366 Ausländische Eisenbahnen. Direktion: Präs. Siegm. Kornfeld, Mitgl. des Magnatenhauses, Präs. der Ungar. Allg. Credit- bank in Budapest; Vicepräs. Baron Joh. Harkanyi, Gen.-Dir. Graf Andor Zichy, Jul. Deutsch, Wien; Geh. Komm.-Rat Rudolf Abel in Firma Wm. Schlutow, Stettin; Baron Victor Amelin, Ministerialrat im Finanz-Ministerium (Staatskommissar), Budapest; Fabrikbes. Adolf Baer, Wien; Baron Rudolf Biedermann-Turony auf Szentegät bei Szigetvär; Albert Blaschke, Inhaber des Bankhauses S. Bleichröder, Berlin; Dr. Wilhelm Czell i. F. Friedrich Czell & Söhne, Brasso (Siebenbürgen); Graf Josef Mailäth, Mitglied des Magnatenhauses, auf Perbenyik, königl. Rat Emil von Ullmann, Budapest. Aufsichtsrat: Graf Georg Szirmay, Mitgl. des Magnatenhauses, Szerencs; Alois Brozsa, Dir.-Stellv. der Ungar. Allg. Creditbank, Budapest; Dir. Ernst Lang, Zernest; königl. Rat Edmund von Szalay, Pressburg. Zahlstellen: Budapest: Ungar. Allg. Creditbank; Wien: S. M. von Rothschild; Berlin: S. Bleichröder. Zahlung der Div. in Berlin in Mark zum Kurse von M. 85 = K 100. Verj. der Div. in 5 J. n. F. ― Iusländische Eisenbahnen. Afrikanische Eisenbahn. Egyptische Keneh-Assouan Eisenbahn in Kairo, Société anonyme du chemin de fer Keneh-Assouan. Gegründet: 12./6. 1895. Zweck: Bau einer Eisenbahn von Keneh nach Assouan in einer Gesamtlänge von 268 km, wovon 66 km Normalspur und 202 km Schmalspur. Koncession: Dieselbe währt 80 Jahre vom 9./3. 1900, ab gerechnet. Vertrag mit der Egypt. Regierung v. 30./4. 1895 mit And. v. 21./5. 1896, modifiziert im J. 1901. Die Ges. hat sich verpflichtet, den Bau der Bahn innerhalb eines Zeitraumes von längstens 2 Jahren 3 Monaten, vom 23./4. 1895 ab gerechnet, fertig zu stellen und nebst rollendem Material der Egypt. Regierung, die den Betrieb der Bahn übernimmt, zu übergeben. Dies ist geschehen am 1./2. 1898. Die Egypt. Regierung hatte sich verpflichtet, an die Ges. für die Dauer von 80 Jahren alljährl., und zwar halbj. zahlbar, aus den Bahneinnahmen nach Abzug von 45 % der Bruttoeinnahmen, einen Betrag von höchstens £ 25 384.12.3 auszuzahlen. Diese seitens der Regierung zu zahlenden Annuitäten sollten in keinem Falle geringer sein als £ 20 307.13.10 in den ersten 5 Jahren nach Betriebsübernahme der Bahn und £ 20 820.10.3 in den folg. Jahren. Dieser Vertrag ist im Jahre 1901 dahin abgeändert worden, dass die Egypt. Regierung eine feste Annuität zahlt und zwar für die Zeit vom 1./1. 1901 bis 31./12. 1920 £ 23 600 = L. Eg. 23 010 und vom 1./1. 1921 bis zum Ende der Koncession £ 25 384.12.3 = L. Eg. 24 750. Rückkaufsrecht: Die Regierung hat sich das Recht vorbehalten, zu jeder Zeit unter Vorankündig. von einem Jahre, die Bahn nebst ihren Bahnhöfen mit allem Zubehör sowie das rollende Material anzukaufen. Der Rückkauf kann je nach Wahl der Egypt. Regierung entweder durch Annuitätenzahlung oder durch Barablösung geschehen, im ersteren Falle zahlt die Regierung bis zum Erlöschen der Koncession eine Annuität von L. Eg. 24 750, in diesem Falle würde die Zahlung der Annuitäten durch hypoth. Eintragung auf die in das Eigen- tum der Reg. übergehende Eisenbahn sichergestellt, oder aber die Reg. zahlt den Kon- cessionären einen Barbetrag, der dadurch erhalten wird, dass die noch bis zum Erlöschen der Koncession zu zahlenden Annuitäten zu je £ Eg. 24 750 gerechnet auf Basis von 3½ % kapitalisiert werden. Kapital: £ 100 000 in 5000 Akt. à £ 20, davon getilgt Ende 1905: £ 1260 = Piaster 122 850, sowie 500 Gründeranteile. 3½ % Obligationen von 1895 u. 1898: £ 367 600 in Stücken à £ 20 u. £ 82 400 in Stücken à £ 100. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Mit dem sechsten Jahre nach Inbetriebsetzung der Bahn be- ginnend durch Ausl. am 15./10. (zuerst 15./10. 1903) per 2./1. des darauffolg. Jahres nach einem Tilg.-Plan innerh. 75 Jahren. Verstärkung zulässig. Zahlst.: Berlin: Bank f. Handel u. Ind., Berliner Handels-Ges. Zahlung der Coup. und verlosten Stücke zum kurzen Kurse auf London. Sicherheit: Die Zahlung von Kapital und Zs. ist durch die seitens der Regier. zu zahlenden Annuitäten sichergestellt. Die Ges. hat mit der Bank für Handel u. Industrie ein Abkommen getroffen, demzufolge die Einkassierung der am 15. Juni und 15. Dez. fälligen Annuitäten sowie event. des Rückkaufsbetrages bei der Egypt. Regierung an die Bank für Handel u. Industrie direkt übertragen ist, welche sich verpflichtet hat, diese Beträge entgegenzunehmen und, soweit sie zur Verzinsung und Amortisation der £ 450 000 3½ % Oblig. bezw. im Falle des Rückkaufs durch einmalige Barablösung zur Rückzahlung der dann noch in Umlauf befindlichen Oblig. erforderlich sind, hierzu zu verwenden, den überschiessenden Betrag indessen der Ges. zur freien Verf. zurückzustellen. Aufgelegt