Grossherzogtum Luxemburg. – Vereinigte Staaten von Mexiko. Die obigen Anleihen, welche in £ emittiert sind, sind nach der neuen 69.76 == £ I umgerechnet. B. Innere Schuld.: 229 Relation von 3 % konsolidierte Anleihe von 188?99....... $ 46 635 700 5 % amortisable Anleihe, I. Serie „ 19 368 600 5 % „ II. „ „ 19 257 400 5 % 5 III. „ „ 19 505 600 5 % I„ „ 19 668 300 5 % %. „ 6 411 600 verschiedenle Eisenbahn-Bonds und Zertifikate 44 900 Sa. $ 130 892 100 Budget 1893/94: Einnahmen $ 41 300 000, Ausgaben $ 44 634 793 „ 1894/95: „43 074 052, 3 „45 610 280 1895/96: 5 „44 077 522, „46 069 413 5 1896/97: 8 „46 101 825, 5 „ 47 554 926 1897/98: 3 „49 967 900, „ „ 50 581 983 1898/99: 3 „52 109 500, 3 „ 52 672 448 „ 1899/1900: 3 „ 54 913 000, 9 „56 028 629 „ 1900/1901: 5 „58 234 000, 5 „ 58 940 896 „ 1901/1902: „ „61 694 000, 5 „ 62 275 101 „ 1902/1903: „64 823 400, „ 64 738 816 „ 1903/1904: 5 „67 959 000, 5 „67 597 097 „ 1904/1905: „79 965 000, 3 „79 562 157 „ 1905/1906: „88 104 000, „ „85 474 316 „ 1906/1907: 5 „90 073 500, 3 „89 897 398 „ 1907/1908: „98 835 000, 3 „92 966 595 Abrechnung 1895/96: Einnahmen $ 50 521 470, Ausgaben $ 45 070 123, Überschuss $ 5 451 347 ....... „ 51 500 628, 0 „48 330 505, 3 „3 170 123 3 1897/98: 5 „ 52 697 984, „ „51 815 285, 5 „ 882 699 3 1898/99: 5 „ 60139 213 3 „53 499 542, 5 „ 6 639 671 „ 1899/1900: 3 „ 64 261 076, 5 „57 944 688, „ 6 316 389 „ 1900/1901: „ 62 998 805, 3 „59 423 006, 3 Ö 3 575 799 „ 1901/1902: „ 66 147 048, 5 „63 081 514, 3 „ 3 065 535 „ 1902/1903: „ 76 023 416, 5 68 222 522, „ 7 800 894 „ 1903/1904: „ 86 473 801, „76 381 643, „10 092 158 „ 10904/1905: „ „ 92 083 887, 5 „79 152 796, 5 „12 931 091 „ 05/1906 „101 972 624, „79 466 912, „22 505 712 Währungsreform. Der Erlass v. 25./3. 190 gestaltung der Währung auf Grund der ihr am = fügt, bestimmt, dass das neue Gesetz bereits am v. 16./4. 1905 die Zulassun wstellen ist. Die wichtig Mexikos wird durch herige Silberpeso mit 24, 43 Teingold. Art. 2. Der Peso v und 5 geprägt, für Silbermünz 5 Centavos aus Nickel, 2 und 1 Centavos aus 75 Cen 88 g en in Stücken vo 77 5, mit we Bronze. lchem die mexikan. Reg. die Neu- 12. 1904 erteilten Gesetzesvollmacht ver- 1./5. 1905 in Kraft tritt, dass aber schon g von Edelmetallen behufs Ausmünzung für Privatrechnung ein- sten Bestimmungen des Gesetzes sind: Art. 1. Die Münzeinheit tigramm Feingold unter dem Namen Peso dargestellt. Der bis- Feingehalt wird gesetzlich gleichgestellt den 75 Centigramm on 100 Centavos wird für Goldmünzen in Stücken von 10 n 1 Peso, 50, 20 und 10 Centavos, ferner Art. 3. Die Goldmünzen bestehen Von den Silbermünzen werden die Peso-Stücke aus 300/1000 Feingold und 10000 Kupfer. 002 /000 Feinsilber und 97 /1000 Kupfer enthalten; die kleineren Silbermünzen bekommen mur 00/1000 Feinsilber. Art. 9. Das Prägerecht wird ausschliessl. der Reg. gewährt; alle Drivaten Prägerechte hören auf zu bestehen. Art. 17 ermächtigt den Schatzsekretär, aus- schliessl. für Ausfuhrzwecke alte Pesos (Prägestempel aus der Zeit vor 1898) herstellen zu lassen. Art. 20 u. folg. geben den Goldmünzen und den 1 Peso-Silbermünzen unbegrenzte Zahlkraft; die kleineren Silbermünzen sind bis zu 20, die Nickel- und Bronzemünze bis a 1 Peso zulässig; ausländische Münzen haben keinen gesetzl. Kurs, soweit nicht aus- drücklich das Gesetz anders bestimmt. Diese Vorschriften werden als unwiderruflich be- zjeichnet, so dass jeder Vertrag für null und nichtig erklärt wird. Zu Lasten des Staates sind die alten Goldmünzen „sowie die unbrauchbaren Silberpesos einzuziehen. Art. 27 u. folg.: Lin zu schaffender Bestand soll hauptsächl. die Einführung des Münzumlaufes erleichtern. Er ist voöllig getrennt von den anderen Staatsbeständen zu verwalten. Ihm hat der Schatz- ekretär 10 oder nach seiner Wahl 15 000 000 Pesos als Grundkapital zu überweisen, ferner die Etatsbeträge für Umprägungen sowie den Münzgewinn, den Nutzen aus Währungs- geschäften im Auslande, endlich den aus Münzprägungen für Ausfuhrzwecke. Der im Aus- and anzulegende Teil dieses Bestandes soll bei ersten Banken hinterlegt werden; der im mande verbleibende Teil soll ausschliessl. in Gold- oder in Silbermünzen oder Münzbarren dstehen, unter Ausschliessung von Papiergeld; er ist dem Banco Nacionale anzuvertrauen bder einem anderen erstklassigen Kreditinstitute. Der Bestand soll Silbermünzen nur her- zeben gegen Goldmünzen oder gegen gleichwertige andere Silbermünzen, um damit Gold- lapflichtungen im Auslande zu decken, oder für Ausfuhrzwecke. Eine Übergangsbestimmung