466 Ausländische Eisenbahnen. Rückkaufsrecht: Der Bund kann nach dem Bundesbeschluss vom 22. Okt. 1869 das Bahnnetz nebst Material, Gebäuden und Vorräten mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres ab 1. Mai 1879 erwerben, falls die Gesellschaft jeweils 5 Jahre vorher hiervon benach- richtigt wird. Wird über die Entschädigungssumme keine Verständigung erzielt, so ist dieselbe durch das Bundesgericht nach dem Durchschnitts-Reinertrag der letzten 10 Jahre vor der Rückkaufserklärung zu bestimmen, und zwar erhält die Gesellschaft im 30., 45. oder 60. Jahre das 25fache, im 75. Jahre das 22½ fache, im 90. Jahre das 20fache und im 99. Jahre das 18fache des ermittelten Reinertrages, in keinem Falle aber weniger als das über die Subvention hinaus verwendete Anlagekapital und immer mit der Massgabe, dass dabei die durch den Staatsvertrag begründeten Rechte der Subvention vorbehalten bleiben. Bei der Berechnung der Entschädigung sind von dem Durchschnitts- Reinertrage die auf Abschreibungsrechnung getragenen und dem Reservefonds einver- leibten Summen in Abzug zu bringen. Soweit der Bund nicht bereits von dem Rück- kaufsrecht Gebrauch gemacht oder von demselben Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, ist jedem der 5 Kantone das Rückkaufsrecht unter ähnlichen Bestimmungen vor- behalten, doch laufen die oben erwähnten Fristen bei diesen nicht ab 1. Mai 1879, sondern ab Vollendung des grossen Tunnels, auch ist die Gesellschaft von dem beab- sichtigten Rückkauf 4 Jahre 10 Monate vorher zu benachrichtigen. Durch Botschaft vom 25./3. 1897 bezeichnete der Bundesrat als den nächsten Rückkaufstermin den 1./5. 1909 und als koncessionsmässige Rechnungsperiode für den Reinertrag die Jahre vom 1./5. 1894 bis 1./5. 1904. Der Rückkaufsprozess zwischen der Gotthardbahn und dem Bunde ist vom Bundesgericht durch Urteil vom 25./6. 1901 erledigt worden. Nach diesem Urteil sind nun die Reinertragsausweise aufzustellen. Im Prozesse betreffend den Erneuerungsfonds ging das Gutachten des Experten im Oktober 1905 beim Bundesgerichte ein und führte zu einem Vergleiche. Dabei wurden die Abänderungen festgestellt, welche das Regulativ des Bundesrates vom 12./6. 1899 betreffend die Einlagen der Gotthardbahn in den Erneuerungsfonds durch das Gutachten der Sachverständigen erleidet, sowohl hinsichtlich der Einlagen in den Fonds als der Entnahmen aus demselben. Auch über die sonst noch streitigen Fragen wurde eine Verständigung erzielt. Differenzbeträge, welche sich aus der festgestellten Neuberechnung gegenüber den Jahresrechnungen 1896–1905 ergeben, sind in der Jahres- rechnung pro 1906 auszugleichen, ebenso Differenzen, welche sich mit Bezug auf die Verwendungen des Erneuerungsfonds ergeben. Rückkauf seitens des Bundes. Am 26./2. 1904 kündigte der Bundesrat der Gotthardbahn den Rückkauf an. Der Rückkauf wird sämtliche Linien umfassen, welche das heutige Gotthardbahnnetz umfassen. Da der Bund nach seiner formellen Erklärung die Bahn auf Grund der Koncession erwerben wird, werden bis zur Übernahme noch 5 Jahre Frist bleiben, also Zeit genug für etwaige freihändige Verhandlungen. Auch die Ver- ständigung mit den Subventionsinteressenten dürfte viel Zeit beanspruchen; der Bundes- rat beabsichtigt, den bedingten Ertragsanspruch der Subvenienten loszukaufen und wird mit Deutschland, Italien und den beteiligten Kantonen zu verhandeln haben. Kapital: frs. 50 000 000 in 68 000 Aktien I. Emiss., 12 000 Aktien II. Emiss. und 20 000 Aktien III. Emiss., zus. 100 000 Aktien (Ende 1905: 64 551 Aktien auf Namen u. 35 449 auf Inhaber) à frs. 500. Emiss. III seit 1. Jan. 1894 vollbezahlt. Inhaber-Aktien werden durch Nennung des Namens und Wohnortes des Aktionärs auf dem Aktientitel und durch Eintragung in dem Aktienbuche in Namen-Aktien umgewandelt. Die Namen-Aktie ist übertragbar. Für die Eintragung in das Aktienbuch kann der Nachweis des Erwerbs durch Indossament geleistet werden. Eine Namen-Aktie darf nicht wieder in eine Inhaber-Aktie umgewandelt werden. Bei Erhöhung des Aktienkapitals haben die Aktionäre ein Vorrecht, wenn nicht Ankaufs- oder Fusionsverträge solches ausschliessen. Aktien I. Emiss. vollbezahlt seit 30. Juni 1882, erhielten bis dahin 6 % Bauzinsen, Aktien II. Emiss., begeben al pari Jan. 1888, erhielten bis Vollzahlung am 1. Jan. 1891 4 % Zinsen. Bei der Einzahlung der letzteren wurde der Genussschein der alten Aktie, welcher zum Bezuge des der Bauersparnis beim grossen Tunnel berechtigte, für fr. 23 angenommen. Die Aktien III. Emiss., April 1891 zu 110 % mit 50 % Einzahlung begeben, restliche 50 % per 1. Jan. 1894 einberufen, erhielten bis dahin 4 % Zinsen. Aus dem erzielten Agio wurde der Reservefonds auf die statutarische Höhe gebracht und der Fehlbetrag des Pensionsfonds etc. gedeckt. 3½ % Prioritäts-Obligationen. Laut Beschluss vom 27. Sept. 1894 bis frs. 125 000 000, davon frs. 98 475 000 für die Rückzahlung bezüglich zur Konvertierung (konvertiert wurden frs. 78 434 000) der per 31. März 1895 gekündigten 4 % Prioritäts-Obligationen, während der Rest für den Baubedarf der nördlichen Zufahrtslinien, die Bahnhofsbauten in Luzern und Zug, für 2. Geleise, Ausbau der Linie sowie zur Vermehrung des Rollmaterials etc., successive zur Ausgabe gelangen soll. In Umlauf am 31./12. 1905: frs. 118 480 000. Stücke datiert 1./4. 1895 in deutscher und französischer Sprache à frs. 500 u. 1000, ein- geteilt in 25 Serien Nr. 1–25, jede Serie frs. 5 000 000 umfassend, wovon je frs. 2 000 000 in Titeln zu frs. 500 u. frs. 3 000 000 in Titeln zu frs. 1000. Zs.: 31./3., 30./9., in Deutsch- land zu dem jeweiligen Tageskurse der Schweizer Währung. Verl.: In der zweiten Hälfte des Monats Juni (erstmalig 1895) per 30./9. Tilg.: Lt. Plan innerh. 79 Jahren, auf Grund einer Annuitätenzahlung von 3.747426 %; kann ab 1901 verstärkt, auch ganz oder teilweise