Schweizerische Eisenbahn. 473 Gellivare Malmfält 596 800, Gewinn auf während 1906 verkaufte u. gelieferte 659 247 750 kg Eisenerz 658 393. — Ausgabe: Div. Unk. u. Löhne 187 866, Royalty an G. E. Broms Erben 169 138, Zs. 718 908, Gewinn 5 412 215. Sa. Kr. 6 488 127. Gewinn-Verwendung: Reingewinn 5 412 215, hierzu Vortrag 228 818, zus. 5 641 033; hiervon 12 % Div. 5 156 250, z. Unterst.-F. 100 000, z. R.-F. 125 000, Stempelkosten bei der Emission neuey Aktien 82 500, bleibt Vortrag Kr. 177 283. Übereinkommen mit der schwed. Regierung. Nachdem das am 8./5. 1906 zwischen der Trafikaktiebolaget Grängesberg-Oxelösund als Hauptaktionärin der Gellivare Malmfält und der Luossavaara-Kiirunavaara Aktiebolag und der schwed. Reg. abgeschlossene Übereinkommen die Genehmigung des schwedischen Reichstages nicht erhalten hatte, brachte die schwed. Reg. am 21./3. 1907 einen neuen Gesetzentwurf betreffend ein Übereinkommen zwischen dem Staate u den norrländischen Erzgesellschaften im Reichstage ein, welcher im Mai 1907 von beiden Kammern des Reichstags angenommen wurde. Die wesentlichsten Bestimmungen des neuen Übereinkemmens sind folgende: Die Luossavaara-Kiirunavaara A.-G. erwirbt das Erzfeld Gellivare von der Gellivare Malmfält A.-G.; ihr A.-K. wird auf Kr. 80 000 000 erhöht, wovon der Staat die Hälfte als Vorz.-Aktien erhält als Ersatz für das Recht an den Gruben, welches nach dem Berggesetz dem Grundeigentumsbesitzer zukommt. Ausserdem erhält der Staat noch von der Luossavaara-Kiirunavaara A.-G. sämtliche Aktien der Mertainen A.-G. auf nom. Kr. 5 000 000 nebst den Einmutungen dieser Ges. u. zweitens das alleinige Recht in Luossavaara zu fördern, in den Jahren 1908–1937 nur für den Bedarf der schwed. Eisen- und Stahl-Industrie. Die Vorz.-Aktien berechtigen zu einer Royalty berechnet auf die Hälfte des geförderten Erzes während der Jahre 1908–1927 im Betrage von Kr. 1 per Tonne Kiirunavaara-Erz u. Öre 50 per t Gellivare-Erz, 1928 –1932 Kr. 1.50 bezw. Öre 75, 1933–1937 Kr. 2 bezw. Kr. 1. Erst nach diesem Jahre sind die Vorz.- Aktien berechtigt, Div. za erhalten u. zwar alsdann mit den Stamm-Aktien zu gleichen Teilen. Die Luossavaara-Kiirunavaara-Ges. erhält also nur noch die Erzfelder Kiirunavaara u. Gellivare. In Kiirunavaara darf die Ges. in der Zeit von 1908 –1932 nicht mehr als im ganzen 75 000, 000 t fördern u. auf der Bahn bis zur Reichsgrenze im Jahre 1908 1 500 000 t befördern. Dieses Quantum darf bis zu 3 300 000 t erhöht werden, doch darf die Erhöhung von einem Jahre zum anderen nie 400 000 t überschreiten. Die Fracht auf dieser Strecke beträgt Kr. 2.64 per t. Auf der Linie Kiirunavaara-Bottnischer Busen darf die Ges. 1 200 000 t zu Kr. 3.48 pro t befördern, doch nur unter der Bedingung, dass der Gesamtexport von Kiirunavaara höchstens 3 500 000 t beträgt. In der Zeit von 1908–1932 ist die Luossavaara-Kiirunavaara-Ges. berechtigt, in Gellivare 18 750 000 t Erz zu fördern u. zu einer Fracht von Kr. 2.75 nach Svartö zu befördern u. zwar in den ersten 5 Jahren bis zu 1 000 000 t jährlich. Ende 1932 ist der Staat berechtigt, die St.-Aktien für einen Betrag zu erwerben, der von einer Kommission nach dem Gewinne der Ges. während der letzten 10 Jahre bestimmt werden soll. Sollte der Staat von diesem Rechte keinen Gebrauch machen, so hat die Luossavaara-Kiirunavaara-Ges. berechtigt von 1933–1937 noch insgesamt 15 000 000 t in Kiirunayaara u. 3 750 000 t in Gellivare zu fördern u. unter obigen Be- dingungen zu befördern. Auch Ende 1942 ist der Staat das Recht zur. Einlösung unter denselben Bedingungen. Die Luossavaara-Kiirunavaara-Ges. darf ferner im Jahre 1907 über das frühere Exportquantum von 1 200 000 t noch 150 000 t auf der Bahn bis zur Reichs- grenze befördern. Die Trafikaktiebolaget Grängesberg-Oxelösund, welche die Majorität der Aktien der Luossavaara-Kiirunavaara-Ges. u. der Gellivare Malmfält-Ges. besitzt, verpflichtet sich ausserdem, den Export von Grängesberg nach dem Jahre 1908 auf jährlich 650 000 t u. nach 1917 auf jährlich 450 000 t zu vermindern. Ferner bleibt die Ges. von Exportzöllen befreit. Schweizerische Eisenbahn. Gotthardbalm-Gesellschaft in Luzern. Gegründet: Im Jahre 1871. Staatsvertrag vom 15. Okt. 1869 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und Italien, vom 28. Okt. 1871 zwischen Deutschland; Nachträge hierzu vom 12. März 1878 und 16. Juni 1879. Koncession von den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Zug und Tessin auf 99 Jahre ab Eröffnung des grossen Tunnels, wird erneuert, wenn der vorbehaltene Rückkauf nicht stattgefunden. Revidiertes Statut vom 2. Dez. 1895. Steuerfreiheit für allé7 Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern, doch ist der Bundesrat berechtigt, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unter- nehmens auf den Postertrag, eine jährliche Koncessionsgebühr bis zu frs. 200 per km Betriebsstrecke zu erheben. Durchschlag des grossen Tunnels zwischen Göschenen und Airolo 29. Febr. 1880, Betriebseröffnung 1. Jan. 1882 (Länge 14 997 m, Höhe 6 m, Weite 8 m), durchgehender Betrieb seit 1. Juni 1882, die lt. internationalem Vertrag vom 15. Okt. 1869 herzustellenden zweiten Geleise der Zufahrtslinie zum Gotthardtunnel- Erstfeld-Göschenen, 27,036 km, und Airolo-Biasca, 42,608 km, wurden April bis Mai 1893 dem Betriebe übergeben; Durchschlag des Monte Ceneri-Tunnels (Strecke Giubiasco- Lugano) 12. April 1881, Betriebseröffnung 10. April 1882 (Länge 1675 m). Seitens Italiens, Deutschlands und der Schweiz waren ursprünglich 85 000 000 frs. Subventionsbeiträge bewilligt, lt. Vertrag vom 12. März 1878, alsdann weitere 28 000 000 frs., ausserdem