74 Kolonial-Gesellschaften. der allgemeinen Berechtigung hergeleitet werden könnte: die ihr gehörigen und etwa noch von ihr zu erwerbenden Gebiete zu erforschen, Wege, Eisenbahnen, Telegraphen u. andere Verkehrsmittel für den eigenen oder den öffentlichen Gebrauch selbst oder durch andere herzustellen und zu betreiben, die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen und für nützlich erachtete. Bauten und Anlagen jeder Art auszuführen, Landwirtschaft, Bergbau, sowie überhaupt gewerbliche Unternehmungen zu betreiben, ihr gehöriges Grund- eigentum und ihr zustehende Berechtigungen zu veräussern oder zu verpachten u. Grund- eigentum und Berechtigungen in fremdem Besitz zu pachten, sich an irgend einem Unter- nehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zusammenhang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Oblig. und dergl., durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besondere Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienlich erscheinende Mittel Zweigniederlassungen im Inlande und Auslande zu begründen. Die Ges. wurde zur Ausbeutung des Kupfererzvorkommens im Otavi-Gebiete sowie zur Erbauung einer Bahn von den Minen zur Küste errichtet u. zwar auf Grund eines zwischen der Direction der Disconto-Ges. in Berlin, der South West Africa Comp. Ltd. und der Exploration Comp. Ltd. in London geschlossenen Vertrages vom 29./9. 1899. Ihre erste Aufgabe war, nähere Untersuchungen über den Umfang des Kupfererzvorkommens vor- zunehmen und die Trace der zu errichtenden Bahn zu studieren. Der Otavi-Ges. wurde das Recht beigelegt, binnen einer anfangs auf zwei Jahre bemessenen, später auf drei Jahre verlängerten Frist sich darüber zu erklären, ob sie die Ausbeutung der Minen und der von der Deutschen Regierung sonst verliehenen Land- und Bergwerksberechtigungen sowie den Bau einer Eisenbahn nach dem bestgelegenen Hafen übernehmen wollte. XAuf Grund ihrer Untersuchungen entschloss sich die Otavi-Ges. von dem ihr zustehenden Optionsrecht Gebrauch zu machen. Nachdem die von der Otavi-Ges. zu übernehmenden Rechte und Pflichten durch Vertrag zwischen der Disconto-Ges. und der South West Africa Comp. am 12. 5. 1903 endgültig festgestellt worden waren, erhöhte die Otavi Minen- u. Eisenbahn-Ges. ihr Grundkapital auf M. 20 000 000. Bei dieser Erweiterung der Ges. traten ihr unter anderen die folgenden Firmen und Personen hinzu: Deutsche Bank, S. Bleichröder, von der Heydt & Co. in Berlin; Norddeutsche Bank in Hamburg, Dr. Scharlach und C. Woermann in Hamburg; Sal. Oppenheim jr. & Co. in Cöln; Banque d' Outremer in Brüssel; Wernher, Beit & Co., A. Goerz & Co., Ltd., sowie Edmund Davis in London. Nach den Verträgen vom 12./5. 1903 zwischen der Disconto-Ges. und der South West Africa Comp. und vom 6./5. 1904 zwischen der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika und der Otavi Minen- und Eisenbahn-Ges. wurde der letzteren a) von der South West Africa Comp. die der South West Africa Comp. in dem Otavi-Gebiete zustehenden Minen- rechte, mit alleinigem Ausschluss der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art, innerhalb eines Bezirkes von 1000 engl. Quadratmeilen, welcher nach Bestimmung der Otavi-Ges. zu begrenzen ist, aber jedenfalls die Kupferminen von Otavi, Klein-Otavi, Auwap u. Tsumeb einschliessen soll; das der South West Africa Comp. zustehende Recht auf Inbesitznahme von Land in dem vorstehend bezeichneten Bezirk von 1000 engl. Quadratmeilen, sei es zum Zwecke des Betriebes der Minen und des Baues der Eisenbahn, seies zu Ansiedlungs- zwecken, nach Auswahl der Otavi-Ges. jedoch von keiner grösseren Gesamtffläche als 500 engl. Quadratmeilen; verschiedene der South West Africa Comp. zustehenden Land- Wasserrechte auf den von der Otavi-Ges. in Anspruch genommenen Ländereien; das Recht auf den Bau einer Eisenbahn, welche das Otavi-Gebiet mit der Deutschen Küste von Südwest-Afrika verbindet; b) von der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika: ein 3 ha grosses Gelände für den Bahnhof Swakopmund und das Gelände für den Bahnbau nebst Land- und Wasserrechten in schachbreftförmigen Blöcken von 10 akm und Bergwerks- gerechtsamen in Blöcken von 10 km Breite und 30 km Tiefe bezw. 20 km Breite u. 30 km Tiefe zu beiden Seiten der Bahn übertragen. Die South West Africa Comp. hat der Re- gierung von der Gesamtförderung von Erzen aus den von ihr betriebenen Gruben die folgenden Abgaben, nach dem Verkaufswerte am Orte der Förderung berechnet, zu zahlen: a) 2 % auf Gold, Silber und deren Erze, b) 1 % auf silberhaltige und sonstige Kupfererze. Alle sonstigen Mineralien sind frei von Abgaben. Die Ges. geniesst für die Einführung aller für den Bau, die Ausrüstung, die Unter- haltung und den Betrieb der Gruben und der dazu gehörigen Werke erforderlichen Masch., Werkzeuge, Gerätschaften, Ausrüstungsstücke und Materialien Zollfreiheit bis zum 12./9. 1912; für die Eisenbahn und die Hafenwerke ist im gleichen Sinne Zolfreiheit für 25 Jahre vom Tage der Eröffnung der Bahn ab gewährt. Für die gleichen Zeiträume wird die Ges. von allen anderen Abgaben und Steuern auf die Bergbauberechtigungen, Eisenbahnen und Hafenwerke und sonstigen Anlagen befreit. Diese Steuerfreiheit besteht auch für alle Ländereien der Ges., solange sie nicht für die Zwecke der Ges. nutzbar gemacht sind, und nachdem dies der Fall, für einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren. Nach Ablauf obiger Fristen soll die Ges. in bezug auf die Besteuerung alle diejenigen Vergünstigungen geniessen, welche die Regierung irgend einem Dritten in Damaraland gewähren wird. Die bisherigen Aufschlüsse erwiesen sich als ausserordentlich befriedigend. Die Analysen haben durchweg einen hohen Gehalt der Erze an Kupfer, Blei u. Silber ergeben. Im Bergbaubetrieb ist u. a. bereits 1900 und 1901 eine von Osten nach Westen streichende Lagerstätte aufgeschlossen worden, die in ihrer Mächtigkeit zwischen 10 und 23 m schwankt und deren treichende Erstreckung noch nicht feststeht. Der Erzinhalt der Lagerstätte