Schweizerische Eisenbahnen. 469 die verletzten Rechte der Genussschein-Inhaber gerichtlich vorzugehen. Um die Rechte der deutschen Besitzer von Jura-Simplon-Genussscheinen zu vertreten, forderte Rechtsanw. Dr. Mamroth, Breslau, Schweidnitzerstr. 27 die Besitzer im Juni 1903 auf, sich mit Angabe der Stückzahl bei ihm zu melden u. sich gleichzeitig bereit zu erklären, zu den durch die erforderl. Massnahmen entstehenden Kosten pro Stück 10 Pfge. beizutragen. Im neu redi- gierten Vertrag betr. den Rückkauf der Jura-Simplon-Bahn, welcher zwischen den Vertretern des schweiz. Bundesrates u. den Delegierten der Ges. 23./10. 1903 abgeschlossen u. Mitte Nov. 1903 vom Bundesrate genehmigt wurde, ist bestimmt, dass der Bund am 31./12. 1903 für Coup. Nr. 14 den Prior.- u. den St.-Aktien einen Jahreszins von 3½ % zu entrichten habe. Nach dem Wortlaut des Vertrages können die Besitzer von Genussscheinen ihre Ansprüche nur gegen die Bahn, nicht aber gegen den Bund richten. Die ausserord. G.-V. v. 20./11. 1903 genehmigte den redigierten Rückkaufsvertrag; es entfielen auf die Prior.-Aktien frs. 500 u. auf die St.-Aktien frs. 200. Der von den Inh. von Genussscheinen geforderte Betrag wurde bis zu dem gerichtl. Urteil hinterlegt. Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil vom 15./4. 1905: Das Begehren der Gutscheininhaber um Aktenvervollständigung wird abgewiesen. Die erste Forderung der Kläger wird als gegenstandslos abgewiesen. Der Vereinigung der Gutscheininhaber wird zur Kenntnis gebracht, dass die Bahngesellschaft in Liqu. anerkennt, einen Betrag zu schulden, welcher mindestens gleich ist dem verhältnismässigen Anteil der Genussscheine am Tilgungsfonds (derselbe betrug Ende 1902 frs. 388 790) nach Massgabe der Zahl der Gutscheine. Die Mehrforderung wird abgewiesen. Die Kläger werden zu frs. 2000 Gerichtskosten, frs. 4000 ausserordentlichen Kosten an die Gesellschaft u. zu frs. 3000 an die Eidgenossenschaft verurteilt. Die G.-V. v. 29./11. 1905 beschloss, den Aktiv-Saldo von frs. 111 196 660 in folg. Weise zu verteilen: a) frs. 55 783 800 auf die Prior.-A., d. h. frs. 535.95 auf jede Prior.-Aktie à frs. 500, b) frs. 52 644 360 auf die St.-Aktien, d. h. frs. 214.35 auf jede St.-Aktie à frs. 200 u. c) frs. 2 813 500 auf die Genussscheine, d. h. frs. 16.55 auf jeden Genuss- schein. In Betracht kommen bei dieser Schlussverteil. nur die Aktien, welche im April 1903 nicht umgetauscht waren und die seitdem keine Zs. erhalten haben. Der Gegenwert der am 31./12. 1905 nicht erhobenen Zs. für Prioritäts- u. Stammaktien wird bei den Schweizer Bundesbahnen in einer Spezialrechnung zur Verfügung der Berechtigten hinterlegt. Nach Ablauf von 5 Jahren, vom 1./1. 1906 an gerechnet, wird ein eventueller Saldo je zur Hälfte der Arbeiterhilfskasse der ehem. Jura-Simplonbahn sowie der gegenseitigen Hilfskasse bei Todesfällen, an der das Personal der ehemal. Jura-Simplonbahn beteiligt ist. zugewendet werden. Wenn diese Kassen oder eine davon nicht mehr bestehen sollten, so hat die Gen.