Ö=1 0 Inländische Staatspapiere, Fonds etc. diesen Stellen die neuen Zinsscheinbogen kostenfrei zur Ausgabe gebracht. Von den In. habern können die Pfandbr. der Landschaft nicht aufgekündigt werden. Auch durch die Landschaft findet eine Kündig. oder Auslosung der Pfandbr. regelmässig nicht statt. Die Darlehnsschuldner, bei denen die Beleihung ihrer Güter die Hälfte des Taxwerts über. steigt, sind zur regelmässigen Tilg. der Darlehen verpflichtet. Die danach anzusammelnden landschaftl. Tilgungsfonds werden durch den alle Halbjahre erfolgenden Ankauf von Pfand- briefen gebildet. Die Ausgabe der Pfandbr. erfolgt nur gegen erststellige Hypothekbestellung ländlicher u. in einer städtischen Feldmark liegender Grundstücke des Bezirks der Ost. preussischen Landschaft und geschieht für gewönlich bis zu einer Grund- u. Bodentaxe. Die Ostpreussische Landschaft ist die erste, welche zum Zwecke der Befestigung und Ge. sundung der landwirtschaftlichen Kreditverhältnisse eine Entschuldungsaktion in Angriff genommen hat. Auf Grund ihrer mit Königlicher Genehmigung versehenen Beschlüsse gibt sie zum Zweck der Abstossung von Nachhypotheken nach vorgängiger, eingehender Nach. prüfung der Taxen auch Pfandbriefe über % des Taxwerts bis höchstens aus. Der Dar. leiher hat auf diese Beleihung keinen Anspruch, muss aber im Falle ihrer Bewilligung zuvor die Verschuldungsgrenze nach Massgabe des Gesetzes vom 20. August 1906 (G.-S. S. 389) ins Grundbuch eintragen lassen und sich zu einer regelmässigen, ununterbrochenen, ver- stärkten Tilgung verpflichten. Die Summe der zum Zweck der Entschuldung auszugebenden Pfandbr. ist für die Zeit bis zum 1./7. 1910 zusammen mit den für Meliorationszwecke aus- zugebenden Schuldverschreibungen auf M. 10 000 000 begrenzt. Die Sicherheit der Ost. preussischen Pfandbr. gründet sich: 1. auf den gleichen Betrag erststelliger Hypotheken- forderungen, die nach Massgabe der Landschaftsordnung vom 7./12. 1891 (Ausgabe 1905) und des ersten Nachtrages dazu vom 23./3. 1908 für die Landschaft im Grundbuche eingetragen sind. 2. auf die Generalgarantie der landschaftlich beliehenen Güter und aller bepfand- briefungsfähigen, adligen, köllmischen u. zu gleichen Rechten besessenen Landgüter des Landschaftsbezirks, sie mögen bepfandbrieft sein oder nicht. Nach dem Tilsiter Frieden ist der Preuss. Staat mit seinem Grundbesitz der Landschaft als Assoziierter beigetreten. In- folgedessen erstreckt sich die Generalgarantie für sämtl. Ostpreuss. Pfandbr. auch auf den gesamten im Landschaftsbezirk belegenen staatlichen Domänen- u. Forstbesitz, der in Öst. preussen nach Massgabe dieser Generalgarantie für die Verpflichtung der Landschaft haftet. Z3. Auf die Sicherheitsfonds der Ostpr. Landschaft. Es besteht nur ein einheitlicher Pfand- briefstyp. Die Pfandbr. gehören zu denjenigen Papieren, in welchen Mündelgelder angelegt werden können. Die sämtl. Ostpr. Pfandbr. haben gleiche Vorrechte. Ein Unterschied nach der Grösse und der Art der beliehenen Grundstücke besteht nicht. Nach dem Allerh. E. vom 23./3. 1908 (IV. Nachtrag z. d. Abschätz.-Grundsätzen) kann die Beleihung auch auf Grund einer Wertschätzung nach dem Grundsteuerreinertrage, die höchstens bis zum 36fachen Betrage desselben, oder auf Grund des Erwerbewertes, die höchstens bis zur Hälfte desselben festgesetzt werden darf, oder bis zum 20fachen Betrage des Grundsteuerreinertrages ohne weitere Wertsermittelung erfolgen. Tilg.: Eine regelmässige Künd. findet nicht statt. Die Pfandbr. für den landschaftl. Tilg.-F. sind zum Tageskurse anzukaufen. Nur wenn der Kurs der Pfandbr. sich über 102 % hält, darf Künd. der in diesem Falle durch Ausl. zu bestimmenden Pfandbr. gegen Zahlung von 102 % erfolgen. Eine solche Ausl. von Pfandbr. hat seit 1871 nicht stattgefunden. Die Inhaber der zur Rückzahlung gekündigten Pfandbr. erhalten nach Ablauf von 3 Monaten von dem Fälligkeitstermine ab jährl. 2 % Deposital-Zs. bis zur Verj. Zum Zwecke der Konversion der Pfandbr. ist die Landschaft berechtigt, eine Künd. der Pfandbr. gegen Barzahlung nach dem Nennwerte vorzunehmen, jedoch ist hierzu ein Beschluss des General-Landtags, welcher der königl. Genehm. bedarf, erforderlich. Verj. der Zs.-Scheine in 4 Jahren, vom 31./12. des Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. Die nachträgliche Auszahlung verjährter Zs.-Scheine kann in einzelnen Fällen aus besonders beachtenswerten Rücksichten durch die Gen.-Landschafts-Direktion bestimmt werden. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1907: M. 365 322 350 in Stücken aà M. 100, 200, 300, 500, 600, 1000, 2000, 3000, 5000 und à Tlr. 25, 50, 100, 200, 300, 500, 1000. Es existieren noch alte 3½ % auf Pergament ausgefertigte Pfandbr. mit Benennung des Gutes. Dieselben werden kostenfrei gegen neue 3½ % Pfandbr. eingetauscht, weitere M. 50 000 000 zugelassen an der Berliner Börse im März 1905. Kurs Ende 1890–1907: 96.60, 94.80, 96.25, 96.60, 101.30, 100.40, 100.20, 100.30, 99.50, 94.80, 94.50, 97.60, 99.30, 99.40, 98.80, 98.75, 96.60, 91.40 %. Notiert Berlin, Königsberg i. Pr. 0 3 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1907: M. 19 182 900 in Stücken à M. 100, 200, 1000, 2000, 5000, weitere M. 5 000 000 zugelassen an der Berl. Börse im März 1905. Kurs 18 1895–1907: 95.80, 93.60, 92, 90.20, 86, 84.60, 87.50, 88.90, 89.80, 88.10, 86.80, 85.20, 81.40 %. Notiert in Berlin, Königsberg i. Pr. 500 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1907: M. 38 284 500 in Stücken à M. 100, 200, 000 1000, 2000, 5000. Eingeführt in Berlin und Königsberg i. Pr. am 2./8. 1900: M. zu 99.75 %; weitere M. 10 000 000 eingeführt im Okt. 1900, weitere M. 20 000 000 im Jan. 3 15 fernere M. 5 000 000 im Mai 1902. Kurs Ende 1900–1907: In Berlin: 101, 102.80, 104.75, 1 10 104.90, 105.20, 105, 102.25 %. – In Königsberg i. Pr.: 100.80, 103, 104.80, 105.40, 105.25, 100, 105, 101.7 % ―――]]―‚―