rechnungsjahr März-Febr.) für 1903/1904. In diesem Berichtsjahre stand die Geschäftsführung im I. Sem. noch unter dem alten Regime des Mouharrem-Dekretes, während für das II. Sem. bereits die durch das Unifikat.- Dekret v. 1./14. Sept. 1903 geschaffene Neuordnung Platz gegriffen hat. Es haben betragen die Gesamt-Einnahmen £ T. 2 619 509, die Rein-Einnahmen £ T. 2 491 096, hiervon gelangten im I. Sem. zur Verwendung £ T. 1 411 891 und zwar in folg. Weise: für die privilegierte Schuld £ T. 215 250, für den ausserord. Amort.-F. £ T. 79 750, für die konvertierte Schuld £ T. 628 141, für die Zertifikate v. 1863/64, 1865 u. 1873 £ T. 5912, für die Lotterielose £ T. 97 703, blieben £ T. 161 757, hiervon gingen ab für Ankauf von Türkenlosen £ T. 22 104, ergab als Restbetrag £ T. 139 653, welche auf den R.-F. übertragen wurden. Im II. Sem. gelangte der Restbetrag von £ T. 1 079 205 zur Verwendung u. zwar folgendermassen: Dienct für die privilegierte Schuld £ T. 215 250, 4 % Zs. auf die unifizierte Schuld £ T. 654 775, Amort. der unifizierten Schuld £ T. 73 662, Annuität für die Türkenlose £ T. 135 000, blieben als Rest £ T. 518, hiervon erhielt die Regierung £ T. 388 u. die Dette Publique Ottomane £ T. 130. Von dem letzteren Betrage wurden £ T. 78 zur ausserord. Tilg. der unifizierten Schuld u. £ T. 52 zur solchen der Türkenlose verwendet.