Kaiserreich Russland. N 59 Deutsche Vereinsbank. Zahlung der Zs. und der verl. Stücke ohne jeden Abzug in Deutsch- land in Mark zum festen Umrechnungskurse von Lei 100 = M. 81. Die Anleihe wurde zum grösseren Teil zum Umtausch gegen die gekünd. 5 % inneren Anleihen der Stadt Bukarest vom Jahre 1882/83 u. 1890 verwendet, der Rest wurde zur Bar-Subskription am 18./8. 1898 in Berlin u. Frankf. a M. zu 98.25 % gestellt. Kurs Ende 1898–1906: In Berlin: 98, 91, 84.50, — l. 84.60), 93.25 kkl. 93.50), 93.75 (kl. 94.50), 94.30, 96.50, 98.25 %. –— In Frankf. a. M.: 97.50, 93, 86, 65, 93, 94.50, 94, 97, 98.30 %. Usance wie Anleihe von 1895. Verj. der Zinsscheine in 5 J., der verl. Stücke in 30 J. n. F. Bemerkung: Die Originalstücke über 1000 Lei Gold = M. 810 und 5000 Lei Gold — M. 4050 der Bukarester 4½ % Stadt-Anleihe von 1898 enthalten einen Druckfehler, indem im Text der Betrag der Stücke bei der Wiederholung in Buchstaben statt mit den obigen Summen irrtümlich nur mit 5000 Lei Gold = M. 4050 bezw. 1000 Lei Gold = M. 810 an- gegeben ist; dieser Druckfehler ist durch einen am Schlusse des Anleihetextes erfolgten Aufdruck berichtigt worden. Nur solche Stücke, welche den roten Berichtigungsaufdruck tragen, sind lieferbar. Kaiserreich Russland. Münzreform: Die Reform des russischen Geldwesens ist im Jahre 1899 vollendet worden. Ein Kaiserlicher Befehl vom 3. Jan. 1897 verlieh dem gleichberechtigten Umlaufe der Kreditbillets neben der Goldmünze Gesetzeskraft, während ein Befehl vom 29. Aug. 1897 feste Grundlagen für die Ausgabe von Kreditbillets seitens der Reichsbank gegen Gold- deckung schuf; hiernach darf bis zum Betrage von Rbl. 600 000 000 Kreditbillets die Hälfte derselben ohne Golddeckung ausgegeben werden, über diesen Betrag hinaus müssen alle weiteren Banknoten voll in Gold gedeckt sein. Durch die behufs weiterer Ausgestaltung dieser Gesetze erfolgten Befehle vom 14./11. 1897 wurden Ausprägungen einer Goldmünze von 5 Rbl. im Werte eines Dritteils des Imperials angeordnet und die Kreditbillets für ein- lösbar gegen Goldmünze erklärt. Auf Grund dieser Bestimmung ist der Wert der neuen Goldmünze und der Kreditbillets in Rubeln zu einem Fünfzehntel des Imperials festgesetzt und dadurch der Rubel mit einem Feingehalt von 17,424 Doli Gold als russische Münz- einheit erklärt worden. Somit ist der Rubel aus einer unbestimmten, schwankenden Grösse zu einem festen Wertmassstab geworden, gleich den Münzeinheiten der übrigen Staaten mit normaler Währung. Durch Befehl vom 27./3. 1898 wurde angeordnet, dass der gesamte Zahlungsverkehr in Russland von dieser Zeit an in Rubel = ¼ Imperial bewerkstelligt werden solle, ferner als Maximalgrenze für die Ausprägung von Silbermünzen ein Betrag festgesetzt, welcher gleichkommt dem dreifachen der russischen Bevölkerung und als Höchstbetrag für die obligator. Annahme von Silbermünzen im Privatverkehr HRbl. 25 festgesetzt. Das Münzgesetz vom 7./19. Juni 1899 schliesst den gesetzgeberischen Teil der im jahre 1895 begonnenen Währungsreform ab. Das Gesetz bestätigt die reine Goldwährung. Die Münzeinheit ist der Rubel, welcher 17, 424 Doli = 0,774234 g Feingold enthält. Der Rubel ist in 100 Kopeken eingeteilt. Goldmünzen werden in Stücken zu 15, 10, 7½ u. 5 Rbl. geprägt. Die Goldmünzen enthalten 900 Teile Feingold und 100 Teile Kupfer und haben folgendes Feingewicht: Das 15-Rubelstück 2 Solotnik 69,36 Doli, das 10-Rubelstück 1 Solotnik 78,24 Doli, das 7½-Rubelstück 1 Solotnik 34,68 Doli, das 5-Rubelstück 87,12 Doli, das Rauh- gewicht der Goldmünzen beträgt bei den 15-Rubelstücken 3 Solotnik 2,4 Doli, bei den 10-Rubelstücken 2 Solotnik 1.6 Doli, bei den 7½-Rubelstücken 1 Solotnik 49,2 Doli, bei den 5-Rubelstücken 1 Solotnik 0,8 Doli. Silbermünzen werden in Stücken zu 1, ½ und Rbl. mit einem Feingehalte von 90 % 000o-Und zu 20, 15, 10 und 5 Kop. mit einem Feingehalte von 590 1000 geprägt. Die Prägung von Silbermünzen erfolgt ausschliesslich für Rechnung des Staates, das Silber hat also nur den Charakter von Scheidemünze. Die vollwertigen Silber- münzen (mit 50% 00 Feingehalt) müssen bis zu 25 Rbl., die minderwertigen nur bis zu 3 Rbl. angenommen werden; von den Staatskassen dagegen werden diese Münzen in jedem Betrage urgenommen und zwar bei allen Zahlungen mit Ausnahme der Zollgefälle, deren Entrichtung in Silber- und Kupfermünze nur bis auf die im Zollreglement angegebenen Beträge zulässig ist. Bei den aus früherer Zeit stammenden und auf Metallrubel resp. Rubel Gold lautenden Staatsanleihen und Zalilungsverbindlichkeiten sind die Kapitalbeträge und zu leistenden Zahlungen mit dem anderthalbfachen Betrage ihres Nennwertes umzurechnen. Die auf Grund des Gesetzes vom 17. Dez. 1885 ausgeprägten Imperiale (10 Rubel) und Halbimperiale (5 Rubel) werden von den Staatskassen zu folgendem Werte angenommen: ie Imperiale zu 15 Rbl., die Halbimperiale zu 7½ Rbl., falls das Gewicht solcher Imperiale nicht weniger als 3 Solotnik 1 Doli, das der Halbimperiale nicht weniger als 1 Solotnik 48 Doli beträgt. Imperiale und Halbimperiale, welche dieses Passiergewicht nicht erreichen, vowie auch Goldmünzen älterer Prägungen aus der Zeit vor 1885 werden von den vom Finanzminister bezeichneten Kassen nach dem Werte des in ihnen enthaltenen Feingoldes angenommen. XVII*