430 Ausländische Eisenbahnen. Privil. österr.-ungar. Staats-Eisenbahn-Gesellschaft, Wien. Gegründet: 1./1. 1855 als k. k. privil. österr. Staats-Eisenbahn-Ges.; Statuten genehmigt durch Kaiserl. Dekret v. 12./1. 1855, Anderungen zum Statut v. 12./2. 1862, 20./9. 1867, 25./7. 1870, 25./1. 1873; neues Statut v. 26./1. 1883 mit Anderung der Firma in „Privil. österr.-ungar. Staatseisenbahn-Ges.“; hierzu Nachträge vom 31./5. 1884, genehmigt durch die ungar. Reg. am 18./8. 1884 und durch die österr. Reg. am 27./10. 1884; vom 9./7. 1891, genehmigt durch die österr. Reg. am 21./1. 1892; ferner vom 25./5. 1892, genehmigt durch die österr. Reg. am 30./7. 1892 und endlich vom 29./5. 1905, genehmigt durch die österr. Reg. am 5./10. 1905. Zweck: Vollendung und Betrieb der durch die Konc.-Urkunde vom 1./1. 1855 und durch spätere Konc.-Urkunden überlassenen Eisenbahnen; Bau, Vollendung und Betrieb aller anderen Eisenbahnen und Verbindungsstrassen, welche in Zukunft von der Ges. durch Konc. erworben, gepachtet oder eingelöst werden; jeder Fahrdienst zu Wasser und zu Lande, welcher in Verbindung mit den der Ges. gehörigen oder durch sie gepachteten Eisenbahnen eingerichtet wird, unbeschadet aller bereits erteilten Privil. und Konc.; Benutzung und Betrieb aller Grundstücke, Forsten, Berg- und Metallwerke, Maschinen- und anderen Fabriken, welche gegenwärtig oder künftig von der Ges. durch Kone. erworben, gekauft oder gepachtet werden. Koncessionsdauer: Bis 31./12. 1965. Kapital: frs. 275 000 000 = K 261 870 967.74, davon noch in Umlauf Ende 1906: frs. 256 863 500 = K 244 600 339 in Aktien à frs. 500. Tilg. der Aktien durch Verlos. im Dez. per 1. Jan. bis 1965. Die Besitzer der verlosten Aktien erhalten Genussscheine, welche die Div. über 5 % gleich den noch nicht getilgten Aktien weiter beziehen. Obligationen: Datum Pfandrechtl. Datum und Zahl Nummer Zinsfuss Emission der Oblig. Rangordnung der Intabulation der Oblig. 3 %¼) I. 1. Juni 1855 1 1 bis 300 000 II. 1. Jan. 1857 2 300 001 „ 363 636 „%. 1. Dez. 1857 3 363 637 „ 463 636 5 IV. 22. Mai 1858 4 463 637 „ 56kè3 636 V. 12. März 1859 5 25 563 637 603 636 VI. 25. Aug. 1859 6 9063 630 5 VII. 4. Juli 1863 7 3 678 637 „ 753 636 5 Erg.-Netz 20. Febr. 1867 8 1 „ 15950 000 5 3 1. Juli 1868 9 150 001 „ 300 000 3 VIII. 1. Okt. 1869 10 753 637 „ 803 083 3 Erg.-Netz 1. Juli 1870 11 300 001 „ 365 000 0 I. 31. Mai 1873 12 5, Nov. 1874 „ 75 000 3 % Erg.-Netz 1. Sept. 1873 13 103 300 001 22 00 IX. 23. Dez. 1874 14 29. Nov. 1874 803 084 „ 9950 486 30 II. Z. 95 591 75 001 „ 155 000 4 % — 31. Jan. 1883 15 23. Jan. 1883 1 „ẽ 225 000 Z. 5458 39 X. 1. Juli 1885 16 22. Juni 1885 950 487 „ 1 138 938 Z. 44 897 Was die Fundierung der einzelnen Oblig. anbelangt, so enthalten die 3 % Oblig. I. und II. Em. die Bestimmung, dass ihnen alle Reinerträge der gesellschaftlichen Bahnen und ausserdem die von der österr. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 10 400 000 gewidmet sind. Die 3 % Oblig. III.–VII. Em. enthalten die gleiche Bestimmung, nur dass die Annuität mit frs. 10 202 400 beziffert wird. In den 3 % Oblig. VIII. Em. ist die Zusicherung die gleiche, jedoch unter Angabe der Annuität mit frs. 13 000 000. In den 3 % Oblig. IX. Em. lautet die Zusicherung, dass neben den Reinerträgen der Bahn die „von der österr. u. ungar. Regierung gewährleistete Annuität von frs. 15 500 000 = öfl. 6 200 000 in Silber gewidmet ist“. Bei den 3 % Oblig. X. Em. figuriert die Annuität nicht mehr mit dem Betrage von frs. 15 000 000, sondern nur noch mit der Angabe von „öfl. 6 200 000 in Silberé, daneben noch , die durch den Ungar. Gesetzartikel X von 1885 bestimmte Erhöhung von öfl. 1 248 000 in Silber“. Die Oblig. des Ergänzungsnetzes enthalten die Bestimmung, dass „zur Einlösung und Zins- zahlung der Anleihen des Ergänzungsnetzes besonders gewidmet sind: 1) die Rein- erträgnisse dieses Netzes; 2) die Garantie der österr. Regierung für die Gesamtverzinsung und Tilg. dieser Anleihen“. In den 4 % Oblig. ist Staatsgarantie nicht besonders er- wähnt. Die 5 % Oblig. I. Em. enthalten die Bestimmung, dass für dieselben „nach vorausgegangener Berichtigung der Verbindlichkeiten aus den bereits bestehenden früheren Anleihen die Reinerträgnisse aller Linien bestimmt sind“. In den 5 % Oblig. II. Em. befindet sich nur der Hinweis darauf, dass die in Österreich gelegenen Linien laut Gesetz vom 19. Mai 1874 nach der Reihenfolge ihrer Em. als Hypothek dienen. 3 Was ferner die Rangordnung im Grundbuche betrifft, so versteht sich von selbst, dieselbe im allgemeinen sich nach dem Zeitpunkte der Eintragungen zu richten hat,