408 Ausländische Eisenbahnen. Grazer Tramway-Gesellschaft in Graz. Gegründet: Von Bernhard Kollmann auf Grund eines zwischen ihm und der Stadtgemeinde Graz am 25./2. 1878 abgeschlossenen Vertrages. Die Firmen Gebrüder Sulzbach und Bass & Herz in Frankf. a. M. übernahmen am 27./9. 1886 diese gesamte Tramwayanlage nebst Liegenschaften und verpflichteten sich durch Vertrag vom 25./9. 1886 der Stadt- gemeinde Graz gegenüber zum Ausbau drei weiterer Linien zu dem bereits bestehenden Netz. Nunmehr wurde unterm 25./7. 1887 das Unternehmen in eine Akt.-Ges. um- gewandelt. Behufs Ausdehnung ihres Netzes und behufs Einführung des elektr. Betriebes auf den bestehenden und den neu zu erbauenden Linien hat die Grazer Tramway,Ges. mit der Stadtgemeinde Graz an Stelle der oben genannten beiden Verträge einen neuen Vertrag am 23./11. 1895, genehmigt in der ausserord. Gen.-Vers. der Grazer Tramway-Ges. vom 26./1. 1896, geschlossen, durch welchen die Ges. berechtigt und verpflichtet ist, innerh. 2 Jahren nach erfolgter Genehmigung der Baupläne für die elektr. Central- anlage auf ihren sämtlichen Linien den elektr. Betrieb einzuführen; gleichzeitig hat sich die Ges. verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von 14 Jahren vom 26./8. 1898 ab eine in dem vorerwähnten Vertrag mit der Stadt bezeichnete Reihe von Linien im Gesamt- ausmass von 21 km teils eingeleisig, teils zweigeleisig zu bauen, für welche Linien ihr ebenfalls die Berechtigung und Verpflichtung zum elektr. Betrieb zusteht. Ausserdem wurde der Bau einer im Vertrag nicht vorgesehenen Linie nach Gösting (4, 224 km) übernommen und durchgeführt. Die Reg. hat die zur Einführung des elektr. Betriebes und zum Betrieb der neuen Linien nötige Genehmigung mittels Koncessionen vom 22./10. 1897 und vom 25./10. 1900 erteilt; in ersterer Koncession ist die Anerkennung der bestehenden und neu koncessionierten Linien der Ges. als Kleinbahnen im Sinne des Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung vom 31./12. 1894 ausgesprochen und gleich- zeitig auch die Koncession zum Bau derjenigen Linien, welche die Ges. innerhalb 2 Jahren nach Genehmigung der Pläne der Centralanlage gemäss dem Vertrage mit der Gemeinde Graz zu bauen hat, und welche eine Bahnlänge von 5,495 km ausmachen. Betreffs der gemäss obigem innerh. 10½ Jahren (vom Jahre 1902 ab gerechnet) weiter zu bauenden 15,5 km Bahnlinien ist von Fall zu Fall bei der k. k. Reg. um die Kon- cession einzukommen. Die Stadtgemeinde hat das Recht, die Inangriffnahme von jährl. 1½ km dieser Linien zu verlangen; dabei hat sich die Ges. der k. k. Reg. gegenüber bereit erklärt, die in obigem mit inbegriffenen Linien nach Eggenberg und Andädritz (6,975 km) unabhängig von der obigen Fristbestimmung innerh. der nächsten 6 Jahre zu bauen. Diese Linien sind inzwischen bereits gebaut und in Betrieb gesetzt worden. Die Genehmigung zum Bau der elektrischen Centralanlage erfolgte am 29. Juli 1898 und trat die Bewilligung, da von keiner Seite Einspruch erhoben wurde, am 26. Aug. 1898 in Rechtskraft; von diesem Tage ab läuft daher die oben erwähnte Frist von 2 Jahren. Auf Beschluss der ausserord. G.-V. vom 4./11. 1899 wurde der Betrieb der Schlossberg- bahn übernommen; am 25./10. 1900 wurde die Koncession für 4 neue Linien erteilt, die bereits in Betrieb sind. Nach Durchführung des ganzen Bauprogramms ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde Graz auch späterhin noch 2 mal 6 km, eingeteilt in zwei- jährige Bauperioden von je 2 km, zu bauen. Voraussetzung für den Bau solcher Linien ist, dass für diese neuen Linien eine Rentabilität von 5 % zu erwarten ist, dass sich dieselben im jetzigen Stadtgebiete befinden, dass sie sich an schon bestehende Linien anschliessen und dass sie endlich keine direkten Konkurrenzlinien sind. Für den Fall, dass solche Anforderungen innerhalb der letzten 25 Jahre der Koncession seitens der Stadtgemeinde gestellt werden sollten, ist die Gemeinde verpflichtet, hinsichtlich der be- treffenden Linien eine Vergütung zu leisten, welche für jedes Jahr unter 25 Jahren 4 % der wirklichen Anlagekosten für den Bau und Betrieb, somit bei einer Bauvollendung im 24. Jahre vor dem Vertragsende 4 %, bei einer solchen im 23. Jahre vor dem Vertrags- ende 8 % etc. und bei einer solchen im letzten Jahre vor dem Vertragsende 96 % beträgt. Die Dauer der Koncessionen ist gemäss dem oben erwähnten Vertrage mit der Stadt vom 23./11. 1895 bis 31./12. 1948 festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist fallen sämtliche Strassenbahnanlagen samt allen Leitungen und der zur Erzeugung der elektrischen Kraft bestimmten Centralstation samt deren Zubehör ohne weiteres und unentgeltlich der Stadtgemeinde Graz anheim. Das alte Pferdebahndepot, welches jetzt zu Wagenremisen umgewandelt ist, bleibt Eigentum der Gesellschaft. Dasselbe gilt, mit Ausnahme der Centralanlage und der zur Bahnanlage gehörigen Wartehallen und eventuellen Personen-Aufnahmegebäude, auch von anderen Gründen und Baulichkeiten, welche die Gesellschaft bis zum Ablaufe der Vertragsdauer erworben haben wird. Die Stadtgemeinde Graz hat jedoch das Recht, den der Gesellschaft vorbehaltenen, unbeweglichen Besitz zum gerichtlichen Schätzwerte abzulösen; doch hat sie, wenn sie von diesem Rechte Gebrauch machen will, dies der Gesellschaft ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich zu erklären. Das rollende Material sowie die in diesem Paragraphen bezeichneten Warenvorräte sind von der Stadt- gemeinde Graz zum Schätzwerte zu erwerben. Infolge der neu erteilten Koncessionen v. 22./10. 1897 u. 25./10. 1900 geniesst die Grazer Tramway-Gesellschaft Befreiung von der Einkommensteuer für die in den betr.