Osterreich-Ungarische Eisenbahnen. 425 der Aktionäre verletzt, aber auch mit der seitens der Reg. seit jeher sowohl ihr, als auch allen übrigen, in gleicher Lage befindl. Eisenb.-Ges. gegenüber eingenommenen Haltung im Widerspruch steht, die Beschwerde an den Verwalt.-Gterichtshof zu ergreifen. Am 9./6. 1903 hat der Verwalt.-Gerichtshof diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Durch die Konversion der 5 % Oblig. im Mai 1903 hat sich die Ges. einen Teil der Kosten des zweiten Geleises beschafft. Am 12./3. 1904 wurden der Ges. gewisse Endtermine für die Legung des zweiten Geleises auferlegt, die sie nicht einhielt. Am 21./3. 1907 wurden durch einen überaus scharfen Erlass neue Termine festgesetzt, und zwar für die Strecke Wien-Stockerau, 26 km (31./12. 1907), Stockerau-Oberhollabrunn, 26 km (31./12. 1907), Oberhollabrunn-Caslau, 227 km (Endtermin für die Vorlegung des Projektes 30./6. 1907), Caslau-Grosswosek, 29 km (31./12. 1907), Grosswosek-Lissa, 30 km (30./6. 1907), Lissa-Schreckenstein, 94 km (30./9. 1908), Schreckenstein-Tetschen, 25 km (30./6. 1907); von diesen 457 km entfallen 323 km auf das Stammnetz u. 154 km auf die Elbetalbahn. Für die übrigen 305 km des Stammnetzes und 170 km der Elbetalbahn liegt ein Auftrag zum Bau oder auch nur zur Vorlegung von Projekten nicht vor. Staatsgarantie: Das Ergänzungsnet:- Lit. B (Elbthalbahn) geniesst keine staatl. Garantie; für das Eisenbahnnetz Lit. A wird vom Staate die Garantie eines jährl. 5 % Reinerträgnisses. in Silber von dem wirklich aufgewendeten und gehörig nachzuweisenden Anlagekapital welches jedoch im Durchschnitte den Nominalbetrag von fl. 985 000 per Meile nicht über- schreiten darf, nebst der erforderl. Tilg.-Quote zugesichert; ausserdem übernahm noch der Staat durch Gesetz v. 19./11. 1885 die Garantie für Zs. u. Tilg.-Quote einer 4 % in 67 Jahren zu tilg. Anleihe von fl. 11 000 000. Der Betrag, welchen die Staatsverwalt. infolge der über- nommenen Garantie zahlt, ist lediglich als ein mit 4 % jährl. verzinsl. Vorschuss zu behandeln. Wenn der Reinertrag der Bahn die garant. Jahressumme überschreitet, ist die Hälfte des Überschusses sogleich zur Rückzahl. des geleisteten Vorschusses samt Zs. an die Staatsverwalt. bis zur gänzl. Tilg. abzuführen; von der anderen Hälfte ist ein von der Staatsverwalt. statuten- mässig zu bestimmender Teil in den R.-F. zu hinterlegen. Forderungen des Staates an solche Vorschüsse oder Zs., welche bis zur Zeit des Erlöschens der Konc. oder Einlösung der Bahn noch nicht bezahlt wurden, sind aus dem noch erübrigenden Vermögen der Ges. zu berichtigen. Staatszuschüsse 1871–1906: K 38 072 787, Zs. hierauf K 39 457 709. Aus dem Überschuss 1890 erhielt der Staat fl. 21 446, 1894 fl. 150 909, 1895 fl. 10 952, 1896 fl. 142 693, 1898 fl. 45 907. 1900 K 122 470, 1903 K 7297, 1905 K 499 072, 1906 K 805 901 zurück, welche an den Zs. ab- geschrieben wurden. Rückkaufsrecht: Die Reg. hat das Recht, nach Ablauf von 30 Jahren vom Tage der Ausstellung der Konc.-Urkunde 8./9. 1868 ab gerechnet, mithin v. 8./9. 