Italienische Eisenbahnen. 389 Italienische Eisenbahnen. 0 0 = 0 0 7* Italienische Meridional-Eisenbahn-Gesellschaft (Societa Italiana per le Strade ferrate Meridionali), Florenz. Gegründet: 18./9. 1862. Dauer der Ges. bis 31./12. 1966. Zweck: Nach dem Beschluss der ausserord. G.-V. v. 26./4. 1906 ist der Zweck der Ges.: Bau u. Betrieb von Eisenbahnen u. Wasserkräften, Herstellung von Eisenbahnmaterial sowie Ausführung von öffentlichen Arbeiten jeder Art. Rückkauf seitens der Regierung: Durch das Gesetz v. 22./4. 1905 hat das italien. Parla- ment beschlossen, dass der Betrieb der dem Staate gehörigen Linien mit dem 1./7. 1905 von der Regierung selbst übernommen werde. Auf Grund eines zwischen der Regierung u. der Ges. zustande gekommenen Kompromisses hat die Regierung an die Ges. folgende Zahlungen zu leisten: 1) Rückzahlung der im Jahre 1885 für das Betriebsmaterial seitens der Ges. ge- zahlten Summe Lire 115 000 000, 2) Rückzahlung für von der Ges. in den Jahren 1900–1 905 gemachte Anschaffungen Lire 64 000 000, zus. Lire 179 000 000. Ausserdem hat die Ges. an sonstigen Forderungen noch Lire 16 000 000, wogegen die Regierung von der Ges. Lire 19 000 000 zu fordern hat. Der Gesetzentwurf, welchem dieser Kompromiss zugrunde lag, erhielt zunächst nicht die Genehmig. der italienischen Abgeordnetenkammer, da über die Höhe der Forderungen der Ges. eine Einigung nicht erzielt werden konnte; jedoch wurde die Regie- rung seitens der Kammer ersucht, für die Zahlung der nicht umstrittenen Beträge Sorge zu tragen. Den grösseren Teil ihrer Forderungen an den Staat, nämlich Lire 94 750 000, erhielt die Ges. nicht in bar, sondern in 3.65 % Eisenbahn-Zertifikaten, die spätestens bis 1./7. 1946 zu tilgen sind. Auf das Ankaufsrecht der Meridionalbahnen hatte der Ministerrat am 17./5. 1905 verzichtet; dieselben wurden von der Ges. weiter betrieben. Am 26./3. 1906 jedoch wurde seitens der italien. Regierung u. der Vertreter der Ges. eine Konvention be- züglich des Rückkaufs der Meridionalbahnen u. der gegenseitigen Abrechnung bis zum 30./6. 1906 unterzeichnet, welche von der ausserord. G.-V. v. 26./4. 1906 genehmigt wurde. Nach derselben sollte die Ges. schon am 1./7. 1906 ihre sämtl. Linien mit dem gesamten Roll- u. Betriebsmaterial dem Staate abtreten u. als Abfindung hierfür v. 1./7. 1906 bis 31./12. 1966 in 2 Halbjahrsraten jährlich Lire 39 716 527 (Lire 30 500 000 für das alte, Lire 9 053 689 für das neue Netz u. Lire 162 838 für die Benutzung der Po-Brücke bei Mezzanacorti) erhalten. Der Gesetzentwurf, welchem diese Konvention zugrunde liegt, ging der ital. Abgeordnetene kammer im April 1906 zur Beratung zu; durch die Demission des Ministerium Somnino wurden die Verhandlungen zunächst unterbrochen. Am 9./6. 1906 einigte sich das neue Ministerium Giollitti mit der Dir. der Ges., vorbehaltl. der Zustimm. der Aktionäre, dass die Trist zum Rückkauf der Meridionalbahnen u. der gegenseit. Abrechn. des adriat. Netzes bis zum 31./12. 1906 verlängert werde u. dass die Übernahme der Linie 1./1. 1907 geschehe. Am 25./6. 1906 nahm der italien. Parlamentsausschuss mit geringen Abänderungen den Gesetzentwurf an, und am 7./7. 1906 wurde seitens der Kammer der Rückkauf auf Grund des abgeänderten Gesetzentwurfes endgültig beschlossen. Die Ges. erhält vom Staate bis Ende 1966 eine Annuität von Lire 30 000 000 für das alte und Lire 9 050 000 für das neue Netz; ausserdem für die Benützung der Po-Brücke bei Mezzanacorti bis 1954 eine Annuität von Lire 162 838. Die ausserordentl. G.-V. v. 25./8. 1906 genehmigte die Rückkaufsbedingungen und beschloss, nicht in Liquidation zu treten, sondern sich neuen industriellen Unternehm. zuzuwenden. Bisher hat sich die Ges. an folgenden Unternehmungen finanziell mit Lire 15 000 000 beteiligt, an der Eokomotivfabrik Ernesto Breda, an der Ges. für die Ausnutzung der Wasserfälle am Adamello in der Val Camonica, an der Akt.-Ges. Larini Nathan für Fabrikation von Maschinen und Eisenbahnbedarf in Mailand u. an der Gesellschaft für die Ausnutzung der Wasser- kräfte des Cellina in Venetien. Kapital: Lire 240 000 000 in Aktien à Lire 500, 2500, 5000, davon sind Lire 30 000 000, welche von der Ges. selbst aus nicht verteilten Div. und nicht zurückgestellten Reserven beglichen wurden, nicht zur Ausgabe gelangt, sondern im Portefeuille der Ges. geblieben; es sind daher in Umlauf Lire 210 000 000. Zum A.-K. treten noch Lire 20 000 000 Kapital, welche der Ges. vom Staate in geleisteten Arbeiten u. Domänengütern überlassen wurden. Zs.: Halbjährl. Coup. à 5 % am 1./1., 1./7.; am 1./7. erfolgt die Zahlung der Super-Div. Tilg.: Die Amort. des A.-K. erfolgt mittels jährl. im Dez. stattfindender Ausl. und im Jan. darauf stattfindender Einlösung zum Nennwerte mit der Massgabe, dass das gesamte A.-K. 2 Jahre vor Ablauf der Konc.-Dauer amortisiert ist. Die Inhaber der zur Einlösung ge- langenden Aktien erhalten dafür Genussscheine, welche für die Dauer der Konc. zum Bezuge der Div. über 5 % berechtigen. Verlost Ende 1906; 18 530 Stück, sowie 2930 Stück von den nicht begebenen 60 000 Stück, letztere werden aus einem besonderen Fonds getilgt. Obligationen: 2.4 % (früher 3 %) Oblig. in Serien A–1I eingeteilt. Begeben bis Ende 1906: Lire 918 329 000, davon noch unverl. in Umlauf Ende 1906: L. 828 536 500 in Stücken à Lire 500, 2500, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Verl. am 15./5. per 1./10. bis zum 1./1. 1967. Zahlst.: Berlin: Meyer Cohn; Berlin u. Frankf. a. M.: Deutsche Bank; Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann; ferner in Brüssel, London, Amsterdam, Basel, Genf, Zürich, Wien u. an verschied. ital. Plätzen. Zahlung der Coup. unter Vorlegung der Stücke und unter Abzug verschied. Steuern in Gold. Zahlung der verl. Oblig. mit frs. 500 zum Kurse von kurz Paris. Die Oblig. der Serien F. G, H haben in ihrem Text folg. Erklärung: Bezügl. der Regierungs-