Anleihen preuss. Provinzen. – Landschaftl. Pfandbriefe etc. – Kolonial-Gesellschaft. 3 4 % Schuldverschreib., Serie XXII. M. 20 000 000 in Stücken à M. 100, 200, 300, 500, 1000, 2000, 5000. Zs.: 1./3., 1./9. Tilg.: Kündig. u. Verlos. bis 1./3. 1914 ausgeschlossen, von dieser Zeit an völlige oder teilweise Kündig. mit 3 monat. Kündigungsfrist zulässig. Solange nicht die ganze Serie gekündigt wird, kommt von 1914 ab jährlich mindestens 1 % des Be- trages der ausgegebenen Schuldverschreib. unter Einrechnung der auf die aus der Serie gewährten Darlehen in Zahlung gegebenen Schuldverschreib. Die Tilgung erfolgt entweder durch Rückkauf oder Verlos. Zahlst.: wie Serie XXI. Die Ausgabe der Serie XXII begann am 15./2. 1907 zu 102.40 %. ―――§――― olbnl. Geseltechafl Gesellschaft Süd-Kamerun in Hamburg. Gegründet:8./12.1898 als Kolonial-Ges. in Gemässheit d. deutschen Reichsgesetzes v. 15./3.1888. Zweck: Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum u. Rechten jeder Art in Westafrika, sowie die wirtschaftl. Erschliessung u. Verwert. der gemachten Erwerbungen einschl. aller afrikan. Produkte. Die Ges. ist berechtigt, alle zur Erreichung dieser Zwecke dienlich erscheinenden Handlungen u. Geschäfte nach Massgabe der dafür geltenden allg. Gesetze u. Verordnungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbes. ist die Ges. auch berechtigt, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allg. Berechtigung hergeleitet werden könnte: a) die ihr gehörigen u. etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf ihre natürl. Hilfsquellen jeder Art zu erforschen; b) Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Telegraphen, Dampfschiffverbindungen u. andere Mittel für den inländ. u. internat. Verkehr selbst oder durch andere herzustellen u. zu betreiben; c) die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen u. für nützlich erachtete Bauten u. Anlagen jeder Art auszuführen; d) Landwirtschaft, Bergbau, Rhederei, sowie überhaupt gewerbl. u. kaufmänn. Unternehm. jeder Art zu betreiben oder zu unter- stützen; e) ihr gehöriges Eigentum u. ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit zu veräussern u. zu übertragen; f) Anleihen für die Zwecke der Ges. gegen oder ohne Sicherheit aufzunehmen; g) sich an irgend einem Unternehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zus. hang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Oblig. u. dergl., durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besond. Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienl. erscheinende Mittel; h) Zweigniederlass. im In- u. Auslande zu begründen. In Ausführung ihrer Zwecke hat die Ges. zunächst sämtl. Rechte übernommen, welche die Kolonial-Abt. des Ausw. Amtes auf Grund des Protokolls v. 18./6. 1898 an Rechtsanwalt Dr. J. Scharlach zu Hamburg u. Bergwerksbes. Sholto Douglas zu Berlin gewährt hatte, u. welche inzwischen durch besond. Konc. mit unbeschränkter Dauer auf die Ges. übertragen worden sind. Durch diese Konc. ist der „Ges. Süd-Kamerun“ auf Grund der Allerh. Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung u. Veräusserung von Kronland u. über den Erwerb u. die Ver- äusserung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15./6. 1896 u. in Anwendung der Ausführungs-Verf. des Reichskanzlers hierzu vom 17./10. 1896 in dem zwischen dem 12 0 5, L. von Greenwich u. dem 4 n. Br. einerseits u. der südl. u. östl. politischen Landesgrenze von Kamerun anderseits gelegenen Gebiete das demnächst zu schaffende Kronland als Eigentum verliehen gegen die Verpflicht. der Ges., 10 % ihres jährl. Reingewinnes, welcher ihr verbleibt, nachdem 5 % des letzteren für den R.-F. — bis dieser die Höhe von 25 % des Grundkapitals erreicht hat –— in Abzug gebracht u. 5 % Div. auf das eingez. Gesellschaftskapital ausgeschüttet worden sind, an den Landesfiskus von Kamerun abzuführen. Nach den Bedingungen der Konc. ist die Ges. verpflichtet, das in ihrem Eigentum befindl., innerh. des oben bezeichneten Gebietes gelegene Land, insoweit es zu Eisenbahn-, Wege- u. Stationenbau, sowie zu sonst. fiskal. Anlagen verwendet werden soll, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun ab- zutreten, und, falls sie neue Ges. gründet oder sich an der Bildung neuer Ges. beteiligt u. für die Überlassung von Land oder die Gewährung von Vergünstigungen Aktien oder Genuss- scheine von den neu zu bildenden Ges. erhält, dem Landesfiskus von Kamerun auf sein An- fordern den zehnten Teil dieser Aktien oder Genussscheine auszuhändigen. Sofern dem Landesfiskus auf dieses sein Anfordern hin Aktien oder Genussscheine der neu gebildeten Ges. ausgeliefert worden sind, werden die Erträgnisse der der „Gesellschaft Süd-Kamerun“ danach verbleibenden Aktien oder Genussscheine selbstverständlich aus der Berechnung des Gewinnes, an welchem der Landesfiskus beteiligt ist, ausgeschieden. Dagegen ist der Ges. das Recht eingeräumt, solange die erwählten Landeskommissionen in dem oben bezeichneten Gebiete noch nicht in Thätigkeit getreten sind, in diesem Gebiete ihrerseits Land aufzusuchen und unter Beobachtung der gesetzl. Vorschriften mit etwaigen Eigentümern u. Beteiligten wegen Überlassung von Land Abkommen zu treffen u. solches Land vorläufig in Besitz zu nehmen. Der kaiserl. Gouverneur wird ermächtigt, auf die Dauer von 20 Jahren alle Landankäufe der „Ges. Süd-Kamerun“ oder ihrer Bevollmächtigten in dem bezeichneten Gebiete von den Eingeborenen vor jedem anderen zu genehmigen. Durch Erlass des Gouverneurs von Kamerun vom 19./8. 1905 ist der Ges. ein Gebiet im ungefähren Umfange von 1 500 000 ha als Eigentum übertragen worden, dessen Grenzen durch * L