40 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. rechtigten und Verpflichteten für sämtliche (alte) Provinzen Preussens, die Rlleinprovin ausgenommen, Rentenbanken errichtet. Für das linke Rheinufer mangelte es an Bedürfnis; das rechte Rheinufer wurde der Rentenbank für Westfalen überwiesen. Z0 gleichem Zwecke wurden Rentenbanken errichtet für die Hohenzollernschen Lande Jurah Gesetz vom 28. Mai 1860, für die Provinz Hannover durch Gesetz vom 3. April 1869, für Schleswig-Holstein durch Gesetz vom 3. Jan. 1873, für Hessen-Nassau durch Gesetz 23. Juli 1876, für den Kreis Herzogtum Lauenburg durch Gesetz vom 18. Mai 1874. Das Gesetz vom 26. April 1858 ermächtigte die Minister für Finanzen und Landwirt. schaft, von den damals bestehenden 7 Rentenbanken die eine und andere zu schliessen, und durch Gesetz vom 10 Juni 1885 wurde die Rentenbank für Lauenburg aufgehoben Ante Überweisung der Geschäfte derselben an die Rentenbank für Pommern. Demgemäss be. stehen noch Rentenbanken für Pommern, Schleswig-Holstein und Lauenburg in Stettin für Sachsen und Hannover in Magdeburg, für Brandenburg in Berlin, für Westfalen, die Rheinprovinz, Hohenzollern und Hessen-Nassau in Münster, für Ost- und Westpreussen in Königsberg i. Pr., für Schlesien in Breslau. Die Ablösung durch die Rentenbanken erfolgt nach Umwandlung der Reallasten in feste Geldrenten dadurch, dass die Rentenbank den Berechtigten gegen Überlassung der Geldrente für das zu deren Ablösung erforderl. Kapital durch zinsbringende, allmählich zu amortisierende 4 % Schuldverschreib. (Rentenbriefe) ab- findet, die Rente aber alsdann von dem Verpflichteten solange fortbezieht, als dies zur Zahlung der Zs. und zur allmählichen Amortisation der Rentenbr. erforderlich ist. Durch Gesetz vom 27. Juni 1890 wurde weiter die eigentümliche Übertragung eines Grundstückes gegen Übernahme einer festen Geldrente für zulässig erklärt. Die auf solchen Rentengütern von mittlerem oder kleinerem Umfange haftenden Renten können nach dem ferneren Gesetze vom 7. Juli 1891 auf Antrag der Beteiligten durch Vermittlung der Renten- bank soweit abgelöst werden, als die Ablösbarkeit nicht von der Zustimmung beider Teile abhängig gemacht ist. Der Rentenberechtigte erhält Rentenbriefe, und der Verpflichtete hat eine Rentenbankrente zu entrichten, welche ½ % mehr als der Zinsfuss der gewährten Rentenbriefe beträgt, und zwar während einer Tilgungsperiode bei Zahlung von 4 % von 60½ Jahren, bei Zahlung von 4½ % von 562 Jahren. Auch zur erstmaligen Einrichtung eines Rentengutes kann die Rentenbank Darlehen in Rentenbriefen gegen Verzinsung und Tilgung in gleicher Weise gewähren. Die Rentenbeträge können auch abgelöst werden. Die Rentenbanken sind Staats-Anstalten, und Kapital und Zinsen der Rentenbriefe vom Staate garantiert. Die Rentenbriefe können behufs Belegung gerichtlicher oder vor- mundschaftlicher Depositalgelder, sowie der Fonds öffentlicher Institute angekauft oder als Unterpfand angenommen