Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 417 Dividenden 1890–1905: 7, 6½, 7, 7, 7½, 6½, 6½, 6½, 6¾. 6, 63, 6, 6, 7, 67, 6 %; Ge- nussscheine 1890–1899: fl. 4, 3, 4, 4, 5, 3, 3, 3, 3.50, 3.50; 1900–1905: K 7, 7, 7750, 8, 750, 7.50. Verwaltungsrat: Präs. Emanuel A. Ziffer, Lord E. Cecil Hofrat S. Ritter von Hahn, Ant. Ritter von Jaxa-Chamiec, Dr. Stanislaus R. von Madeyski, IL. M. Rate Esd., Ladislaus von Dirsztay, Thomas Graf Stadnicki, Hofrat Franz Rohrer. Zahlstellen: Berlin: Berliner Handels-Ges., Nationalb. f. Deutschl.; Dresden: Dresdner Bank, Allg. Deutsche Credit-Anstalt; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann. Dresdner Bank; Hamburg: Nordd. Bank, Deutsche Bank; Stuttgart: Württ. Vereinsbank; Wien: Österr. Länderbank; Lemberg: Gal. Aktien-Hypoth.-Bank; London: Anglo-Austrian Bank. Zahlung der Div. halbj. am 1./5. u. 1./11., am 1./11. 2½ %, am 1.5. 2½ % u. event. Super-Div. bisher ohne Abzug in K. K. k. priv. Osterreichische Nordwestbahn, Wien. Gegründet: Auf Grund der Konc.-Urkunden v. 8./9. 1868 u. 25./6. 1870; letzte Statuten 1889. Koncessionsdauer: 90 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung für Lit. A bis 30./6. 1962, für Lit. B bis 14./10. 1965. Zweck: Bau und Betrieb der v. 8./9. 1868 koncess. und vom Staate garantierten Linie Lit. A und der v. 25./6. 1870 koncess. Linie Lit. B; sodann die Konc.-Erwerbung. der Bau und Betrieb weiterer Anschlussbahnen, die Erwerbung und der Betrieb von Kohlengruben, sowie die Erwerbung, der Bau und Betrieb solcher industr. Werke, welche im Sinne der Konc.-Urkunde errichtet werden. Bahngebiet im Jahre 1905: a) Garantiertes Netz: Wien-Jungbunzlau 352.634 km, Zellern- dorf-Sigmundsherberg 19,852 km. Deutschbrod-Rositz 91,693 km,. Gross-Wosek-Parschnitz 128,972 km, Wostromer-Jitschin 17,492 km, Pelsdorf-Hohenelbe 4,479 km, Trautenau-Freiheit- Johannisbad 10,030 km, Korneuburg-Donaulände 1,639 km, Verbindungslinie Österr. Nordwest- bahn-Donauuferbahn 1, 164 km. Sa. 627,955 km. b) Ergänzungsnetz: Nimburg-Mittelgrund 136,648 km, Lissa-Prag 34,340 km, Schreckenstein-Aussig 1,561 km. Tetschen-Laube: I. Ver- bindungsbahn 2,490 km, do. II. Verbindungsbahn 2.474 km. Chlumetz-Reichsgrenze bei Lichtenau 113,243 km, Geiersberg-Wildenschwert 13,627 km. dazu gepachtet: Reichsgrenze bei Lichtenau-Mittelwalde 6.121 km. Sa. 310.504 km. Zus. 938,459 km. Mit den Erlässen v. 10./12. 1901, Z. 1346 und 30 288/1, dann v. 2./1. 1902, Z. 59 782, hat das k. k. Eisenb.-Min. den V.-R. unter Hinweisung auf die Bestimm. der Konc.-Urkunden eingeladen, für die Legung des zweiten Geleises auf den Strecken Wien-Stockerau u. Caslau-Nimburg des garant. Netzes, ferner auf den Strecken Nimburg-Tetschen u. Schreckenstein-Aussig des Ergänzungsnetzes Vorsorge zu treffen. Hierbei hat das Eisenb.