Anleihen des Deutschen Reiches. 27 Fürstliche Landeskreditkasse zn Rudolstadt. Die Landeskreditkasse wurde durch Gesetz v. 11./12. 1888, abgeändert durch Gesetz v. 30./12. 1898 u. 18./3. 1904, für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt zur Förderung des Kreditverkehrs, insbesondere des Realkredits im Gebiete des Fürstentums, unter Garantie des Staates stehend, errichtet. Sie gewährt Darlehen: 1) gegen Hypotheken, und zwar auf Grundstücke bis zu ¾, auf Gebäude in Städten bis zu ½ã, auf dem Lande bis zu ihres Wertes, bei Rententilg. in geeigneten Fällen auf Gebäude überhaupt bis zu 60 % des Schätzungs- wertes; 2) gegen Verpfändungen von Hypotheken; 3) gegen Verpfändung von öffentlichen Wertpapieren und Staatspapieren, aber nur bis des Tageskurses und höchstens auf die Dauer von 6 Monaten; 4) gegen blosse Schuldverschreibungen an Gemeinden; 5) auf Grund von Ablösungsverträgen über Grundabgaben. Hhre hiergegen ausgegebenen Schuld- verschreibungen geniessen die unbedingte Garantie des Fürstentums. 3½ % Schuldscheine der Fürstlichen Landeskreditkasse zu Rudolstadt. In Umlauf Inde 1907: M. 5 485 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000. Zs.: 30./6., 31./12. Tilg.: Durch An- kauf oder Ausl., Gesamtkünd. vorbehalten. Zahlst.: Rudolstadt: Landeskreditkasse; Berlin: Deutsche Bank; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anstalt. Eingeführt in Berlin am 5./2. 1895 zu 101.75 %. Kurs Ende 1892–1907: In Leipzig: 97, 98, 100.50, 101.50, 101.50, 100.50, 100, 95.75, –, —, 99.25, 99.50, 99.25, 97.75, 95.50, – %. — Ende 1895–1907: In Berlin: 101.75, 101.50, –, —– –, –, 98.10, 99.10, 99.25, 98.25, 99, 95.40, 90.75 %. 4 % Schuldscheine der Fürstlichen Landeskreditkasse in Rudolstadt von 1907. In Umlauf Ende 1907: M. 562 200, Stücke, Zinstermin wie oben. Tilg.: unkündbar bis 31./12. 1915. Zahlstellen wie oben. Die Schuldscheine werden nicht gehandelt. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Stand der Staatsschuld am 1./4. 1907 : M. 3 351 712 Budget für die Jahre 1908–1911: Einnahmen und Ausgaben: M. 3 288 804. 4 % Staats-Anleihe von 1900 (zur Bestreitung der Kosten des Baues einer Eisenbahn Greussen-Grosskeula). M. 2 300 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs.: 1. April, 1. Okt. Tilg.: Die Regierung ist von 1905 ab berechtigt, den Anleihebetrag im Ganzen oder in Teil- beträgen von nicht unter M. 200 000 ber 1. April oder 1. Okt. eines-jeden Jahres, zuerst also per 1. April 1905, nach Voraufgegangener halbj. Kündigung zur Rückzahlung zu bringen. Zahlst.: Sondershausen: Fürstl. Staatshauptkasse, ferner Schwarzb. Landesbank zu Sonders- hausen; Arnstadt, Rudolstadt, Ilmenau, Suhl, Saalfeld u. Weida (S.-W.): Filialen d. Schwarzb. Landesbank zu Sondershausen; Berlin, Darmstadt u. Frankf. a. M.: Bank f. Handel u. Ind. Aufgel. 4. 1900 zu 100.50 %. Kurs Ende 1900–1907; In Berlin: 100.50, 103, 103.50, 102, 101.75, 100.50. 100.75, 98.75 %. Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen. Die Fürstlich Schwarzburgische Landescreditkasse zu Sondershausen, welche durch Landesgesetz vom 9./6. 1883 errichtet ist, steht unter der Garantie des Staates, hat die Rechte einer juristischen Persönlichkeit und geniesst die Vorrechte der Staatskasse. Die Leitung der Geschäfte untersteht einer besonderen Behörde, „dem Vorstande der Landes- creditkassel, welche unmittelbar unter dem Ministerium steht. Sie hat den Zweck, einer- seits Geld unter Bewilligung mässigen Zinsfusses und allmählicher Tilg. a) an Gemeinden zur Abtragung von Schulden, gemeinnützigen Anlagen und sonstigen Gemeindezwecken, b) gegen Verpfändung im Fürstentum gelegener Grundstücke zur Förderung des Realkredites auszuleihen; andererseits durch Aufnahme verzinslicher, dem Betrage der ausgelieh. Kapitalien entsprechender Darlehen Gelegenheit zu sicherer Kapitalanlage zu bieten. Das Rechnungsjahr er Landescreditkasse läuft v. 1./4.–31./3. Bilanzen werden nicht veröffentlicht; die Rechn. werden vom Ministerium geprüft u. dechargiert. Dem Landtagsausschuss steht die Kontrolle über die Verwalt. der Landescreditkasse zu; die Öberschüsse der Landescreditkassedienen zunächstzur estreit. des Verwalt.-Aufwandes u. fliessen z. Zt. gemäss Vereinbar. mit dem Landtage nach be- wirkter Ansamml. eines R.-F. in die Staatskasse. Gemeinden können Darlehen ohne Hyp.- Bestellung gegen Schuldscheine in Gemässheit der Gemeindeordnung bewilligt werden, wenn ihr Haushalt genügende Sicherheit für die Entrichtung der Zins- und Tilg.-Rente bis zum Abtrag des Kapitals darbietet. Gegen Verpfändung inländ. Grundstücke giebt die Landescreditkasse insoweit Darlehen, als dieselben, wenn eine erste Hypoth. bestellt wird, für sich allein, oder, wenn vorausgehende Hypoth. vorhanden sind, mit letzteren zusammengenommen den halben Betrag des Taxwertes der Grundstücke nicht übersteigen. Gebäude müssen überdies bei einer nach dem Ermessen des Vorstandes die erforderliche icherheit gewährenden konz. Feuerversich.-Anstalt versichert sein. Darlehen auf industrielle tablissements dürfen nicht, Darlehen auf Gebäude allein und gegen Nach-Hypoth. nur mit esonderer Genehm. des Ministeriums, Finanz-Abteil. gewährt werden. Das Ministerium, Finanz-Abteil., kann eine Beleihung bis zu drei Fünfteilen des Taxwertes der Grundstücke ewilligen, sofern die besondere Zuverlässigkeit u. wirtschaftliche Tüchtigkeit des Erborgers nachgewiesen ist und das Unterpfand zur ersten Hypoth. eingetragen wird. Der Vorstand er Landescreditkasse ist befugt, nach dem Bedürfnis der vorliegenden Darlehensgesuche auf den Inhaber lautende unkündbare Oblig. der Landescreditkasse auszustellen, in welchen