286 Inländische Staatspapiere, Fonds ete. halb 61 Jahren; kann ab 15. April 1905 verstärkt werden. Verjährung: Coupons 6, Bonds 15 Jahre nach Fälligkeit. Sicherheit: Lt. dem 2. Jan. 1894 im „Journal Officiel“ veröffent- lichten Abkommen hat der Khedive die Verpflichtung übernommen, der Bank von England eine Jahressumme von £ 329 249.6.1 für den Dienst dieser Anleihe solange zu zahlen, bis die ganze Summe getilgt ist. Die Annuität ist nach Verfügung des Sultans durch den egyptischen Tribut sichergestellt. Aufgelegt zum Umtausch in London, Paris u. Konstanti- nopel v. 5.–14./6. 1894: für je £ 100 der 5 % Anleihe von 1854 u. der 4 ¼ % Anleihe von 1871 wurden £ 100 3½ % Bonds mit Zinsen ab 15./7. 1894 u. in bar £ 6, sowie für Zinsen- Vergüt. bis 15./7. £ 1.6.4 bezw. £ 1.2.4 gewährt, aufgelegt gegen bar 7./6. 1894 zu 94.25 %. Notiert in Frankf. a. M. seit 21./6. 1894. Zahlst.: London: N. MI. Rothschild & Sons; Paris: de Rothschild freres; Konstantinopel: Banque Impeériale Ottomane. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1894–1905: 100.60, 95.50, 95.60, 98, 101, 96.50, 96, 98.90, 99, 99.20, 97.50, 100 %. Usance: Seit 2./1. 1899 wird beim Handel £ 1 = M. 20.40 gerechnet, vorher £ 1 = M. 20. 4 % priv. Türk. Zollanleihe von 1902. frs. 195 455 000 in Stücken à frs. 500 = £ 20 = = T. 22 = M. 405. Zs.: 1./14. Jan., 1./14. Juli. Tilg.: In längstens 56 Jahren u. Zzwar durch Rückkauf, solange die Oblig. unter pari erhältlich, anderenfalls durch halbj. stattfindende Ausl. Sicherheit: Die Reg. überweist der Banque Imperiale Ottomane eine jährl. An- nuität von £ T. 390 000 = £ 354 545, welche den Einküifften der Allgemeinen Verwaltung aus den indirekten Steuern (Zöllen) zu entnehmen ist. Diese letztere hat den Filialen der Banque in den 5 Vilayets Smyrna, Syrien-(Beirut), Saloniky, Adrianopel und Broussa die Einkünfte der Direktionen der indirekten Steuern (Zölle) der genannten Vilayets abzüglich Verwaltungs- und Erhebungsspesen und um zur Verfügung der Allgemeinen Verwaltung gehalten zu werden, zu bezahlen. Die Zahlung der Annuität erfolgt ab 1./13. Juli 1886 in 6 gleichen Raten von 2 zu 2 Monaten. Sollte zur festgestellten Verfallzeit der Betrag eines Termins nicht gänzlich entrichtet sein, dann ist die Banque ermächtigt, das Fehlende dem Ertrag der bei ihren Filialen einbezahlten Zölle der 5 Vilayets zu entnehmen. Zur Be- schleunigung der Tilg. bestimmt die Reg. noch den ihr nach Artikel 7 des Lastenheftes zu- kommenden Anteil aus den Erträgnissen des Tabakmonopols. Zahlst.: Berlin u. Frankf. a. M.: Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann; ferner in Paris, London u. Konstantinopel. Zahlung von Kapital u. Zs., frei von jeder gegenwärt. oder künft. türk. Steuer in Deutschl. zum jeweil. Tageskurse für kurz Paris. Die neue Anleihe wurde in der Zeit v. 12.–20./11. 1902 einschl. den Inh. von 5 % türk. Zoll-Oblig. von 1886 zum Umtausch angeboten; als Umtausch- stelle fungierte in Deutschland nur Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann, Deutsche Bank; in Paris fand ausserdem noch eine Barsubskription am 20./11. 1902 zu 86 % auf die Anleihe statt. 