Italienische Eisenbahnen. 385 Dividenden 1890–1905: 6, 6, 7, 7, , 6 , 6, 6 6,5 à, 5 % 5, 5, 5 /, 5% 5½ %. Div. auf die Genussscheine pro 1890–1905: Lire 4.10, 4.25, 5, 5.50, 6, 3.50, 3.50, 3.50, 2.50, 1, 1, 0, 0.5, 0.75, 1, 1.25. Die Zahl. der Div. auf die Aktien erfolgt derart, dass im Okt. eine Abschlags-Div. von Lire 6.25 per Aktie u. im darauffolg. April die Rest-Div. inkl. Super-Div. u. die Div. auf die Genussscheine gezahlt wird. Zahlst. für die Div.: Berlin: Nationalbank f. Deutschland. Zahlung der Div. in Berlin zum kurzen ital. Wechselkurse. Direktion: Gen.-Dir. Alessandro Marangoni, Vice-Gen.-Dir. Vittorio Franzi, Betriebs-Dir. Gustavo Gaudini. Verwaltungsrat: Präs. Francesco Ceriana, Vicepräs. Eugenio Boj. Meesstsicilianische Eisenbahn. (Societa anonima della Ferrovia Sicula-Occidentale Palermo-Marsala- Trapani.) Gegründet: 3./9. 1878; Statut genehmigt durch kgl. Dekret v. 30./9. 1878. Zweck: Bau u. Betrieb von Eisenbahnen, welche die bedeutendsten Häfen u. Handelsstädte Siciliens ver- bindet, in einer Gesamtlänge von 195 km; die Bahr ist seit 15./8. 1881 in vollem Betriebe. Koncession: Die Dauer derselben ist 99 Jahre v. 30./9. 1878 ab gerechnet. Vertrag: Die Ges. geniesst folg. Subventionen: 1) von der ital. Reg. jährl. Lire 14 000 per km auf 127,182 km, d. i. Lire 1 780 548 auf 99 Jahre; 2) von den Provinzen Palermo und Trapani Lire 464 000 jährlich auf dieselbe Zeit; sobald das Bruttoerträgnis Lire 12 000 ber km überschreitet, wird die Subvention um die Hälfte des Mehrertrags über Lire 12 000 verringert, z. B. bei einem Bruttoerträgnis von Lire 13 000 um Lire 500. Wenn die Einnahme Lire 29 000 per km erreicht, so zahlen die Reg. und Provinzen keine Subvention mehr, und partizipiert die Reg. alsdann mit einem Drittel an dem Mehrertrag über Lire 29 000. Rückkaufsrecht: Nach Verlauf von 20 Jahren, vom Tage der ganzen Betriebseröffnung an (15./8. 1881), kann die Reg., unter vorher. einjähr. diesbezügl. Notifizierung, die Konc. ablösen, und erhält die Ges. alsdann diejenige Rente, welche der Durchschnitt der diesem Termin vorhergehenden 7 abgelauf. Jahre unter Abzug der 2 schlechtesten Betriebsjahre ausmacht, während der ganzen Konc.-Dauer halbj. ausbezahlt. Die ital. Reg. hat im Nov. 1903 dem Präsidenten des Provinzial-Konsortiums für die Westsicilianische Eisenbahn angekündigt, dass sie beschlossen hat, die Bahn am 1./1. 1905 zurückzukaufen. Da aber die Ankündigung des Rückkaufs s. Z. ohne die gesetzl. notwendige Beistimmung des Ministerrats erfolgt ist, so übergab die neue Regierung im Mai 1904 den Fall einer Kommission zur Prüfung, welche sich gegen den Rückkauf der Bahn erklärte. Die Ges. vertrat jedoch den Standpunkt, dass die ihr s. Z. unter dem früheren Ministerium angekündigte Verstaatlichung zu Recht bestehe, und überreichte, da die jetzige Reg. ihr in bezug auf den Rückkauf weder eine bestätigende noch eine widerrufende Mitteilung gemacht und auch keine Anstaltung getroffen hatte, die Linie zu übernehmen, der italien. Reg. am 1./1. 1905 einen Protest. In diesem bestand sie auf dem Rückkauf und erklärte, den Betrieb fortan nur auf Rechnung u. Gefahr des Staates fortzusetzen. Da auch dieser Protest keinen Erfolg hatte, so sah sich die Ges. veranlasst, behufs einer schleunigeren Erledigung u. zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung der Gerichte anzurufen. Die Ges. verlangte den Rückkauf durch den Staat auf Grund einer Annuität, die für die Aktionäre während 50 Jahren eine jährliche Rente von Lire 12 bedeuten wülde. Die Reg. behauptete, dass die Ges. während der letzten Jahre die Unterhaltung der Bahn stark vernachlässigt habe und ungefähr 4 000 000 Lire aufwenden müsse, um dieselbe auf denjenigen Stand zu bringen, wie ihn die anderen ital. Bahnen hätten und machte ausserdem geltend, dass die Ges. gar nicht als Klägerin kompetent sei, da nicht sie die direkte Konzession habe. Das Gericht in erster Instanz, das Tribunal in Rom, ent. schied am 1./3. 1906 zu Gunsten der Ges. u. wies alle Einwände der Reg. zurück. Wahr- scheinlich wird die Reg. sich mit diesem Urteil nicht zufrieden geben, sondern an den Appell- und eventuell an den Kassationshof weitergehen. Durch die Entscheidung des Tribunals wurde der Staat verurteilt, der Ges. 1 780 548 Lire als provisorische Titel oder vielmehr als Unterstützung zu zahlen, welcher Betrag bereits von der Ges. eingezogen worden ist, ferner wurde der Rückkauf für am 1. Jan. 1905 gültig geworden erklärt. Die Ges. berechnet die ihr im Falle des Rückkaufes bis zum 27./8. 1973 zustehende Annuität auf 2 388 892 Lire. Kapital: Lire 22 000 000 in Aktien à Lire 500. Die Aktien werden aus event. Überschüssen über eine 5 % Verzinsung nach Massgabe der jeweil. Beschlüsse der G.-V. al pari amortisiert u. dafür Genussscheine ausgegeben, welche an der Div. über 5 % hinaus teilnehmen. 5 % steuerfreie Oblig. Serie A von 1879: Lire 12 000 000, davon noch in Umlauf Ende 1905: Lire 11 712 600 in Stücken à frs. 300. 2s 1., 10 Tilg.: Durch Pari-Ausl. nach einem Tilg.-Plan von 1879 ab innerh. 99 J. Zahlst.: Berlin: Berliner Handels-Ges.; Frankf. a. M.: Dresdn. Bank. Die Oblig. waren „frei von allen gegenwärtig in Italien existier. Steuern“, so hiess es im Prospekt, seit 1895 aber miissen die Obligationäre auf Grund der Kla uscl Antonelli die Erhöhung der Einkommensteuer von 6.8 %% tragen; daher Zahlung der Coup. mit frs. 6.99 zum ungefähren Kurse von kurz Paris. — Kurs in Frankf. a. M. Ende 1890–1905: 102.60, 99.50, 103.70, 90.20, 93.50, 93, 96.80, 101.10, 100.60, 98, 98, 101, 104.80, 104.20, 103.80, 162 %. 5 % Steuerfreie Oblig. Serie B von 1880: Lire 9 900 000, davon noch in Umlauf Ende 1905: Lire 9 660 300 in Stücken à Lire 300. Zs.: 1./6., 1./12. Tilg.: Durch Pari-Ausl. nach einom Staatspapiere etc. 1906/1907. I. XXV