Russische Eisenbahnen. 465 Gewinn-Verteilung: 1) zur Deckung der Zs. u. Amort. der Oblig.; 2) zur Entrichtung des Pachtpreises an die Reg. für die Linien Orel-Griäsi; 3) zur Bildung eines R.-F. durch Abschreib. von 1½ % vom Reingewinn; 4) zur Bildung eines Amort.-F. für die Aktien nach einem von dem Finanzminister zu bestätigenden Tilg.-Plan; 5) zur Auszahl. einer Div. bis Rbl. 9 auf jede nicht amortisierte Aktie; 6) sollte sich nach den erwähnten Abzügen ein Über- schuss herausstellen, so werden 10 % desselben zur Div. der Aktien der Ges. hinzugefügt u. die übrigen 90 % zur Deckung der Schulden an den Staat verwendet. – Falls in irgend einem Jahre die genannten 90 % des Überschusses nach Abzug von Rbl. 9 auf 1 Aktie die Schuld der Ges. an den Staat überschreiten sollte, so wird aus dieser Summe nur der Betrag der Schuld gedeckt, aus dem Ubrigen gelangen 20 % zu gunsten der Aktionäre u. 80 % zu gunsten der Reg. als Teilnahme am Reingewinn der Ges. Wenn in diesem Falle die den Aktionären It. oebenerwähnten Gründen zukommende Summe, ausser den 9 Rbl., mehr als 20 % des ganzen Überschusses des Reingewinnes, nach Abzug der 9 Rbl. auf jede Aktie, ausmachen sollte, so gelangen nur 20 % des Überschusses zu gunsten der Aktionäre, ein möglicher Rest wird zu gunsten der Reg. den benannten 80 % hinzugefügt; 7) sollte keine Schuld der Ges. an den Staat vorhanden sein, so gelangt der Überschuss des Reingewinnés nach Abzug aus dem- selben der 9 Rbl. auf jede Aktie zur Verf. der Reg., welche der Summe (20 %) den Aktionären auszahlt und (80 %) zu ihren gunsten einzieht (Ges. v. 25./3. 1904). Die Summe der zu gunsten der Aktionäre nach diesem Punkt 5 u. 7 wichtigen Auszahlungen wird in folg. Weise verwandt: Zunächst 5 % auf die nicht amort. Aktien u. der Rest gleichmässig auf die nicht amortisierten Aktien und Genussscheine. Dividenden 1893–1905: Rbl. 8.73, 9.50, 9.66, 8.95 /, 8.48, 0, 0, 2, 0, 0, 4.54, 7.60, 6.64 netto P. A. Anmerkung: Für den Dienst der Oblig.-Schuld wurde in den letzten Jahren die Garantie der russischen Reg. nicht in Anspruch genommen. Am 31./12. 1905 betrug die Schuld an die Reg. Rbl. 2 669 033. Warschau-Wiener Eisenbahn in Warschau. Gegründet: Durch den Russ. Staat 1845. Abgetreten an die Privat-Ges. 1857, wobei sich letztere verpflichtet hat, eine das Königreich Polen mit der preuss. Ostbahn, in der Richtung auf Bromberg verbindende Eisenbahn unter der Bezeichnung „Warschau-Brom- berger Eisenbahn“ zu bauen, was durch eine besondere Ges. in den Jahren 1861–62 bewirkt worden ist. – Lt. Allerhöchst am 7./6. 1890 bestätigten Beschluss des Staats- rates, ist die Warschau-Bromberger Eisenbahn mit der Warschau-Wiener Eisenbahn unter der Bezeichnung „Alexandrowoer Strecke“ verschmolzen worden. Kencessionsdauer: Vom 1./13. Okt. 1857 auf 75 Jahre. Statut: Vom 2./6. 1872 mit Nachträgen vom 7./6. 1890 und vom 31./3. 1900. Bahngebiet: Hauptlinie Warschau-Granica 287,744 Werst, Zweigbahn von Zombkowice über Sosnowice nach der preuss. Grenze 16,584 Werst, Zweigbahn Skierniewice-Alexandrowo nach der preuss. Grenze 15 1,299 Werst; Zweigbahn Alexandrowo-Ciechocinek 6,644 Werst, die Strecke Warschau-Kalisch 241 026 Werst. Gesamtlänge des Warschau-Wiener Eisen- bahnnetzes 703,801 Werst. Die Strecke Warschau-Kalisch wurde im Herbst des Jahres 1902 fertiggestellt u. für den provisorischen Betrieb am 1./14. Nov. 1902 eröffnet; der normale Betrieb wurde sodann am 1./14. April 1903 eingerichtet, dieser Zeitpunkt ist demgemäss der durch die Konc. bestimmte Tag der Eröffnung. Rückkaufsrecht des Staates: Die russ. Regierung ist berechtigt jederzeit die Bahn unter 9 9 gt, J) folgenden Bedingungen anzukaufen: als Basis wird die mittlere Reineinnahme der 5 besten unter den letzten 7 Jahren genommen; hiervon sind in Abzug zu bringen: 1) die Annuitäten für die nicht garantierten Oblig.: 2) die Annuität für die garantierten Oblig. VII. Serie; 3) die Hälfte der Annuität für die Oblig. VIII. Serie; 4) der Durchschnitts- betrag des Reingewinnanteils, welchen der Staat aus den Erträgnissen der 5 besten unter den 7 letzten Betriebsjahren erhalten hat; 5) die Annuität für die übrigen zur Zeit des Rückkaufs emittierten Oblig., sowie die jährl. Zahlung der Zusatzrente an den Staat in Höhe von Rbl. 275 000. Die so erhaltene jährl. Rente wird seitens des Staates bezahlt durch die einmalige Zahlung eines Betrages, der, unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 4½ %, der kapitalisierten Rente gleichkommt. Sollte jedoch die Verstaatlichung vor dem 1. Jan. 1915 erfolgen, so wird die Ab- findungsrente unter Kapitalisation derselben zum Zinssatz von 4½ %., genau nach den Grundsätzen der Koncessionsurkunde, der Statuten der Warschau-Wiener Eisenbahn- Gesellschaft und des Allerhöchst am 7. Juni 1890 bestätigten Staatsrats-Beschlusses, und zwar nach der siebenjährigen Zeitperiode von 1893–99, berechnet; ausserdem erhalten die Aktionäre vom Fiskus denjenigen Betrag, welcher dem im Augenblick der Verstaatlichung nicht amortisierten zum Bau und zur Ausrüstung der Kalischer Strecke (ohne Zs. für dieses Kapital hinzuzurechnen) verwendeten Kapital der zweiten Em. in Höhe von Rbl. 12 500 000 entsprechen wird. Sollte jedoch die auf diese Weise berechnete Abfindung sich niedriger herausstellen, als der Betrag, der ihnen zufiele. wenn die Berechnung- mit denselben, bei genauer Anwendung der giltigen Koncessionsurkunde, der Statuten und des Anhanges vom 7. Juni 1890 zur Koncessionsurkunde und zu den Statuten nach der dem Verstaat- Staatspapiere etc. 1907/1908. I. XXX