4 % Ottoman. Staats-Anleihe von 1903 (fundiert auf specielle Sicherheiten unter Ver- waltung der „Administration de la Dette Publique Ottomane) M. 48 960 000 = frs. 60 000.000 = 2 I. 2 640 000 in 60 000 Stücken à frs. 500 = M. 408 = £ I. 22 u. 12 000 Stücken à frs. 2500 = M. 2040 = £― T. 110. Zs.: 1./5., 1./11. n, St. Tilg.: Von 1903 ab durch halbjährl. Verl. im März u. Sept. per 1./5. resp. 1./11. mit jährl. ½ã % u. Zs.-Zuwachs in ungefähr 55 Jahren; die erste Verl. im Sept. 1903; verstärkte Tilg. u. Gesamtkündig. bis 1./5. 1912 ausgeschlossen. Sicherheit: Die Kaiserl. Ottoman. Reg. überweist u. vVerpfändet ausschl. u. unwiderruflich für den Dienst der Anleihe bis zu ihrer gänzlichen Tilg. den Ertrag der nachbezeichneten Einkünfte, deren Verwalt. u. Einziehung der Administration de la Dette Publique Ottomane anvertraut bleiben, nämlich 1) Fischerei-Abgaben, 2) Jagdschein-Gebühren, 3) Gebühren für Fischerei-Erlaubnisscheine, 4) Gebühren für Erlaubnisschefne zum Tumbeki-Verkauf, 5) Seiden- Zehnten. Diese 5 Einnahmen für diejenigen Plätze, deren Abgaben noch nicht durch das Dekret v. 8./20. Dez. 1881 der Administration de la Dette Publique Ottomane überwiesen worden sind, 6) den Anteil der Reg. an den Gebühren für die in Gemässheit des unter dem 17. Zilcadé 1305 – 14./7. 1888 (n. St.) – mit Zustimmung des Verwalt.-Rates der Dette Publique Ottomane erlassenen Dekrets dem Stempel unterworfenen Akte, 7) bevorrechtigte Verpfändung der Getreidezehnten des Sandjaks Smyrna für einen jährl. Betrag von £ T. 30 000. Es ist vereinbart, dass bei der Verpachtung der Zehnten im vorerwähnten Sandjak, der ein Delegierter der Dette Publique Ottomane unter thätiger Mitwirkung bei allen die Erteilung des Zuschlages berührenden Massnahmen beiwohnen wird, die Verpflichtungsscheine, die der Zuschlagempfänger infolge dieser. Zuerteilung für den Gegenwert der Zehnten auszuhändigen hat, in Höhe von £ T. 30 000 an die Order der in dem vorerwähnten Sandjak befindl. Kassen der Dette Publigue Ottomane zahlbar gestellt u. ausschl. an diese gezahlt werden. Die Ver- pachtung der Zehnten wird unter strenger Befolgung der in Kraft befindl. Reglements über die Einkünfte aus den Zehnten vorgenommen. Falls es ganz unmöglich ist, in Gemässheit der bestehenden Gesetze Pächter für die fragl. Zehnten zu finden, u. die Zehnten in natura eingezogen werden müssen, verpflichtet sich die Kaiserl. Ottomanische Reg., die gesamten Erträge derselben in Magazinen mit doppeltem Verschluss, zu welchem ein Schlüssel den Beamten der Dette Publique Ottomane anvertraut wird, niederzulegen. Die Naturalerträge miissen im Einverständnis zwischen den Ortsbehörden u. den Beamten der Dette Publique Ottomane gemeinschaftlich in Gemässheit der bestehenden Gesetze verkauft u. die von den Käufern zu entrichtenden Summen in voller Höhe u. unmittelbar an die Kassen der Dette Publique Ottomane gezahlt werden. – Wenn die ersten sechs der oben genannten Einkünfte nicht £ T. 108 000 (frs. 2 450 000) jährl. einbringen sollten, werden die auf die Getreidezehnten des Sandjaks Smyrna verpfändeten £ T. 30 000 um den Minderbetrag nach dem oben an- gegebenen Modus vermehrt. Auf diese Weise wird der Betrag der für den Dienst der Annuität