Republik Cuba. 201 das Recht, nach dem 7./9. 1919 eine verstärkte Tilg. mit 6 monat. Frist eintreten zu lassen. Macht die Reg. von diesem Recht der verstärkten Tilg. vor dem 7./3. 1932 Gebrauch, so sind die Stücke mit 102.50 % zurückzuzahlen. Sicherheit: Kapital u. Zs. der Anleihe sind von der chines. Reg. bedingungslos garantiert; ferner ist die Anleihe speziell durch ein erstes Pfand auf alle Ländereien, rollendes Material, Gebäude, Eigentum mit der Fracht u. den Einnahmen der Eisenbahnlinie, welche von Canton nach Kowloon gebaut werden soll, sichergestellt. Als Pfandhalterin dient die British and Chinese Corporation Ld. Zahlst.: London: Hongkong and Shanghai Banking Corporation. Zahlung der Zs. u. des Kapitals frei von allen chines. Steuern u. Abgaben in £. Aufgelegt in London 26./4.–30./4. 1907 zu 100 %. 4 % Chinesische Kriegs-Entschädigung v. 29./5. 1901. Haikuan-Taéls 450 000 000 eingeteilt in 5 Serien, Serie A Taäls 75 000 000, Serie B Taéls 60 000 000, Serie C Taéls 150 000 000, Serie D Taéls 50 000 000, Serie E Taéls 115 000 000. Zs.: 1./1., 1./7. Zahlung v. Zs. u. Kapital in Gold oder zu dem jeweiligen, an den verschiedenen Fälligkeitsterminen bestehenden Wechselkurs. Tilg.: Serie A von 1902 ab, Serie B von 1911 ab, Serie C von 1915 ab, Serie D von 1916 ab, Serie E von 1931 ab bis 1940. Sicherheit: Zur Sicherheit für die Bons werden folg. Einkünfte angewiesen: 1) der aus den Erträgen der kaiserl. Seezölle nach Zahlung der Zs. u. der Amort.-Raten der früheren durch diese Erträge gesicherten Anleihen übrig bleib. Rest. Diese Erträge sollen dadurch vermehrt werden, dass die jetzt bestehenden Zolltarif- sätze für die Seeeinfuhr auf 5 % des wirklichen Wertes erhöht werden. Von dieser Erhöhung werden auch die Artikel betroffen, die bis jetzt zollfrei eingingen, mit Ausnahme jedoch von Reis, Getreide u. Mehl fremder Herkunft, sowie von gemünztem u. nicht gemünztem Gold u. Silber; 2) die Erträgnisse der durch die Kaiserl. Seezollverwaltung in den offenen Häfen verwalteten inländischen Zollämter; 3) die gesamten Erträge der Salzabgabe, soweit dieselben nicht bereits für andere fremde Anleihen angewiesen sind. Der Dienst' der Schuld hat seinen Sitz in Shanghai und wird in folgender Weise gehandhabt werden: Jede Macht wird sich durch einen Delegierten in einer Kommission von Bankiers vertreten lassen. Diese Kommission wird beauftragt werden, den Betrag der Zs. u. der Amort.-Zahlungen, der ihr durch die zu diesem Zwecke bestimmten chines. Behörden ausbezahlt wird, in Empfang zu nehmen, unter die Interessenten zu verteilen und darüber Quittung zu leisten. Die chines. Reg. wird dem Doyen des diplomatischen Korps in Peking ein Pauschal-Bon aushändigen, der später in einzelne Abschnitte zerlegt werden wird, die mit der Unterschrift der zu diesem Zwecke bestimmten Delegierten der chines. Reg. zu versehen sind. Diese Zerlegung u. alle weiteren Geschäfte, welche sich auf die Ausstellung der Schuldtitel beziehen, werden von der obengenannten Kommission gemäss den Vorschriften, welche die Mächte ihren Ver- tretern zukommen lassen werden, ausgeführt werden. Der Ertrag der Einkünfte, die für die Zahlung der Bons angewiesen sind, soll monatlich an die Kommission abgeführt werden. Republik Cuba. Staatsrechtliche Verhältnisse: Nachdem Cuba seit seiner Entdeckung ununterbrochen in span. Besitz gewesen war, wurde es infolge des span.-amerikan. Krieges am 10./12. 1898 auf Grund des von den Friedensbevollmächtigten in Paris geschloss. definitiven Vertrages von Spanien losgelöst und gelangte in engen Anschluss an die Vereinigten Staaten von Amerika. Am 21./2. 1901 wurde von den zu diesem Zweck delegierten Volksvertretern eine neue Verfassung angenommen, nach welcher Cuba die Form einer selbständigen Republik erhielt. Die gesetz- gebenden Körperschaften der Ver. Staaten von Amerika nahmen am 2./3. 1901 ein Gesetz an, wodurch der Präsident der Ver. Staaten ermächtigt wurde, die Reg. der Insel dem cubanischen Volke zu übergeben, sobald Cuba sich unter anderem verpflichtet habe: 1. Keinen Vertrag mit irgend einer ausländischen Macht zu schliessen, der seine Unabhängigkeit gefährden könnte; 2. keine Anleihen aufzunehmen, zu deren Verzinsung und Tilg. die ordentl. Ein- nahmen der Reg. nach Abzug der laufenden Ausgaben nicht ausreichen; 3. der Reg. der Ver. Staaten von Amerika ein Interventionsrecht einzuräumen, zum Schutze der Un- abhängigkeit Cubas und zur Aufrechterhaltung einer für die Sicherheit von Leben, Eigentum und persönl. Freiheit ausreichenden Regierungsgewalt; 4. den Ver. Staaten von Amerika die Benutzung von Kohlen- und Flottenstationen zu gestatten. Diese Verpflichtungen wurden àam 12./6. 1901 von Cuba übernommen und bilden jetzt einen Teil der cubanischen Verfassung. Am 24./2. 1902 erfolgte die Wahl des Präsidenten und des Vice-Präsidenten der Republik und am 20./5. 1902 wurde die Herrschaft über die Insel der neugebildeten cubanischen Reg. förmlich übertragen. Schulden der Republik: In Gemässheit der Bestimmungen der Verfassung erkennt die Republik Cuba nur solche Schulden und Verpflichtungen an, die in gesetzmässiger Weise die Zwecke der Revolution von den Befehlshabern der Befreiungsarmee zwischen dem 24./2. u. dem 19./9. 1895 kontrahiert wurden, u. ferner diejenigen Schulden u. Verpflichtungen, welche die Revolutions-Reg. selbst oder durch ihre gesetzmässigen Vertreter im Auslande später eingegangen ist. Diese Schulden und Verpflichtungen sollen durch den Kongress ebrüft werden und dieser hat darüber zu befinden, welche von ihnen als gesetzmässig be- trachtet und bezahlt werden sollen. Die anlässlich des Befreiungskrieges entstandenen Ver- Pflichtungen an die Armee und an Civilpersonen werden voraussichtlich im ganzen Gold § 65 000 000 span. Währung (= ca. $ 59 000 000) nicht übersteigen. Ausserdem hat die