-Min. bezügl. des garant. Netzes den Standpunkt eingenommen, dass der Ges. ein Rechtsanspruch auf Einbeziehung des Kostenaufwandes für Investitionen in die Staatsgarantie nicht zur Seite stehe und hat insbes. hinsichtlich der Kosten für die Legung des zweiten Geleises der Rechtsanschauung Ausdruck gegeben, dass der Ges. nicht das Recht zustehe, behufs Bedeckung der Kosten für diese Geleiselegung die Staatsgarantie, sei es unmittelbar durch direkte Erhöhung der Garantiesumme, sei es mittelbar durch Einstellung der betr. Kosten in die Betriebs- und Garantierechnung in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich des Ergänzungsnetzes hat die Ges. die Verfügungen zur Vornahme der erforderl. Vorarbeiten getroffen. Hinsichtlich des garant. Netzes aber hat sie sich ver- anlasst. gesehen, gegen den in dem betr. Erlasse vertretenen Rechtsstandpunkt, welcher nach ihrer Überzeugung dem Wesen der Staatsgarantie widerstreitet und wohlerworbene Rechte der Aktionäre verletzt, aber auch mit der seitens der Reg. seit jeher sowohl ihr, als auch allen übrigen, in gleicher Lage befindl. Eisenb.-Ges. gegenüber eingenommenen Haltung im Widerspruch steht, die Beschwerde an den Verwalt.-Gerichtshof zu ergreifen. Am 9./6. 1903 hat der Verwalt.-Gerichtshof diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Urteils- begründung wird ausgeführt, dass jede Ausgabe, die unumgänglich notwendig ist, um einem gefahrlosen Betrieb zu bewirken, nicht eine Vergrösserung des Anlagekapitals, sondern eine Betriebsauslage sei, weil ohne diese der Betrieb nicht weitergeführt werden könne. Dagegen sei jede Anlagevermehrung, die behufs Bewältigung grösserer Verkehrsansprüche gemacht werden muss, eine Kapitalsvermehrung oder Investition. Eine solche könne nur erfolgen, wenn beiderseits Übereinstimmung über die Modalitäten der Bedeckung herrsche. Der an- gefochtene Erlass des Eisenbahn-Ministers enthalte soweit nichts, was nicht aus diesen Grund- sätzen folgen würde. Die Bitte um Einbeziehung der Kosten in die Staatsgarantie entbehre eines Rechtsanspruches. Allerdings habe auch der Staat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Aufwendungen auf Kosten der Ges. gemacht wurden; trotzdem erkenne der Gerichtshof den Erlass als nicht gesetzwidrig an. Bei einer stipulierten Herstellung habe nicht der Be- rechtigte, sondern der Verpflichtete die Kosten zu tragen. Bestände kein Garantieverhältnis, so unterliege es keinem Zweifel, dass die Bahn die Kosten für das zweite Geleis selbst zahlen musste. Es könne daher unmöglich bei Bestand des Garantieverhältnisses der Sinn hinein- getragen werden, dass nicht die Bahn, sondern der Staat kostenpflichtig sei. Ob und inwieweit dadurch, dass die Aktionäre event. auch auf das ihnen garantierte Reinerträgnis durch Er- füllung der Staatsforderung verzichten müssen, eine Schmälerung der Prior.-Zs. eintreten kann resp. ob der Staat die Prior.-Zs. derart garantierte, dass er einem Regressanspruch der Prior.-Besitzer ausgesetzt ist, war nicht zu entscheiden. Staatsgarantie: Das Ergänzungsnetz Lit. B (Elbthalbahn) geniesst keine staatl. Garantie; für das Eisenbahnnetz Lit. A wird vom Staate die Garantio eines jährl. 5 % Reinerträgnisses Staatspapiere etc. 1906/1907, I. XXVII