Landschaftliche Pfandbriefe etc. 53 3 % Posener Pfandbr. Buchst. B, II. System, Reihe VIIIL–XV (auf das vierte Sechstel des Taxwertes ausgegeben). Im Jahre 1905 zugel. weitere M. 1 000 000. In Umlauf Reihe VIII–XV Ende 1907: M. 1 522 500 in Stücken à M. 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 300, 200, 100. Zs.: „ Tilg.: Durch Ankauf oder Ausl. per 2./1. u. 1./7., nachdem der R.-F. eine Höhe von 10 % erreicht hat. Dem Tilg.-F. fliessen, nachdem der R.-F. die Höhe von 10 % erreicht hat, folg. Einnahmen zu: 1) die ferneren lauf. Beiträge zu den R.-Fs. %, 2) die Zs. des R.-F., 3) die ersp. Zs. für die getilgten Beträge, 4) der Anteil aus den Verwalt.-Überschüssen; ausserdem kann der Schuldner jederzeit zur Herbeiführung einer verstärkten Tilg. die Zinszahl. bis zu 5 %, jedoch immer nur in vollen viertel Prozenten erhöhen; seitens der Landschaft ist Totalkünd. zulässig. Zahlst. wie bei 4 % Pfandbr. Eingef. in Berlin am 19./2. 1897 zu 93.25 %. Kürs Ende 1897–1907: 92, 90.20, 85.60, 86, 87.70, 89.25, 89.70, 88.25, 87, 86.75, 82.40 %. Notiert in Berlin, Breslau. 4 % Posener Pfandbriefe Buchst. D, I. System, Reihe I–VIII, im April 1901 zugelassen M. 10 000 000, weitere Zulass. von M. 50 000 000 ist im April 1902 erfolgt. In Umlauf Reihe I–VIII Ende 1907: M. 27 534 400 in Stücken à M. 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 300, 200, 100. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Ausl. per 2./1. u. 1./7., nachdem der R.-F. eine Höhe von 10 % des Darlehens erreicht hat. Dem Tilg.-F. fliessen, nachdem der R.-F. die Höhe von 10 % des Darlehens erreicht hat, folg. Einnahmen zu: 1) die ferneren lauf. Beiträge zu den R.-Fs. ½ %, 2) die Zs. des R.-F., 3) die ersp. Zs. für die getilgten Beträge, 4) der Anteil aus den Verwalt.-Uberschüssen; ausserdem kann der Schuldner jederzeit zur Herbei- führung einer verstärkten Tilg. die Zinszahlung bis auf jährl. 6 %, jedoch immer nur in vollen viertel Prozenten erhöhen; seitens der Landschaft ist Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Zahlst. wie die alten 4 % Pfandbr. Eingeführt in Berlin 15./4. 1901 zu 101.25 %. Kurs Ende 1901–1907: 102.40, 103.80, 103.90, 103.70, 103.10, 102.50, 98.90 %. Notiert in Berlin, Breslau. 4 % Posener Pfandbriefe Buchst. E, II. System, Reihe IX–XVI (auf das vierte Sechstel des Taxwertes ausgegeben), im April 1901 zugelassen M. 10 000 000, weitere M. 15 000 000 zu- gelassen im Oktober 1904. In Umlauf Reihe IV=–XVI Ende 1907: M. 10 141 600 in Stücken à M. 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 300, 200, 100. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Durch Ankauf oder Ausl. ber 2./1. u. 1./7., nachdem der R.-F. eine Höhe von 10 % des Darlehens erreicht hat. Dem Tilg.-F. fliessen, nachdem der R.-F. die Höhe von 10 % des Darlehens erreicht hat, folgende Einnahmen zu: 1) die ferneren lauf. Beiträge zu den R.-Fs. 8/ %, 2) die Zs. des R.-F., 3) die ersp. Zs. für die getilgten Beträge, 4) der Anteil aus den Verwalt.-Überschüssen; ausserdem kann der Schuldner jederzeit zur Herbeiführung einer verstärkten Tilg. die Zinszahlung bis auf jährl. 6 %, jedoch immer nur in vollen viertel Prozenten erhöhen; seitens der Landschaft ist Totalkünd. mit 6monat. Frist zulässig. Zahlst. wie die alten 4 % Pfandbr. Eingeführt in Berlin 15./4. 1901 zu 101.25 % Kurs Ende 1901–1907: 102.25, 103.50, 103.50, 103.50, 102.80, 102.50, 98.90 %. Notiert in Berlin, Breslau. – Bei sämtl. Pfandbriefsystemen: V erj. der Coup. in 4 J., der Stücke in 30 J. n. F. Landschaft der Provinz Sachsen in Halle a. S. Errichtet: Im Jahre 1864; Statut genehmigt durch Allerh. E. vom 30. Mai 1864; revidiertes Statut bestätigt durch Allerh. E. v. 4. April 1887, mit Nachträgen, genehmigt durch Allerh. E. v. 7./10. 1889, 1./11. 1893, 19./8. 1896, 12./12. 1898 u. 20./8. 1900. Die bisherigen Statuten nebst den 5 Nachträgen sind auf Grund des Art. II des 5. Statutennachtrages unter anderweiter Anordnung der Bestimm. in den „Neuen Satzungen der Landschaft der Prov. Sachsen“ festgestellt u. 19./3. 1901 von den Ministern der Landwirtschaft, Domänen u. Forsten sowie der Justiz genehmigt worden; erster Nachtrag zu denselben lt. A. E. v. 23./11. 1903 (G.-S. 1904, S. 21). Zweck: Die Landschaft der Prov. Sachsen ist ein Verein von Grundbesitzern der Prov. Sachsen, welcher den Zweck hat, den Realkredit für die Besitzungen seiner Mitglieder zu vermitteln. Der Verband hat die Rechte einer Korporation. Die Pfandbr. werden den Mit- gliedern der Landschaft als Valuta für erststellige Darlehns-Hypoth. ausgereicht, welche inner- halb des durch die Satzungen u. die von dem Landwirtschafts-Minister genehm. Tax- grundsätze bestimmten Wertes stehen müssen. Für die Sicherheit der Pfandbr. sind die Landschaft, welche sich wegen aller ihrer Forder. an ihre Schuldner nach ihrer Wahl an deren bewegliches oder unbewegliches Vermögen halten kann u. ihre Fonds verhaftet. So- Wweit ein Gläubiger nicht aus dem Sicherheits-F. u. dem Vermögen der Landschaft befriedigt werden könnte, ist er befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forder. aus den der Landschaft gehör. Hypoth.-Forder. sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars über- welsen zu lassen, welche er auswählt. Durch diese Cession gehen alle Rechte u. Pflichten, welche der Landschaft gegen das Gut oder den Besitzer zugestanden haben, auf den Gläubiger über. Neben den bepfandbrieften Grundstücken haften die Schuldner für etwa eintretende Verluste der Landschaft je bis zur Höhe von 5 % des Nennwertes des Höchstbetrages des Pfandbrief-Darlehens solidarisch. Die Pfandbriefe können seitens der Landschaft nur mit 6 Monat Frist gekündigt werden, wenn die Landschaft einem Pfandbriefschuldner kündigt und der Schuldner den entsprechenden Betrag in Pfandbriefen nicht beschaffen kann, wenn der Schuldner eines nach dem 1. Juli 1894 ausgegebenen Darlehens von seinem Kündigungs- rechte Gebrauch macht, und endlich zur Anlegung der Bestände der Tilgungskonten der Mit- glieder. Zum Zwecke der Anlegung der Bestände der Tilgungskonten kann aber auch