38 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. Gymnich, stellv. Vors. Landeshauptmann Reg.-Präs. a. D. Dr. von Renvers, Landeshaupt- mann a. D. Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rat Dr. Klein, Beigeordn. a. D. Dietze, Gütsbes. Destreée, Oberstleutnant a. D. Schmidt von Schwind. .„..... Provinz Sachsen. 3½ % konvertierte Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1875, anfangs 4½ %, dann auf 4 % herabgesetzt, seit 1. Jan. 1898 auf 3½ % herabgesetzt oder per 1. Jan. 1898 gekündigt. M. 900 000 in Stücken à M. 100, 200, 500, 1000. Zs.: 2. Jan,, 1. Juli. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im Jan. per 1. Juli mit 1 % und Zinsenzuwachs bis 1915. 3½ % konvertierte Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1881, anfangs 4 %, seit 1. Jan. 1898 auf 3½ % herabgesetzt oder per 1. Jan. 1898 gekündigt. M. 450 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2. Jan., 1. Juli. Tilg.: Durch Rück- kauf oder Ausl. im Juni per 2. Jan. des folg. Jahres mit 1 % und Zinsenzuwachs innerhalb 40J. 3½ % konvertierte Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1886, anfangs 4 %, seit 1./1. 1898 auf 3½ % herabgesetzt oder per 1./1. 1898 gekündigt. M. 800 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 1./4., 1./10. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im März per 1./10. mit 1 % und Zinsenzuwachs innerh. längstens 40 J. Kurs in Halle a. S. Ende 1896–1907: 102.50, 101.10, –, –, 91, 97.25, 99.50, 99.60, 99, 98.25, 95.50, 91 %. 3½ % Anleihe des Provinzial-Verbandes der Provinz Sachsen von 1888. M. 2 150 000 in Stücken à M. 200, 500, 1000, 5000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Rückkauf oder Ausl. im Dez. per 1./7. des folg. Jahres mit mind. 1½ % und Zs.-Zuwachs; Verstärkung zulässig. Kurs in Halle a. S. mit der alten 3½ % konvert. Anl. zus. notiert. Zahlst. für sämtl. Anleihen: Merseburg: Provinzial-Hauptkasse; Berlin: Kur- und Neumärk. Ritterschaftl. Darlehns-Kasse; Halle a. S.: H. F. Lehmann; Magdeburg: Dingel & Co. Provinz Schlesien. Provinzial-Hilfskasse für die Provinz Schlesien in Breslau. Statut genehmigt durch Allerh. E. vom 24./5. 1853; gegenwärtig bestehendes Statut vom 21./6. 1891; Ordnung vom 3./8. 1900 nebst Nachträgen vom 18./3. 1903 u. 14./3. 1907. Die Provinzial-Hilfskasse untersteht als kommunalständisches Kreditinstitut der Provin: Schlesien der staatlichen Aufsicht, welche durch den Ober-Präsidenten der Provinz Schlesien aus- geübt wird. Zweck: Die Provinzial-Hilfskasse ist zu dem Zwecke errichtet worden, gemeinnützige Anlagen u. Anstalten, Gemeindebauten, Tilgung von Gemeindeschulden. Grundverbesse- rungen u. gewerbliche Unternehmungen, sowie die Erhaltung im Grundbesitz durch Dar- lehen zu erleichtern, den Grundkredit zu heben u. den Geldverkehr überhaupt zu fördern. Die Provinzial-Hilfskasse ist ein selbständiges Provinzial-Institut des Provinzialverbandes der Provinz Schlesien; sie gewährt Darlehen und zwar vom Betrage von M. 100 ab: 1) zur Gründung oder Erweiterung von Provinzial-Instituten an die Provinz Schlesien; 2) an Kreise, kommunale Verbände u Gemeinden der Provinz zur Tilg. oder Herabsetzung des Zinsfusses ihrer Schulden, zur Verbesserung ihres Haushaltes, zu Bauzwecken, zu Wege-Anlagen u. ähnlichen gemeinnützigen Unternehmungen. Auch zur Abhilfe eines augenblicklichen Not- standes, z. B. zum Ankaufe von Getreide bei grosser Teuerung, können die Bestände der Hilfskasse Kreisen, kommunalen Verbänden u. Gemeinden oder mit Korporationsrechten ausgestatteten Hilfs-Vereinen dargeliehen werden; 3) an eingetragene u. öffentliche Genossen- schaften, an Verbände, an mit Korporationsrechten ausgestattete Vereine u. Anstalten zur Tilg. oder Minderung ihrer Schulden, Verbesserung ihres Haushaltes, zu gemeinnützigen Anlagen, Unternehmungen u. ihrer Bestimmung entsprechender Ausgaben; 4) an städtische u. ländliche Grundbesitzer zur Hebung des Grundstückwertes, zu nützlichen landwirtschaft- lichen Unternehmungen, zur Abbürdung von Schulden, Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage u. zur Erhaltung im Grundbesitz; 5) an Unternehmer von nützlichen Gewerbe-Anlagen insbesondere solcher, die auf Einführung neuer Erwerbszweige berechnet sind. Darlehen an die Provinz können nur infolge eines Beschlusses des Provinziallandtages gewährt v erden. Bei Darlehen an andere kommunale Verbände, Kirchen- u. Schulgemeinden, Deichverbände u. öffentliche Genossenschaften werden Beschlüsse der gesetzlich zuständigen Organe u. die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörden, bei Gemeinden auch die Vorlage 33 Präsentationsnachweisen verlangt. Bei Darlehen an Privatpersonen u. andere als kommunalé oder öffentliche Verbände wird eine vollwertige Sicherheit durch Hypothekenbestellungs be- ansprucht. Die Provinzial-Hilfskasse schliesst fast ausnahmslos nur erststellige „ beleihungen ab; die Beleihungen ruhen ausnahmslos auf Grundstücken innerhalb der Ero vinz Schlesien. Nach den statutarischen Vorschriften darf die Beleihungsgrenze bei Beleihung nach dem Grundsteuer-Reinertrage und Gebäudesteuer-Nutzungswerte den Grundsteuer-Reinertrag u. bezw. den 10- bezw. 12½ fachen Gebäudesteuer-Nutzungswert 33 übersteigen u. muss sich bei einer Beleihung nach der Taxe innerhalb ½ bei innerhalb d bei Liegenschaften halten. Zur Beschaffung ihrer Betriebsmittel ist 1660 000 vinzial-Hilfskasse die Ermächtigung erteilt, bis zu einem Höchstbetrage von M. 165 0