396 Ausländische Eisenbahnen. 1./1. 1899 auch in Frankf. a. M. in Prozenten, wobei fl. 100 = M. 170; der Div.-Schein ist auch nach Beendigung des Geschäftsjahres bis zur Fälligk. mitzuliefern. Dividenden 1869.–1905: . 3½, 4. 3. 2½, % 2, 0, 0, 0, 0 0, 0 6 7 366. 2, 5/, 5, 7, 8, 8½, 8½, 7¾, 7, 7¼, 6, 5¾, 5¾, 5, 5, 5 0%. Div.-Zahlung: Ab 14 Zahlstellen: Frankf. a. 33 e Efessen u. eb Bank; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt; Wien: Österr. Credit-Anstalt und Union-Bank: Prag: Gesellschaftskasse. Verwaltungsrat: Präs. A. Ritter von Lanna. Vicepräs. D. Cahn- -Speyer, K. G. Fröhlich, Rudolf Freih. von Lilienau, Zdenko Ritter von Wessely. F. Bayer, Dr. Anton Schmeykal. Direktion: Dir.: k. k. Reg.-Rat Dr. A. Baudiss; Central-Inspektor: kais. Rat J. Rotky; Ober-Inspektoren: J. Deistler, G. Ring, R. Ritter, J. Rilke, R. Rosenkranz; Inspektoren: J. Bittner, J. Plachy, P. Herkner, G. Karras, K. Kirschner, F. Wallenfells, F. Oehm. Brasso (Kronstadt)-Häromszéker Local-Eisenbahn Actien-Gesellschaft, Budapest. Gegründet: Am 1. Mai 1890. Koncession: Ab 18. April 1890 auf 90 Jahre. Zweck: Bau und Betrieb einer von Brassé (Kronstadt) einerseits bis Zernest, andererseits über Sepsi-Szent-György bis Kézdivãsärhely zu führenden Lokaleisenbahn, sowie einer von Brasso (Kronstadt) abzweigend bis Hosszüfalu führenden und als Dampf-Tramway zu betreibenden Flügelbahn etc. – Die Betriebsführung der Hauptlinien ist auf Grund eines am 2. Juni 1891 abgeschlossenen Normalvertrages den Kgl. Ung. Staatsbahnen übertragen, während die Hosszufaluer Flügelbahn in eigenem Betriebe der Ges. steht. Steuerfreiheit: Die Ges. geniesst volle Befreiung von der Steuer, welche die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Ges. zu entrichten haben, bezw. die Befreiung von der Erwerbs- und Einkommensteuer, sowie von der Couponsteuer für alle Titres und end- lich Befreiung von dem Couponstempel bis 18. April 1920. Diese Steuerfreiheit hört am 18. April 1900 dann auf, wenn der Reinertrag des Unternehmens auch nach Auf- nahme der Steuerbeträge in die Betriebsrechnung höher als 6 % des bewilligten Bau- kapitals sein sollte. Die Ges. verpflichtet sich, alle ihr als solcher auferlegten, gegen- wärtigen und zukünftigen Steuern auch in Zukunft, nach Aufhören der Steuerfreiheit zu Lasten der Betriebsrechnung selbst zu tragen. Die Befreiung von der Transport- steuer, welche letztere durch Erhöhung der Tarife vom Publikum einbehoben wird, gilt für 10 Jahre vom Tage der Koncessionierung, ist aber mit 18./4. 1900 abgelaufen. Rückkaufsrecht des Staates: 1) Der Staat ist berechtigt, das Eigentums- und Besitzrecht der Bahn in dem Fall einzulösen, wenn eine Hauptlinie gebaut wird, welche in der- selben Richtung zu führen ist, wie die koncessionierte Vicinalbahn. Als Einlösungs- preis gilt in den ersten 10 Jahren vom Datum der Koncessionsurkunde jener Betrag, welcher dem in der Koncessionsurkunde festgestellten Baukapital entspricht; nach 10 Jahren wird bei Ermittelung des Einlösungspreises das Reinerträgnis der letzten 7 Jahre derart als Basis genommen, dass nach Ausscheidung der ungünstigsten 2 Jahre der Einnahmendurchschnitt der verbleibenden 5 Jahre mit 5 % kapitalisiert, den Ein- lösungspreis bilden wird, welcher aber für den Fall, als der Stand und die Einrichtung der Bahn sich im betriebsfähigen Zustande befinden, nicht geringer sein kann, als das in der Koncessionsurkunde festgesetzte Baukapital. Das Baukapital ist nach der Koncessionsurkunde für die Hauptlinie Brassé (Kronstadt)-Zernest, Brasso Kézdiväsärhely mit fl. 2 800 000, für die Flügelbahn Brasso (Kronstadt)-Hosszufalu mit fl. 400 000 fest- gesetzt. 2) Das sofortige Einlösungsrecht seitens des Staates tritt auch dann in Kraft. wenn die Vicinalbahn nachträglich einen solchen Anschluss erhält, welcher derselben den Charakter einer Verbindungs- oder Durchzugsroute verleiht. Hinsichtlich jener Bahnen, welche als Vicinalbahnen koncessioniert werden, obgleich die Linie derselben bereits zur Zeit der Koncessionierung mit einer Verbindungs-, Transit- oder Haupt- verkehrsroute zusammenfiel, tritt das sofortige Einlösungsrecht des Staates in Kraft, sobald die Gesetzgebung die betreffende Vicinalbahn als Hauptlinie deklariert. 3) Nach Ablauf von 30, vom Datum der Koncessionsurkunde gerechneten Jahren kann das Ein- lösungsrecht des Staates bedingungslos effektuiert werden. Der Einlösungspreis wird in diesem Falle nicht als Kapital, sondern auf Grund des Durchschnitts-Erträgnisses der letzten sieben bezw. fünf Jahre für die restliche Koncessionsdauer als Rente zu zahlen sein, welche Rente jedoch, insofern die Koncessionsurkunde keine andere Zinsen- bemessung enthält, nicht geringer sein kann als 5 % des effektiven Baukapitals. –— In der Brassé-Häromszéker-Koncession ist eine solche andere Bedingung nicht enthalten. Kapital: K 2 240 000 = fl. 1 120 000 St.-Aktien u. K 6 888 800 = fl. 3 444 400, (davon unverlost in Umlauf ult. 1905 K 6 333 200 u. K 403 200 im Portefeuille) Prior.-Aktien in Aktien à K 400 = fl. 200. Die Prior.-Aktien haben das Vorrecht vor den St.-Aktien sowohl in Betreffeiner *0 Div., als in Betreff des Kapitals bei der Amort. u. bei der Liquid. der Ges. Reicht in einem Jahre das Reinerträgnis zur planmässigen Amortisation der Prioritätsaktien und zu einer 5 % Dividende nicht hin, so ist der Ausfall aus dem Erträgnis des künftigen oder eventuell der darauf folgenden Jahre zu decken, sodass die Stamm- aktien so lange keine Dividende erhalten können, bis die eventuellen Nachzahlungen