1898 ab, die Haupt- bahn Lit. A und v. 25./6. 1900 das Bahnnetz Lit. B einzulösen; durch Vertrag v. 7./5. 1885 wurde der Termin für die Einlösung des Bahnnetzes Lit. A schon auf den 1./1. 1895 datiert. Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährl. Reinerträgnisse der Unternehm. während der der wirkl. Einlösung vorausgegangenen 7 Jahre beziffert, hiervon die Rein- erträgnisse der 2 ungünstigsten Jahre abgerechnet und der durchschnittl. Reinertrag der übrigen 5 Jahre für die Ges. berechnet. Dieser Durchschnittsbetrag, welcher für die Haupt- bahn Lit. A aber nicht weniger als das garant. Reinerträgnis betragen darf, ist der Ges. als Jahresrente in halbjährl. Raten bis zum Ablaufe der Konc.-Dauer zu bezahlen. Bei der Einlösung der Bahn behält die Ges. das Eigentum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehm. gebildeten R.-F. u. der ausstehenden Aktiven, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten u. rücksichtlich erworbenen besond. Anlagen u. Gebäude als Koks- u. Kalköfen, Giessereien, Fabriken von Maschinen oder anderen Geräten, Speicher, Docks, Kohlen- u. anderen Depots, zu deren Erbauung oder Erwerbung dieselbe von der Staatsverwalt. mit dem ausdrücklichen Beisatze ermächtigt wurde, dass sie kein Zugehör der Eisenbahn bilden. Mitte 1905 kündigte die Österr. Regierung die Verstaatlichung an. Kapital: K 72 000 000 = fl. 36 000 000 St.-Aktien (I. Em.) Lit. A u. K 60 000 000 = fl. 30000 000 Aktien Lit. B, davon noch ungetilgt Ende 1906: K 58 077 200 = fl. 29 038 600 in Aktien à K 400 = fl. 200. Die Tilg. des A.-K. erfolgt innerh. der betr. Konc.-Dauer nach den von der Reg. genehmigten Tilg.-Plänen. Die Tilg. der Aktien Lit. A erfolgt durch Verl., die der Aktien Lit. B entweder gleichfalls durch Verl. oder im Wege des börsenmässigen Ankaufs, falls diese Aktien unter dem Nennwerte erhältlich sind; zu diesem Ankauf von Aktien Lit. B kann der ganze auf das betr. Jahr nach dem Tilg.-Plan entfallende effektive Tilg.-Betrag verwendet werden. Die verl. Aktien werden mit dem Nominalbetrage eingelöst u. an ihrer Stelle Genussscheine verabfolgt, welche keinen Anspruch auf die Div. bis zur Höhe von 5 %, im übrigen aber gleiche Rechte wie die Aktien haben, demnach insbes. den Anspruch auf die zur Verteilung gelangende Super-Div., auf den verhältnismässigen Teil des nach Tilg. sämtl. Aktien erübrigenden Vermögens der Ges. und auf das Stimmrecht begründen. Für im Wege des Ankaufs zur Tilg. gelangende Aktien Lit. B werden Genussscheine nicht aus- gegeben. 5 % Prior.-Oblig. I. Em. von 1871 Lit. A. K 88 354 000 = fl. 44 177 000, davon noch in Umlauf Ende 1906: K 9 602 400 = fl. 4 801 200 in Stücken à K 400 = fl. 200. Zs.: 1./3., 1./9. Sicherheit: Die Anleihe ist auf den Linien des garant. Netzes eingetragen. Tilg.: Durch Verl. am 1./9. per 1./3. von urspr. 1874–1951, Verstärk. war nicht vorbehalten; nach den estimm. des Vergleiches v. 28./6. 1904 endigt die Tilg. schon 1935. Der grösste Teil den noch in Umlauf befindl. Oblig. wurde im Mai 1903 im Wege der Abstemp. auf 3½ % frei-