46 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. reinertrages ohne weitere Wertsermittelung erfolgen. Die sämtl. Ostpr. Pfandbr. habe gleiche Vorrechte. Ein Unterschied nach der Grösse der Art der beliehenen Grundstück. besteht nicht. Die Sicherheit der Ostpr. Pfandbr. gründet sich: a) auf den gleichen Betrig erststelliger, auf Grund der Landschafts-Ordn. v. 7./12. 1891 ausstehender Hypoth.-Forder b) auf die Generalgarantie der 15 047 landschaftl. beliehenen Güter und aller bepfandbris. fungsfähigen – sie mögen bepfandbrieft sein oder nicht — adligen, köllmischen u. zu gleichen Rechten besessenen Landgüter des Landschaftsbezirks einschliesslich der staatl. Domänen und Forsten, c) auf die Sicherheits-F. der Ostpr. Landschaft. Die Pfandbr. gehören zu den. jenigen Papieren, in welchen Mündelgelder angelegt werden können. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1906: M. 356 786 850 in Stücken à M. 100, 200, 300 500, 600, 1000, 2000, 3000, 5000 und à Thlr. 25, 50, 100, 200, 300, 500, 1000. Es existieren noch alte 3½ % auf Pergament ausgefertigte Pfandbr. mit Benennung des Gutes. Dieselben werden kostenfrei gegen neue 3½ % Pfandbr. eingetauscht, weitere M. 50 000 000 zugelassen an der Berliner Börse im März 1905. Kurs Ende 1890–1906: 96.60, 94.80, 96.25, 96.60, 101.30, 100.40, 100.20, 100.30, 99.50, 94.70, 94.50, 97.60, 99.30, 99.40, 98.80, 98.75, 96.60 %. Notiert Berlin, Königs. berg i. Pr. 3 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1906: M. 19 316 300 in Stücken à M. 100, 200, 50. 1000, 2000, 5000, weitere M. 5 000 000 zugelassen an der Berl. Börse im März 1905. Kurs Ende 1895–1906: 95.80, 93.60, 92, 90.20, 86.40, 84.60, 87.50, 88.90, 89.80, 88.10, 86.80, 85.20%, Notiert in Berlin, Königsberg i. Pr. 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1906: M. 38 873 500 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000. Eingeführt in Berlin und Königsberg i. Pr. am 2./8. 1900: M. 10 000 000 zu 99.75 %; weitere M. 10 000 000 eingeführt im Okt. 1900, weitere M. 20 000 000 im Jan. 190J u. fernere M. 5 000 000 im Mai 1902. Kurs Ende 1900–1906: In Berlin: 101, 102.80, 104.75, 103.40, 104.90, 105.20, 105 %. – In Königsberg i. Pr.: 100.80, 103, 104.80, 105.40, 105.25, 106, 105 %. Tilg.: Eine regelmässige Künd. findet nicht statt. Die Pfandbr. für den landschaftl. Tilg.-F. sind zum Tageskurse anzukaufen. Nur wenn der Kurs der Pfandbr. sich über 102 % hält, darf Künd. der in diesem Falle durch Ausl. zu bestimmenden Pfandbr. gegen Zahlung von 102 % erfolgen. Eine solche Ausl. von Pfandbr. hat seit 1871 nicht stattgefunden, Die Inhaber der zur Rückzahlung gekündigten Pfandbr. erhalten nach Ablauf von 3 Monaten von dem Fälligkeitstermine ab jährl. 2 % Deposital-Zs. bis zur Verj. Zum Zwecke der Konversion der Pfandbr. ist die Landschaft berechtigt, eine Künd. der Pfandbr. gegen Barzahlung nach dem Nennwerte vorzunehmen, jedoch ist hierzu ein Beschluss des General-Landtags, welcher der königl. Genehm. bedarf, erforderlich. Zs.: 2./1., 1./7. Zahlst. für alle Zs.-Scheine: General- Landschaftskasse zu Königsberg i. Pr., Reichsbank in Berlin und alle Reichsbank-Haupt- u. Nebenstellen mit Ausnahme der Reichsbank-Hauptstelle zu Königsberg i. Pr. Verj. der Zs- Scheine in 4 Jahren, vom 31./12. des Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. Die nachträgliche Auszahlung verjährter Zs.-Scheine kann in einzelnen Fällen aus be— sonders beachtenswerten Rücksichten durch die Gen.-Landschafts-Direktion bestimmt werden. Pommersche Landschaft in Stettin. General-Landschaftsdirektion in Stettin, Landschafts-Departementsdirektionen in Anklam, Stargard i. Pomm., Treptow a. R. und Stolp i. Pomm. Errichtet: Im Jahre 1781, neues Reglement durch Allerh. E. genehmigt am 20./11. 1880 mit den Nachträgen vom 27./12. 1899 u. 4./4. 1900. Zweck: Die Pommersche Landschaft hat den Zweck, den Besitzern sämtl. bepfand. briefungsfähigen Güter in Pommern durch Bewilligung von Pfandbr. einen dauernden und besonders gewährleisteten Realkredit zu gewähren. In N eu-Vorpommern und Rügen gehören dem Verbande der Pommerschen Landschaft nur die wirklich landschaftlich beliehenen Güter an. Die Güter der Kreise Dramburg und Schivelbein, welche früher zur Mark gehörten, sind im Kreditverbande der Neumärkischen Ritterschaft verblieben. Die Beleihung erfolgt bis zu des Taxwertes. Die alten, mit Gutsnamen versehenen Pfandbr. können kostenlos in neue umgetauscht werden. Stücke à M. 75, 150, 300, 1500, 3000; früher à Thlr. 25, 50, 75, 100, 125, 150, 200, 250, 300, 400, 500, 600, 625, 700, 800, 900, 1000. Zufolge Beschl. des engeren Ausschusses vom 28. Nov. 1895, bestätigt am 6. Febr. 1896, werden fortan auch Stücke zu M. 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000, 10 000 ausgegeben. Zs.: 2 1 17 Tilg.: Die Künd., sofern solche von den betr. Gutsbesitzern bis zum 24./4. bzw. 24./10. beantract werden, erfolgen auf Umtausch bezw. Barzahlung halbjährl. event. in den Monaten Mai ode Juni und Nov. oder Dez. Die zum Umtausch gekündigten Stücke sind bis 2./. 1./7. zum Depositorium der Landschafts-Departementsdirektionen resp. in Anklam, Treptow a. R. und Stolp behufs des zu bewirkenden Umtausches unfrankiert, dagegen d zur Barzahlung gekündigten Pfandbr. frankiert an die General-Landschaftsdirektion in Stettin einzusenden. Beträge von gekünd. Pfandbr., welche länger als 3 Monate unabgehoben geblieben sind, werden von 3 Monaten nach der Fälligkeit ab mit 2 % jährl. Deposital bei ihrer Abhebung ausgezahlt. Zahlst.: Stettin: General-Landsshaftsdirektion; Berlin: F. Krause & Co. zu jeder Zeit; ferner bei den Departementskassen zu Anklam, Treptow a. R. und Stolp vom 1. bis einschl. 8./7, und vom 2. bis einschl. 9./1. Die Pfandb. gehören zu denjenigen Papieren, in welchen Mündelgelder angelegt werden können.