-Dir. der Schweizer. Bundesbahnen in geeigneter Weise für die Verwendung der betr. Summe zugunsten des Personals der Jura-Simplonbahn zu sorgen. 3½ % garantierte Anleihe von 1889 der ehemaligen Jura-Bern-Luzern-Bahn. Emiss. frs. 29 000 000 lt. Beschluss vom 15. Febr. 1889 zur Konvertierung bezw. Einlösung der pr. 30. Sept. 1891 gekündigten 4 % Anleihe von 1881. Stücke à frs. 1000. Zinsen: 31. März, 30. Sept. Tilgung: Rückzahlung kann ab 30. Sept. 1906 nach 6 monat. Kündigung seitens der Schuldnerin sowohl als der Inhaber der Obligationen verlangt werden. Coup.-Verj.: 5 J. n. F. Sicherheit: I. Hypothek auf Strecke Zollikofen-Biel-Neuenstadt, Biel-Delémont, Basel-Pruntrut-Delle, Sonceboz-Chaux de Fonds, Lyss-Fraeschels und über- dies vom Staate Bern lt. Beschluss vom 22. Febr. 1889 garantiert. Übernommen von der Kantonalbank in Bern und Bank für Handel und Industrie; aufgelegt zur Konversion am 25. März bis 13. April 1889 in Frankfurt a. M. bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie und Dreyfus-Jeidels. Beim Umtausch erhielten die alten Obligationen 1¼ % Zinsdifferenz und ¾ % als Prämie = frs. 20 vergütet. Zahlstellen: (In Deutsch- land zum ungefähren Wechselkurs, mindestens aber M. 80 für frs. 100) Frankfurt a. M., Darmstadt u. Berlin: Bank f. Handel u. Ind.; Bern: Kantonalbank f. Bern; ferner in Basel, Freiburg. Genf, Lausanne, Neuenburg, Zürich. Kurs Ende 1890–1905: 97.30, 94.50, 98.90, 99.90, 102.70, 103, 102.40. 100.60, 100.20, 96, 96.20, 99.30, 101.10, 100, 100, 100 %. Notiert in Frankfurt a. M. 3½ % Anleihe von 1894. frs. 140 000 000 gemäss Beschluss vom 26. Juni 1894 zur Heim- zahlung der 4 % Obligationen (frs. 33 999 000 Ouest-Suisse v. 1854–65 u. Broyethalb. von 1875 und frs. 85 500 500 Suisse-Occid. 1878–92), zur Konsolidierung der schwebenden Schuld und für Vervollständigung des Netzes. Begeben bis Ende 1902 frs. 138 172 500. Stücke datiert 1. Okt. 1894 à frs. 500. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung: Spätestens 31. Dez. 1957; die Gesellschaft ist aber berechtigt, das Anlehen ab 1. Jan. 1904 jeder- zeit mit 3 monat. Kündigung ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Specialsicherheit: Eintrag zur I. Stelle auf folgende Linien nebst zugehörigem Material und Accessorien: Genf-Lausanne-St. Maurice, Renens-Vverdon-Vaumarcus inkl. Verbindungsgeleise Morges- Bussigny, Lausanne-Singine, Palézieux-Fraeschels und YVverdon-Freiburg, Gesamtlänge ca. 359 km. In denjenigen Kantonen, zu deren Gunsten ein Heimfallsrecht besteht, erlischt die neue Hypothek bei Verfall der betreffenden Koncessionen auf denjenigen Teil der Bahnlinien, welche mit dem erwähnten Rechte belastet sind. Zur Tilgung dieser Heimfallsrechte wird jährlich, erstmals 1895, eine genügende, im Minimum auf frs. 227 000 fixierte Summe in einen mit 3½ % zu verzinsenden, in Oblig. der Ges. zu be- legenden Spec.-F. eingeschüttet werden. Die Tilg. erfordert eine Summe von frs. 4 250 000. Getilgt im Jahre 1901. Übernommen frs. 123 000 000 von einem Bankenkonsortium zu 97.50 %, aufgelegt in der Schweiz zur Konversion und gegen bar vom 5.–15. Okt. 1894