werden. Ein Erlass des Finanzministers hat seiner Zeit alle Renten- briefe der einzelnen Provinzen als im Werte einander völlig gleich erklärt. Nach dem Gesetze vom 7. Juli 1891 können auch 3½ % Rentenbriefe ausgegeben werden, ob und zu welchem Zeitpunkt bestimmen die Ressortminister. Solange der Kurs der 4 % Rentenbriefe an der Berliner Börse dauernd auf dem Nennwert oder darunter steht, dürfen 3½ % Rentenbriefe nur mit Zustimmung des Empfängers ausgegeben werden. Preuss. 4 % Rentenbriefe in Stücken à Thlr. 10, 25, 100, 500, 1000 = M. 30, 75, 300, 1500, 3000. Zs.: 1./4., 1./10., nur Lauenburger am 2./1., 1./7. Tilg.: Jährl. je nach Verabredung ½ oder 1 % mit Zs.-Zuwachs durch halbj. Ausl. im Mai und Nov. per 1./10. und 1./4., nur Lauenburger im Febr. und Aug. per 1./7. und 1./1.; Totalkünd. nicht vorgesehen. Zahlst.: Ausser an den eig. Kassen der Rentenbanken bei der Rentenbankkasse in Berlin, Klosterstr. 7b. Preuss. 3½ % Rentenbriefe in Stücken à M. 30, 75, 300, 1500, 3000. Zs.: 1./4., 1./10. oder 1./7., 2./1. Tilg.: ½ % mit Zs.-Zuwachs durch halbj. Verl. im Mai und Nov. oder Febr. und Aug. zum nächsten Coup.-Termin; Verstärkung der Tilg. picht vorgesehen. 4 % Kur- u. Neumärk. Rentenbriefe. Bis 1./4. 1907 ausgegeben M. 82 242 315, am 1./4. 1907 noch unverl. in Umlauf: M. 36 216 705. Kurs Ende 1890–1906: 102, 101.90, 102.80, 103.20, 105, 104.90, 104.20, 104, 102.60, 100.90, 100.60, 103.70, 103.40, 103.60, 103.10, 102.10, 101 %. Notiert in Berlin. 3½ % Kur- u. Neumärk. Rentenbriefe. Bis 1./4. 1907 ausgegeben M. 2 961 555, davon noch unverlost in Umlauf am 1./4. 1907: M. 2 748 075. Kurs Ende 1892–1906: 98,80, 99, 101.40, 102.40, 100.60, 100.40, 99.20, 94.90, 95.25, –, –, 100.40, 99.80, 99.20, 96.60 %. Notiert in Berlin. 4 % Ost- u. Westpreuss. Rentenbriefe. Bis 1./4. 1907 ausgegeben M. 57 075 480, davon unverl. in Umlauf 1./4. 1907: M. 30 662 530. Kurs Ende 1890–1906: 102, 101.90, 102.80, 103.10, 105, 105, 104.20, 103.60, 102.60, 100.90, 100.60, 103.90, 103.10, 103.60, 102.90, 101.75, 101 %. Notiert in Berlin, Königsberg i. Pr. 3½ % Ost- u. Westpreuss. Rentenbriefe. Bis 1./4. 1907 ausgegeben M. 28854 675, unverlost in Umlauf am 1./4. 1907: M. 26 340 900. Kurs Ende 1893–1906: 96.40, 101.40, 102.40, 100.6,, 100.70, 99.20, 94.75, 95.25, 97.90, 99.70, 99.75, 99.90, 99.10, 96.50 %. Notiert Berlin, Königs- berg i. Pr. 4 % Schles. Rentenbriefe. Bis 1./4. 1907 ausgegeben M. 110 011 350, unverl. in Umlauf 1./4. 1907: M. 22 175 970. Kurs Ende 1890–1906; 102, 102.10, 102.80, 102.80, 105, 104.90, 104,20 103.60, 102.40, 100.90, 100.70, 103.25, 103.10, 102.70, 102.60, 101.70, 101 %. Notiert Berlin, Breslau. 3½ % Schles. Rentenbriefe. Bis 1./4. 1907 ausgegeben M. 6 528 120, unverl. in Umlauf 1./4. 1907: M. 5 877 660. Kurs Ende 1894–1906: 101.40, 102.40, 100.60, 100.50, 99.40, – 95.50 –, 99.75, –, 99.90, 99.40, 97 %. Notiert in Berlin. In Breslau Ende 1899–1906: 95.25, 95.0, 99.50, 99.80, 100.50, 99.40, 98.90, 97.25 % = 3 ―――